Kuprecht Alex · Ständerat · 2015-06-17
Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2015-06-17
Wortprotokoll
Herr Präsident, ich entschuldige mich, dass ich mich jetzt hier einbringe. Bevor Herr Recordon seinen Antrag begründet, möchte ich gerne die Fassung der Kommission erklären, und nach Herrn Recordon möchte ich meine Haltung in Bezug auf seinen Antrag darlegen. Gleichzeitig möchte ich Artikel 74a zusammenfassen.
Es geht hier um ein Konzept. Wir befinden uns hier im 6. Kapitel, 2. Abschnitt. Es geht hier um die Kontrolle und Aufsicht des Nachrichtendienstes, einen ganz zentralen Bereich. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass der Nachrichtendienst des Bundes bereits heute einer mehrfachen Aufsicht unterstellt ist:
Erstens gibt es die Selbstkontrolle des Nachrichtendienstes. Der Nachrichtendienst muss durch geeignete Qualitätssicherungs- und Kontrollmassnahmen sicherstellen, dass der rechtskonforme Vollzug des Nachrichtendienstgesetzes sowohl innerhalb des Dienstes als auch bei den Sicherheitsbehörden der Kantone gewährleistet ist. Am 1. Oktober 2014 hat die neugeschaffene Compliance-Organisation im Nachrichtendienst ihre Arbeit aufgenommen. Daneben gibt es im Nachrichtendienst sektorielle Kontrollmechanismen wie Qualitätssicherung, Qualitätssicherungsmanagement, Controlling, Sensorführung, das Informationssystem Comint und die Datenbearbeitung.
Zweitens gibt es die Aufsicht und Kontrolle durch das VBS. Das VBS, dem der Nachrichtendienst unterstellt ist, hat bereits heute eine Nachrichtendienstaufsicht. Diese VBS-interne Kontrollinstanz ist im Generalsekretariat angesiedelt. Sie überprüft auf der Basis eines jährlichen Kontrollplans die Tätigkeit des Nachrichtendienstes auf Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit und Wirksamkeit. Dieser Kontrollplan bedarf der Genehmigung durch den Chef VBS und ist mit der parlamentarischen Oberaufsicht durch die GPDel abgestimmt. Die nachrichtendienstliche Aufsicht erstattet dem Chef VBS jährlich Bericht über die durchgeführten Kontrollen. Der Chef VBS orientiert den Bundesrat und die parlamentarische Oberaufsicht. Die Berichte werden in der GPDel regelmässig mit der nachrichtendienstlichen Aufsicht besprochen.
Drittens besteht für die Funkaufklärung eine besondere und unabhängige Aufsicht in der Form der Unabhängigen Kontrollinstanz. Diese setzt sich aus je einem Vertreter des Bundesamtes für Justiz, des Bakom sowie der nachrichtendienstlichen Aufsicht zusammen.
Viertens zur Aufsicht und Kontrolle durch den Bundesrat: Der Bundesrat lässt sich vom VBS regelmässig über die Bedrohungslage und die Erkenntnisse aus den Aufsichtstätigkeiten orientieren. Er trägt letztlich die Gesamtverantwortung für die Tätigkeit des NDB.
Fünftens: Seitens des Parlamentes obliegt die Oberaufsicht über den Nachrichtendienst und die im Auftrag des NDB handelnden kantonalen Behörden zum Vollzug des Nachrichtendienstgesetzes der Geschäftsprüfungsdelegation und der Finanzdelegation gemäss ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen. Diese beiden Delegationen setzen sich je aus drei National- und drei Ständeräten zusammen. Die GPDel erstattet dem Parlament über ihre sehr intensive Tätigkeit im Rahmen der jährlichen Berichterstattung der Geschäftsprüfungskommissionen Bericht. Sie befasst sich über das ganze Jahr mit wiederkehrenden und besonderen Vorkommnissen im und um den Nachrichtendienst und verfasst bei Bedarf auch besondere Berichte über spezielle Vorkommnisse. Ihr wie auch der Finanzdelegation sind sämtliche verlangten Dokumente, auch solche, die der Geheimhaltung unterliegen, zu unterbreiten, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe notwendig sind.
Artikel 74a ist gemäss Mehrheit der Kommission, die den entsprechenden Antrag Recordon mit 6 zu 1 Stimmen bei 2 Enthaltungen abgelehnt hat, nicht notwendig. Es handelt sich um den Minderheitsantrag, wie er auf der Fahne steht.
Das Datenschutzgesetz ist für alle Bereiche ein Querschnittgesetz. Der Datenschutzbeauftragte hat demzufolge ein Recht und die Möglichkeit, Einsicht in die Unterlagen zu nehmen. Bürgerinnen und Bürger, die das Gefühl haben, zu Unrecht vom Nachrichtendienst erfasst worden zu sein, haben die Möglichkeit, beim Datenschutzbeauftragten die Sachlage abzuklären. Dieser nimmt dann Einsicht in die allfällig entsprechenden Akten beim NDB und gibt demjenigen, [PAGE 634] der die Anfrage stellt, eine Antwort. Die von Herrn Recordon geforderten Massnahmen sind weder notwendig noch erforderlich, sondern durch das Bundesgesetz über den Datenschutz und den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten bereits heute möglich.
Nun hat Herr Recordon noch einen Antrag eingereicht, der in der Kommission nicht vorlag. Ich möchte Sie bitten, jetzt Herrn Recordon das Wort zu geben, damit er zu seinem Antrag Stellung nehmen kann. Ich werde danach noch auf diesen neuen Antrag zurückkommen.