Weibel Thomas · Nationalrat · 2014-09-10
Weibel Thomas · Nationalrat · Zürich · Grünliberale Fraktion · 2014-09-10
Wortprotokoll
Beim Medizinalberufegesetz sind wir Zweitrat. Der Ständerat hat das Geschäft in der ersten Lesung beraten. Worum geht es? Mit der Revision des Medizinalberufegesetzes werden die Ausbildungsziele für die universitären Medizinalberufe ergänzt, um der in Artikel 118a der Bundesverfassung neuverankerten Komplementärmedizin Rechnung zu tragen und um einen zusätzlichen Schwerpunkt bei der Hausarztmedizin und der medizinischen Grundversorgung zu setzen. Dazu kommen einige Anpassungen an Entwicklungen, die inzwischen stattgefunden haben.
Der Ständerat hat bereits neue Bestimmungen zur Überprüfung von Diplomen und zur Registrierungspflicht beschlossen. Diesen schliesst sich unsere Kommission an. Die Kommission sieht aber weitere Ergänzungen vor. So sollen Absolventinnen und Absolventen in Pharmazie auch Kompetenzen in Sachen Impfungen sowie Grundkenntnisse über Diagnose und Behandlung häufiger Gesundheitsstörungen haben. Voraussetzung für den Eintrag in das Berufsregister soll das Beherrschen einer Landessprache sein. Eine Minderheit möchte lediglich die Sprachkenntnis ins Register aufnehmen und für die Berufsausübung das Beherrschen einer Amtssprache zur Voraussetzung machen. Gemäss Artikel 36 soll als Bewilligungsvoraussetzung auch für den Apothekerberuf ein eidgenössischer Weiterbildungstitel verlangt werden. Gemäss Artikel 40 sollen Personen, die einen universitären Medizinalberuf selbstständig ausüben, zwingend eine Haftpflichtversicherung abschliessen. Andere materielle Sicherheiten, die heute noch zulässig sind, sollen nicht mehr erlaubt sein.
Mit Artikel 41 können die Aufsichtsbehörden gewisse Aufsichtsaufgaben an kantonale Berufsverbände delegieren. Der Informationsaustausch über Disziplinarmassnahmen soll ausgeweitet werden und auch Spitalärzte einbeziehen. So hat die SGK ergänzt, dass für Medizinalpersonen im öffentlichen Dienst die Meldepflicht für Disziplinarmassnahmen nach kantonalem Recht eingeführt wird. Dies ist notwendig, um zu verhindern, dass beispielsweise ein Arzt den Kanton wechselt und der neue Arbeitgeber nicht über eine Disziplinarmassnahme informiert werden darf.
Mit einer Ausnahme - es gibt dafür eine Minderheit - ist sich die Kommission einig. Die Diskussion über das Eintreten war auch einhellig. Eintreten war in der SGK nicht bestritten und wurde ohne Gegenstimme beschlossen.