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Vischer Daniel · Nationalrat · 2015-03-16

Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2015-03-16

Wortprotokoll

Wir kommen jetzt zum ersten Teil. Da geht es um allgemeine Bestimmungen, Aufgaben und Zusammenarbeit des NDB und um die genehmigungsfreien Beschaffungsmassnahmen. Das sind eigentlich Massnahmen, die der Geheimdienst heute schon beanspruchen kann und auch beansprucht. Das zeigt, dass der Geheimdienst heute über wesentliche Mittel verfügt und auch erfolgreich ist - vergessen wir das nicht!

Nun geht es aber darum - damit komme ich zu meinem Minderheitsantrag zu Artikel 3 -, dass der Bundesrat sich mit diesem Gesetz eine zusätzliche Kompetenz verschafft, den Geheimdienst in besonderen Lagen zur Wahrung weiterer wesentlicher Landesinteressen einzusetzen, als da sind: Schutz der verfassungsrechtlichen Grundordnung der Schweiz, Unterstützung der schweizerischen Aussenpolitik und Schutz des Werk-, Wirtschafts- und Finanzplatzes Schweiz. Wie bereits beim Eintreten erwähnt wurde, wird von einigen kompetenten Personen der Rechtslehre wie auch vonseiten der Politik zum Teil bestritten, dass der Bundesrat bzw. der Gesetzgeber hierzu über eine hinreichende Verfassungskompetenz verfügt. Ich verweise auf unsere Hearings: Die beiden Professoren Mohler und Schweizer haben darauf hingewiesen, dass hier eine Ausweitung der bundesrätlichen Kompetenz stattfindet, die so nicht der Grundanlage unserer Bundesverfassung entspricht.

Die Minderheit II (Flach) beantragt zum gleichen Artikel, diesen zu streichen. Ich gehe mit ihr einig und beantrage Ihnen in erster Linie, das zu tun. Eventualiter stelle ich aber mit meiner Minderheit I den Antrag, der Begriff "in besonderen Lagen" sei durch den Begriff "in ausserordentlichen Lagen" zu ersetzen. Ist das die wortklauberische Spitzfindigkeit eines Juristen? Nein!

"In besonderen Lagen" heisst etwas anderes: Es ist selbstverständlich, dass ein Geheimdienst immer in besonderen Lagen agiert. "In besonderen Lagen" heisst, dass der Geheimdienst eigentlich immer zuständig ist: Der Bundesrat kann ihn immer einsetzen, denn er wird immer eine Begründung dafür finden, dass in den Bereichen, die genannt wurden, eine besondere Lage besteht. Ich will eventualiter die Einengung, dass er nur "in ausserordentlichen Lagen", d. h. in Notsituationen, tatsächlich tätig werden kann.

Meines Erachtens sind wir hier an einem wichtigen Punkt, an dem wir einer weiteren Ausweitung Einhalt gebieten müssen. Sie ist so nicht nötig, sie entspricht auch nicht der Zuständigkeit des Geheimdienstes, sondern man weitet damit auch den Informationsbeschaffungsteil zu stark aus.

Ich komme zu meinem Minderheitsantrag zu Artikel 5: In Absatz 5 wird mit Recht postuliert, dass politische Tätigkeiten nicht überwacht werden und die Versammlungsfreiheit gewährleistet wird; entsprechende Informationen sind also eine Tabuzone des Geheimdienstes. Wie richtig gesagt wurde, ist dies eine Errungenschaft in der Aufarbeitung der heute schon mehrmals genannten Fichenaffäre. Nun findet diese Verbotsklausel aber eine Einschränkung in Absatz 6: Die Beschaffung von Informationen ist nämlich dann erlaubt, wenn in diesem Umfeld terroristische, verbotene nachrichtendienstliche oder gewalttätig-extremistische Tätigkeiten vermutet werden.

Hier ist jetzt wichtig, dass wieder die klare Trennung in der Frage vorgenommen wird, was eine geheimdienstliche Aufgabe und was eine bundes- respektive staatsanwaltliche Aufgabe ist. Ich beantrage Ihnen, diese wenn auch nur eingeschränkte Aufhebung des Verbots nicht zu genehmigen. De facto werden die Grenzen wieder verschoben, sodass eben dennoch in politische Tätigkeiten und in die Versammlungsfreiheit eingegriffen werden kann. Zu Recht hat ja Herr Bundesrat Maurer nicht in diesem Zusammenhang von zwölf Fällen gesprochen. Die zwölf Fälle beziehen sich nur - wir kommen darauf zurück, Herr Bundesrat - auf die genehmigungspflichtigen Überwachungsmassnahmen. Wenn Sie hier mit Absatz 6 jedoch die genannte Einschränkung machen, die Erlaubnis zur politischen Überwachung geben, dann heben Sie eigentlich die Grenzen wieder auf und öffnen das Tor zur politischen Bespitzelung zu weit.

Ich ziehe meinen Minderheitsantrag zu Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 5 zurück. [PAGE 381]

Mein Minderheitsantrag zu Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d begründet sich damit, dass die Aufenthaltserforschung, die hier statuiert werden soll, in keiner Weise eine nachrichtendienstliche Tätigkeit sein kann. Das ist eine Aufgabe der Migrations- und Kantonspolizeibehörden. Auch hier geht die Befugnis zu weit. Ich denke übrigens auch, dass diese Bestimmung nicht verfassungskonform ist, weil hier in eine kantonale Kompetenz eingegriffen wird.

Ich ersuche Sie mithin, mir antragsgemäss zu folgen.

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