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preparatory:AB 184401

Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2011-03-01

Wortprotokoll

Die Invalidenversicherung übernimmt bekanntlich die Kosten für medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen, wie zum Beispiel Mukoviszidose, bis zum vollendeten 20. Lebensjahr. Nach dem 20. Altersjahr besteht grundsätzlich eine Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Damit ist die Kontinuität der Therapie zulasten der Sozialversicherung gewährleistet, und es kommt zu keinem Unterbruch bezüglich der Kostenübernahme bei Leistungen. Systembedingt werden allerdings gewisse Leistungen nicht mehr übernommen. Mit der Motion soll nun der Bundesrat beauftragt werden, Rechtsbestimmungen zu erlassen, die gewährleisten, dass die finanzielle Deckung und der Zugang zur Behandlung für an Cystischer Fibrose und an vergleichbaren Geburtsgebrechen erkrankte Personen auch nach Vollendung des 20. Lebensjahres sichergestellt sind. Damit sollen vor allem bestehende administrative Probleme gelöst werden.

Der Bundesrat lehnt die Motion unter anderem mit der Begründung ab, dass für eine Sonderbehandlung der Geburtsgebrechen gegenüber anderen Krankheiten eine sachliche Rechtfertigung fehle. Tatsache ist, dass die IV auch gewisse Dienstleistungen bzw. Hilfe und Unterstützung von Eltern und Kindern bietet, die im System der Krankenversicherung nicht vorgesehen sind. Beim Wechsel von der IV zur KV gibt es offensichtlich bei den erwähnten Geburtsgebrechen gewisse administrative Hürden, so zum Beispiel bei der Frage der Physiotherapie wie auch bei der Spezialernährung, die bei solchen Erkrankungen eine grosse Rolle spielen. Bei der Physiotherapie braucht es bekanntlich eine ständige Erneuerung einer ärztlichen Anordnung. Das wird von den Patienten, die an diesen Krankheiten leiden, wie auch generell von Patienten mit chronischen Erkrankungen als eine Art Schikane verstanden oder eben als Hürde angesehen.

Seitens des Departementes wurde die Frage bereits geprüft. Im Sinne einer Erleichterung für die Patienten mit Cystischer Fibrose und für Chronischkranke allgemein wurde die Krankenpflege-Leistungsverordnung revidiert und dahingehend angepasst, dass mit einer ärztlichen Anordnung bei sämtlichen chronischen Krankheiten eine Dauerbehandlung möglich ist. Die Medikamentenliste des KVG sieht bereits heute die Kostenübernahme für gewisse Präparate vor. So werden zum Beispiel die Kosten für Vitaminpräparate von der Krankenversicherung übernommen, wenn sie aufgrund eines Geburtsgebrechens bis zum 20. Altersjahr von der IV übernommen worden sind. Das heisst, dass im KVG bei den Medikamenten eine gewisse Privilegierung vorgenommen worden ist. Die Kosten für eine Spezialernährung werden dann von der Krankenkasse übernommen, wenn es sich um therapeutische Zwecke handelt und keine alternativen Behandlungsmethoden bestehen.

Die Kommissionsmehrheit vertritt deshalb wie der Bundesrat die Auffassung, dass die Forderungen der Motion bereits erfüllt seien, sodass sich keine weiteren Massnahmen aufdrängen. Die Motion sei also als erfüllt abzulehnen.