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Schläfli Urs · Nationalrat · 2015-03-17

Schläfli Urs · Nationalrat · Solothurn · Fraktion CVP-EVP · 2015-03-17

Wortprotokoll

Bei diesem Block geht es um die Datenbearbeitung, Archivierung und die Qualitätssicherung. Es geht um die Triage der Daten bezüglich ihrer Richtigkeit, Erheblichkeit und letztlich noch um die Speicherung.

Den Minderheitsantrag Graf-Litscher bei Artikel 44 Absatz 5 Buchstabe e lehnen wir ab, da wir die Ergänzung als nicht nötig erachten. Wir gehen davon aus, dass die Schulung auch die Qualitätssicherung der Datenbearbeitung beinhaltet. Dafür braucht es keinen Gesetzesartikel. Wir wollen ein schlankes Gesetz, welches die nötigen Regelungen und keine Doppelspurigkeiten beinhaltet. Der Entwurf des Bundesrates deckt die Forderung der Minderheit bereits ab, sie darf als erfüllt betrachtet werden. Im Sinne eines schlanken Gesetzes bitte ich Sie, hier dem Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.

Bei Artikel 60 unterstützen wir ebenfalls den Antrag der Kommissionsmehrheit. Anders als beim Antrag der Minderheit Vischer Daniel wird hier klar ausgedrückt, dass Personendaten an ausländische Sicherheitsbehörden weitergegeben werden dürfen, auch wenn dabei von den datenschutzrechtlichen Bestimmungen abgewichen werden muss. Dies erfolgt jedoch auch hier, also bei der Mehrheitsvariante, nur unter strengen Bedingungen und wird in diesem Artikel unter den Absätzen 2 und 3 klar definiert. Dieser Informationsaustausch mit fremden Sicherheitsbehörden ist heute ein sehr wichtiger Teil der internationalen Kriminalitätsbekämpfung, gerade auch bei Dschihad-Reisenden. Dies muss mit diesem Artikel klar geregelt und ermöglicht werden.

Zur Minderheit bei den Artikeln 62 bis 65: Hier geht es um das Auskunftsrecht der Personen, welche wissen wollen, ob persönliche Daten gespeichert wurden. Grundsätzlich gilt hier das Bundesgesetz über den Datenschutz. Dem Nachrichtendienst muss jedoch die Möglichkeit gegeben werden, die Auskunft aufzuschieben, denn die Pflicht könnte auch von Personen missbraucht werden, welche bereits verbotene Aktivitäten entfaltet oder allenfalls geplant haben. Mit einer einfachen Anfrage erfahren diese, ob bereits Daten zu ihrer Person vorhanden sind, und sie können dann die entsprechenden Schlüsse daraus ziehen. Das wollen wir nicht, denn das wäre ja Täterschutz, wie es im Büchlein steht.

Hier muss dem Nachrichtendienst die Möglichkeit gegeben werden, die Erteilung der Auskunft aufzuschieben. Vergessen wir zudem nicht, dass die Person, welcher die Auskunft verweigert wurde, ein Kontrollorgan anrufen kann. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte muss auf Verlangen überprüfen, ob die Auskunftsverweigerung oder die Aufschiebung aus Geheimhaltungsinteressen gerechtfertigt ist.

In diesem Zusammenhang lehnen wir auch den Antrag der Minderheit II (Vischer Daniel) zu Artikel 62 Absatz 5 ab. Hier geht es um die Auskunftspflicht gegenüber Personen, von welchen keine Daten vorhanden sind. Wie bereits erwähnt, kann auch diese Information sehr aufschlussreich sein für Personen mit kriminellen Gedanken. Wir erachten es deshalb als absolut richtig, dass hier eine dreijährige Wartezeit vorgesehen ist, wie das die Mehrheit beantragt. Zudem ist die Formulierung "spätestens drei Jahre" vorgesehen. Der Nachrichtendienst kann hier also, wenn es die Umstände erlauben, auch früher informieren.

Noch eine kurze Bemerkung zu Artikel 66, wo ein Streichungsantrag der Minderheit Vischer Daniel vorliegt: Eine Streichung dieses Artikels würde bewirken, dass das Öffentlichkeitsprinzip für die ganzen Tätigkeiten des Nachrichtendienstes gilt. Dies kann aber problematisch sein, wenn es um die Quellen der Nachrichtenbeschaffung geht. Die Herkunft der Informationen soll geheim bleiben können, auch um eine Gefährdung von Personen zu vermeiden, aber auch um das Vertrauen zwischen Informationsquellen und Nachrichtendienst nicht unnötig zu belasten. Wenn wir die Informationsbeschaffung nicht vom Öffentlichkeitsprinzip ausnehmen, müsste der Nachrichtendienst eine allfällige Verweigerung, welche durchaus auch möglich wäre, jedes Mal aufwendig begründen. Dies ist nicht zielführend und bindet grosse finanzielle Ressourcen. Es ist davon auszugehen, dass die meisten Quellen nicht genannt werden dürfen, um die künftige Zusammenarbeit nicht zu gefährden. Die eigentliche Verwaltungstätigkeit wird mit dem Entwurf des Bundesrates nicht vom Öffentlichkeitsprinzip ausgenommen. Es geht nur um den Bereich der Informationsbeschaffung. Deshalb unterstützt die CVP/EVP-Fraktion auch hier die Mehrheit.

Den Einzelantrag Semadeni werden wir unterstützen. Er ist in seiner Begründung nachvollziehbar und macht auch durchaus Sinn.