Bruderer Pascale · Nationalrat · 2009-06-11
Bruderer Pascale · Nationalrat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-06-11
Wortprotokoll
Wir befinden uns in einer erneuten Differenzbereinigungsrunde. Wir diskutieren die Verfassungsbestimmung zur Forschung am Menschen in diesem Rat nun zum dritten Mal. Es ist eine einzige Differenz verblieben. Die Differenz liegt nicht auf der inhaltlichen Ebene, sondern eher bei der formal-juristischen Einschätzung der beiden jetzt noch zur Diskussion stehenden Formulierungen. Auf der einen Seite möchte der Ständerat auf Repetitionen, auf Redundanzen, verzichten. So begründet er jedenfalls den Entscheid, die Forschungsfreiheit im zweiten Satz von Absatz 1 zu streichen. Auf der anderen Seite hat Ihre WBK am vergangenen Montag beschlossen, an der nationalrätlichen Fassung - es ist auch die [PAGE 1212] bundesrätliche Fassung - festzuhalten und die Forschungsfreiheit namentlich erwähnt zu lassen.
Warum dieser Entscheid? Es ist der Wunsch der Kommission, in der Verfassungsbestimmung alle wichtigen Werte und Motive aufzuzählen; dies hauptsächlich darum, weil wir mit diesem Verfassungsartikel ja in eine Volksabstimmung gehen werden und den Stimmberechtigten klar sein soll, über welche Grundsätze im Bereich der Forschung am Menschen sie hier denn eigentlich abstimmen. Ganz wichtig ist: Zuoberst steht immer der Schutz von Würde und Persönlichkeit des Menschen. Das sehen Sie im ersten Satz von Absatz 1. Denn der Bund erlässt ja nur "Vorschriften über die Forschung am Menschen, soweit der Schutz seiner Würde und Persönlichkeit es erfordert." Es ist also die Gewährleistung dieses Schutzes, welche uns dazu ermächtigt, anschliessend Vorschriften über die Forschung am Menschen zu erlassen. Solche Vorschriften haben sich sozusagen auf einer nächsten Ebene nach zwei zentralen Rechten auszurichten: nach der Forschungsfreiheit sowie nach der Bedeutung für Gesellschaft und Gesundheit.
Die Fassung der Kommissionsmehrheit zeigt unserer Ansicht nach offen und transparent auf, welche Werte sich im Sinne einer Güterabwägung gegenüberstehen. Dies verhindert unseres Erachtens Missverständnisse und erhöht dadurch eben auch das Verständnis der Stimmbevölkerung für diesen Verfassungsartikel.
Aus diesen Gründen und Überlegungen bitte ich Sie, dem Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen; es ist eine ziemlich klare Mehrheit von 17 zu 6 Stimmen.