Cassis Ignazio · Nationalrat · 2014-09-10
Cassis Ignazio · Nationalrat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion · 2014-09-10
Wortprotokoll
Unsere Minderheit will bei diesem Artikel, dass die Beherrschung einer Landessprache eine Voraussetzung für die selbstständige und unselbstständige Berufsausübung als Arzt oder Ärztin sein soll. Wichtig ist, dass diese Pflicht unterschiedslos sowohl für selbstständig wie auch für unselbstständig tätige Ärzte gilt.
Die Minderheit will aber nicht eine zu strenge Regelung, die die Anstellung von forschenden Ärzten, die keine Landessprache beherrschen, verunmöglicht. Forschungsstellen in den Medizinalberufen sollen nämlich auch von Personen besetzt werden, die keiner unserer Landessprachen mächtig sind. Das Problem liegt also nicht bei den selbstständig erwerbstätigen Ärzten, die schon heute eine Landessprache beherrschen müssen, sondern bei den Ärztinnen und Ärzten, die in einem Spital angestellt sind. Wenn wir auch bei [PAGE 1404] dieser Gruppe die Beherrschung einer Landessprache für die Berufsausübung voraussetzen wollen, sagt die Mehrheit der Kommission, müssen wir diese Anforderung mit dem Eintrag ins Register koppeln. Das findet unsere Minderheit eben übertrieben, weil im Register alle Personen eingetragen werden müssen, die einen universitären Medizinalberuf unter fachlicher Aufsicht ausüben möchten und weder ein eidgenössisches noch ein nach diesem Gesetz anerkanntes ausländisches Diplom gemäss Artikel 33a Absatz 2 besitzen.
Fazit: Die Beherrschung einer Landessprache soll Voraussetzung für die selbstständige und unselbstständige Ausübung des Berufs, nicht aber für den Eintrag ins Register sein. Sonst verhindern wir die Ausübung des Berufs speziell in der Forschung, wo keine klinische Betreuung und Behandlung von Patienten verlangt wird, und das wäre nicht verhältnismässig. Es geht konkret um die Auslegung der Vorschrift gemäss Artikel 51, wonach alle, die einen universitären Medizinalberuf ausüben wollen, im Register eingetragen sein müssen. Die Beibehaltung von Artikel 33a Absatz 4 gemäss Mehrheit wäre allenfalls denkbar, wenn der Bundesrat auf dem Verordnungsweg festlegen könnte, wer konkret dieser Registrierungspflicht unterliegt und wer nicht.
Wenn der Bundesrat gewährleisten kann, dass die Beherrschung einer Landessprache für die selbstständige und unselbstständige Berufsausübung sichergestellt ist und gleichzeitig keine Hürde darstellt für die Anstellung von forschenden Personen, die keine Landessprache beherrschen, kann dieser Minderheitsantrag auch zurückgezogen werden.