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Schneider Schüttel Ursula · Nationalrat · 2015-03-17

Schneider Schüttel Ursula · Nationalrat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion · 2015-03-17

Wortprotokoll

Der Ständerat hat entschieden, bei zwei Artikeln den Hinweis auf die Berücksichtigung des Rechtes des Kindes auf regelmässige persönliche Beziehungen aufzunehmen. Das betrifft Artikel 298 Absatz 2bis und Artikel 298b Absatz 3bis. Die SP-Fraktion kann sich der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates und dem Ständerat anschliessen.

Was hier aufgenommen werden soll, ist eine Selbstverständlichkeit. Dieses Recht des Kindes ist im ZGB schon enthalten, und zwar systematisch richtig unter dem 8. Titel, "Die Wirkungen des Kindesverhältnisses", in Artikel 273. Es hat grundsätzlich und für das Kindesverhältnis generell Bedeutung. Es schadet aber wohl nicht, es hier im Zusammenhang mit Scheidungen und anderen Verfahren nochmals deklaratorisch zu wiederholen.

Nun zur auch in der Kommission noch umstrittenen Bestimmung, welche der Ständerat nach wie vor aufnehmen will, während die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates am Entscheid des Nationalrates festhalten will. Sie betrifft die ausdrückliche Erwähnung der alternierenden Obhut.

Ich möchte an dieser Stelle nochmals ausdrücklich festhalten, dass die SP die alternierende Obhut schon immer unterstützt hat. Eine stärkere Beteiligung der Väter an der Betreuung und Erziehung der Kinder ist seit eh und je das Anliegen der SP. Sie ist schon nach heute geltendem Gesetz möglich, auch wenn dieses Betreuungsmodell nicht ausdrücklich so im Gesetz erwähnt ist. Beim Entscheid über die Betreuungsanteile muss überdies immer das Wohl des Kindes im Vordergrund stehen.

Wenn dieses Betreuungsmodell der alternierenden Obhut nun gemäss Beschluss des Ständerates ausdrücklich ins Gesetz aufgenommen wird, hat dies ebenfalls rein deklaratorischen Charakter, weil es ja eben heute schon möglich ist. Das kann ich Ihnen aus eigener Erfahrung bei den wenigen Scheidungsfällen, die ich begleitet habe, bestätigen. Es geht nicht darum, etwas Neues einzuführen, sondern darum, die Gerichte und die Elternteile auf diese Möglichkeit ausdrücklich aufmerksam zu machen. Ein Teil der SP-Fraktion wird daher der Mehrheit zustimmen, ein Teil wird der Minderheit zustimmen.

Wichtig ist der SP noch Folgendes: Wir sind ja eigentlich beim Thema des Kindesunterhaltes, und es geht in dieser Gesetzesrevision im Wesentlichen um das Recht des Kindes auf finanzielle Sicherheit. Dieses Recht gilt selbstverständlich bei allen denkbaren Obhuts- und Betreuungsmodellen. Wie in Artikel 285 ZGB festgehalten, soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes entsprechen, und er richtet sich vor allem nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern. Daran ändert auch das jeweils gewählte Betreuungsmodell nichts.

Leider ist es in der Realität oft so, dass zwar die Betreuung des Kindes auf beide Elternteile aufgeteilt wird, sei es im Rahmen einer Konvention, sei es aufgrund eines gerichtlichen Urteils, dass aber ein Elternteil die Betreuung des Kindes nicht wie festgelegt wahrnimmt. In diesem Fall muss der andere Elternteil eine Änderung der ursprünglichen Abmachung anstreben. Sinnvoll und sehr zu empfehlen ist daher, dass die Gerichte oder die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden bereits in ihren Entscheiden oder in den Vereinbarungen klar regeln, was bei tatsächlichen Änderungen der festgelegten Verhältnisse passieren soll. Von der Geburt bis zur Volljährigkeit eines Kindes können zahlreiche solche Änderungen erfolgen. Falls eine Änderungsklage notwendig wird, müssen die Ansprüche an die verlangte "wesentliche Änderung der Verhältnisse" in diesen Fällen flexibler gehandhabt werden als in der heutigen, strengen Gerichtspraxis. Es darf keine hohen Hürden geben. Dies wurde heute Morgen in der Kommissionssitzung auch von Frau Bundespräsidentin Sommaruga so erklärt.