Schwaller Urs · Ständerat · 2015-03-02
Schwaller Urs · Ständerat · Freiburg · Fraktion CVP-EVP · 2015-03-02
Wortprotokoll
Die Organisation, Abwicklung und Überwachung der obligatorischen Grundversicherung hat uns in den letzten Jahren mehrfach beschäftigt. Diese verschiedenen Arbeiten haben unter anderem im letzten Jahr zur parlamentarischen Verabschiedung einer nochmaligen Verfeinerung des sogenannten Risikoausgleichs geführt. In der Herbstsession ebenfalls des letzten Jahres, also im Jahr 2014, haben sowohl der Ständerat wie auch der Nationalrat definitiv Ja zu einem Gesetz für eine verbesserte und griffigere Aufsicht gesagt. In der Volksabstimmung vom 28. September 2014 schliesslich haben die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger mit einem klaren Votum Nein zu einer staatlichen Einheitskasse und damit Nein zur Ausschaltung des Wettbewerbs im Angebot der Grundversicherung gesagt. Von den ursprünglich mit der Vorlage 13.080 angedachten Änderungen bleibt damit heute als wichtigste bundesrätliche Zielsetzung die juristische Trennung von Grund- und Zusatzversicherung übrig.
Die juristische Trennung geht aber nach den Absichten des Entwurfes viel weiter, als dies der blosse Titel vermuten lässt. In der Tat wird eigentlich nicht nur die juristische Aufspaltung verlangt, sondern nach dem Willen des Bundesrates werden faktisch zwei Organisationen bzw. wird die Aufteilung in zwei vollständig getrennte Organisationen verlangt, in denen auch jede Synergie zwischen dem Grundversicherer und den anderen Gesellschaften der gleichen Versicherungsgruppe ausgeschaltet wird. Im Klartext heisst dies, dass eine Versicherungsgruppe, welche sowohl die Grundversicherung als auch die Zusatzversicherung anbietet, zwei parallele Organisationen aufbauen müsste, wahrscheinlich auch noch in zwei Gebäuden, sicher aber mit einem je separaten Mitarbeiterstab, je einem separaten Empfang, je einer separaten Informatik, je einer separaten Rechnungsprüfungs- und Rechnungsstellungsabteilung. Ich erfinde das nicht, sondern entnehme das gerade auch aus der Antwort des Bundesrates auf die Interpellation von Frau Nationalrätin Carobbio Guscetti, die sich hier kundig gemacht hat, was die Auswirkungen des Bundesgerichtsentscheides vom 30. Oktober 2014 seien.
Nur mit einer Art von chinesischer Mauer zwischen Grund- und Zusatzversicherer, mit dem Verzicht auf das Nutzen jeglicher Synergien kann auch eine vollständige juristische und faktische Trennung zwischen Grund- und Zusatzversicherung realisiert werden. Mit einem Bild ausgedrückt: Es ist, wie wenn bei Lebensmitteln ein Anbieter von Grundnahrungsmitteln und übrigen Produkten in zwei Geschäften mit je einer eigenen Organisation, Verwaltung, mit je eigenen Kassierern, Verkäufern und Lieferanten arbeiten müsste. Dass das für den Kunden teuer und unnötigerweise kompliziert wird, leuchtet ein.
Die Kommission schlägt Ihnen denn auch mit 8 zu 5 Stimmen vor, nicht auf die Vorlage einzutreten. Die Gründe sind knapp zusammengefasst folgende:
Von den 59 noch bestehenden Krankenversicherern haben deren 45 die juristische Trennung von Grund- und Zusatzversicherung bereits vollzogen. Es betrifft dies auch die Groupe Mutuel, in deren Verwaltungsrat ich seit Oktober 2014 bin, womit auch die Interessenbindung wiederholt sei. 45 Versicherer haben also die rechtliche Trennung bereits vollzogen. Unter den verbleibenden 14 Versicherern finden sich mit Ausnahme der Swica vor allem kleinere Versicherer mit insgesamt 1,1 Millionen Versicherten. Entscheidend ist aber, dass auch bei diesen 14 Versicherern und für die rund 15 Prozent des Versichertenbestandes in der Schweiz die departementale Aufsichtsbehörde, das EDI, ihre Aufsichtsaufgaben und -pflichten wahrnehmen kann. Sogar bei einer nichtjuristischen Trennung gilt nämlich Folgendes:
1. Die Buchführung für Grund- und Zusatzversicherung erfolgt getrennt.
2. Alle Krankenversicherer dürfen die Gelder der Grundversicherung nur zu deren Zweck verwenden.
3. Die Finanzierung der Grundversicherung muss selbsttragend sein, also keine Quersubventionierungen.
4. Die Prämien von Grund- und Zusatzversicherung sind bereits heute getrennt auszuweisen.
5. Die Leistungserbringer müssen ihre Leistungen getrennt nach Krankenversicherungsgesetz und Versicherungsvertragsgesetz in Rechnung stellen.
6. Schon heute gilt, dass ein Datentransfer zwischen Grund- und Zusatzversicherer in der gleichen Versicherungsgruppe nur mit Einverständnis der versicherten Person erlaubt ist.
Das Departement als Aufsichtsbehörde in der Grundversicherung hat auch bei einer nichtjuristischen Trennung die Aufsicht über die finanzielle Situation aller Krankenversicherer und hat dafür Zugang zu allen Daten, zu allen Finanzflüssen, zu den Budgets, zu den Jahresrechnungen, zu den Revisionsberichten und übrigen Unterlagen. Es sind das [PAGE 5] Hunderte, ja Tausende von Daten, die hier pro Versicherer jeweils geliefert werden und die ganze Ordner füllen. Mit anderen Worten: Das Departement kann bereits heute alle Finanzflüsse aller Versicherer der Grundversicherung kontrollieren.
Die mit der Vorlage letztlich angestrebte faktische Trennung von Grund- und Zusatzversicherung würde nach Meinung der Mehrheit der SGK zu einer doppelten Verwaltung - Informatik, Rechnungsstellung, Rechnungsprüfung, Kundenbetreuung - führen, was nach Berechnungen einer bei der Boston Consulting Group in Auftrag gegebenen Studie zu Zusatzkosten von 300 bis 400 Millionen Franken führen würde. Es würde dies zu einer Aufblähung der Verwaltungskosten der Grundversicherung führen, die heute bei 5 Prozent liegen. Es gibt auch Versicherer, bei denen sie darunter liegen. Es würde zu einer Aufblähung der Kosten auf 7 bis 8 Prozent führen. Das wären - in Zahlen ausgedrückt - 200 Franken mehr für eine Familie mit zwei Kindern, also für eine vierköpfige Familie, und dies knapp ein halbes Jahr nachdem die Befürworter einer staatlichen Einheitskasse als Hauptgrund für diese staatliche Einheitskasse gerade die Senkung der Verwaltungskosten ins Feld geführt haben.
Unabhängig von den Erschwernissen für den Versicherungsnehmer ist festzustellen, dass die vollständige Trennung von Grund- und Zusatzversicherung schlussendlich auch eine Einschränkung des Wahlrechts von jedem von uns ist. Ich erkläre das kurz: Ich habe, wie wahrscheinlich viele von Ihnen, auch noch eine Zusatzversicherung. Bereits heute hätte ich die Möglichkeit, die Zusatzversicherung bei einem anderen als meinem Grundversicherer, meinem jahrzehntelangen Grundversicherer, abzuschliessen. Wenn ich dies nie getan habe, so deshalb, weil mir der Service aus einer Hand wichtig ist. Wenn ich Fragen in Sachen Abrechnung und Beratung habe, dann will ich diese mit einem Kontakt erledigen können. Ich bin da nicht allein. 80 Prozent der Schweizerinnen und Schweizer haben eine Zusatzversicherung; von diesen haben ebenfalls 80 Prozent die Zusatzversicherung bei ihrem Grundversicherer abgeschlossen. Mit anderen Worten: Wollen wir das in einem überschiessenden Regulierungseifer in Zukunft tatsächlich verbieten und für über fünf Millionen Versicherte in diesem Land zwingend zwei Ansprechpartner schaffen?
Die Frage ist gestellt. Die Mehrheit der SGK beantwortet diese Frage mit einem klaren Nein und beantragt Ihnen deshalb, auf die Vorlage nicht einzutreten.