Jositsch Daniel · Nationalrat · 2015-05-05
Jositsch Daniel · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2015-05-05
Wortprotokoll
Das Thema, das wir hier behandeln, behandeln wir nicht zum ersten Mal. Wir werden es heute auch nicht zum letzten Mal behandeln, aber ich hoffe, dass wir endlich einen Schritt weiterkommen. Worum geht es?
Mit der neuen Strafprozessordnung, die am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist, wurde schweizweit der Grundsatz verankert, dass in Strafsachen zwei Instanzen mit voller Kognition, also mit der Fähigkeit, Sachverhalt und Rechtsfragen vollumfänglich zu prüfen, installiert werden sollen. Es gibt eine erste Instanz und eine zweite, die das gleiche Überprüfungsrecht haben, und eine dritte Instanz, das Bundesgericht, hat dann nur noch eingeschränkte Kognition.
Dieses Prinzip wurde durchs Band durchgehalten, mit einer Ausnahme: Diejenigen Angelegenheiten, die auf Bundesebene behandelt werden, also erstinstanzlich vom Bundesstrafgericht beurteilt werden, haben nur eine Instanz mit voller Kognition. Es gibt keine Berufungsinstanz für diese Fälle. Das heisst, diejenigen Rechts- oder Strafrechtsfragen, die auf Bundesebene behandelt werden, werden nur in einer Instanz vollumfänglich geprüft. Das ist ein rechtsstaatlicher Mangel, und dieser rechtsstaatliche Mangel wurde von Anfang an festgestellt, immer wieder moniert und hat immer wieder zu der gleichen Diskussion Anlass gegeben, nämlich ob man das wirklich so stehenlassen soll. Der einzige Grund, warum man das bisher nicht geändert und von Anfang an als Regel auch nicht eingeführt hat, ist die Effizienz. Denn ganz ohne Zweifel sind der Fälle, die auf Bundesebene behandelt werden und dann einer Berufungsinstanz [PAGE 652] bedürfen, relativ wenige. Deshalb rechtfertigt es sich mindestens aus Gründen der Effizienz und der Wirtschaftlichkeit nicht, eine separate Instanz zu schaffen.
Das ist der Grund, warum man hier immer skeptisch geblieben ist. Der rechtsstaatliche Mangel blieb aber natürlich. Derjenige, der auf Bundesebene vor Gericht steht, soll die gleichen Rechte haben wie derjenige, der vor einem kantonalen Gericht steht, unabhängig davon, wie viele andere Fälle es auch noch gibt. Das ist ein Mangel, der aus rechtsstaatlicher Sicht sehr fragwürdig ist.
Man hat verschiedentlich darüber diskutiert, wie man diesen Mangel beheben kann. Es wurde dann eine Art Kompromissvorschlag gemacht, indem man zwar keine zusätzliche Instanz schaffen, aber immerhin die Kognition des Bundesgerichtes dahingehend ausweiten wollte, dass das Bundesgericht quasi stellvertretend die Aufgaben der zweiten Instanz übernimmt. Auch das ist sehr fragwürdig, weil damit das Bundesgericht, das ursprünglich ja von solchen Fragen entlastet werden sollte, wieder mit solchen Fragen belastet würde. Im Übrigen wäre das eine Hilfskonstruktion, weil es nichts an der Tatsache ändert, dass der betreffende Rechtsansprecher trotzdem nur zwei Instanzen hat und eben nicht zwei mit voller Kognition und noch eine dritte, nämlich das Bundesgericht.
Die Diskussion im Ständerat mündete darin, dass man es besser fand, das Problem grundsätzlich anzugehen. Der Ständerat hat entsprechend einen Rückweisungsantrag formuliert mit dem Ziel, eine Berufungsinstanz in Form einer eigenständigen und neu zu schaffenden Berufungskammer am Bundesstrafgericht zu schaffen. Die Idee ist, bei der ersten Instanz eine separate Kammer zu installieren, die dann die Möglichkeit hätte, die Berufungsfälle in voller Kognition zu beurteilen.
Natürlich wäre es aus rechtsstaatlicher Sicht schöner, ein - auch geografisch - gänzlich unabhängiges Gericht zu haben, aber es ist durchaus Usus, dass eine zusätzliche Kammer an ein bestehendes Gericht angehängt wird. Dagegen spricht grundsätzlich nichts. Aus rechtsstaatlicher Sicht wäre das sicherlich eine gute und durchaus vertretbare Lösung.
Man kann natürlich dagegen argumentieren. Es sind eigentlich immer die gleichen Argumente, die dagegen vorgebracht werden, nämlich dass es aus Effizienzgründen nicht optimal sei. Das ist denn auch der Kritikpunkt, der dagegen spricht. Das ist der Punkt, der auch in der Kommission für Rechtsfragen zu Diskussionen Anlass gegeben hat. Die RK hat schlussendlich sehr knapp entschieden, nämlich mit 13 Stimmen für diesen Rückweisungsantrag, der das Ziel hat, die Schaffung einer Berufungskammer am Bundesstrafgericht an die Hand zu nehmen, gegen 11 Stimmen - die jetzige Minderheit, die dieser Vorgehensweise kritisch gegenübersteht - bei 1 Enthaltung. Ihre RK ist hier also sehr gespalten, bzw. es gibt einen leichten Vorteil für den Beschluss des Ständerates. Wie gesagt, die Argumente sind relativ einfach. Für die Rückweisung und das Modell Ständerat wurden in der Kommission die Gründe der Rechtsstaatlichkeit angeführt. Dagegen wurde vor allem mit dem Argument der Effizienz plädiert und auch, dass es sich nicht rechtfertigen lasse, für relativ wenige Verfahren eine separate Kammer zu installieren. Das hat zu diesem relativ knappen Resultat geführt.
Wie gesagt, die geringe, aber doch existierende Mehrheit der Kommission ist allerdings der Ansicht, man solle dem Ständerat folgen, sprich diesen Rückweisungsantrag zur Überarbeitung der Vorlage unterstützen.