Kuprecht Alex · Ständerat · 2015-06-11
Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2015-06-11
Wortprotokoll
Wir befinden uns hier im Bereich der allgemeinen Bestimmungen und der Grundsätze der Informationsbeschaffung. Artikel 2, der Zweckartikel, zeigt auf, wofür dieses neue Gesetz geschaffen wird, und ist Leitlinie für den Vollzug des Gesetzes.
Bei Artikel 3 befasste sich die Kommission intensiv mit dem Begriff der "besonderen Lage" und forderte dazu im Sinne von einheitlichen und mit dem Fernmeldegesetz übereinstimmenden Begriffen eine Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz ein. Das VBS hat seinerseits in einem zusätzlichen Bericht die Frage der verschiedenen Lagearten dargelegt und seine Definition anlässlich der Kommissionssitzung vorgestellt.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass der Bundesrat mit diesem Artikel dem Nachrichtendienst des Bundes in ganz speziellen Fällen und Situationen zusätzliche Aufgaben übertragen kann. Gegenüber der heutigen Situation wird also eine Rechtsgrundlage geschaffen, um in speziellen Fällen handeln zu können, ohne den Notstandsartikel 185 unserer Bundesverfassung anwenden zu müssen. Dabei hat sich die Kommission entschieden, den Begriff der "besonderen Lage" nicht zu verwenden und stattdessen deutlicher zu umschreiben, wann der Bundesrat den Nachrichtendienst des Bundes in Ergänzung zu Artikel 2 zusätzlich einsetzen kann. In dieser Logik legte die Kommission auch Wert darauf, dass für die gleichen Sachverhalte die gleichen Begriffe verwendet werden. So wird in Artikel 48 des Fernmeldegesetzes, der unter anderem die Überwachung des Fernmeldeverkehrs regelt, der Begriff "wichtige Landesinteressen" verwendet. Da "wichtig" und "wesentlich" die gleiche Bedeutung haben, zieht es die Kommission vor, terminologisch kongruent mit dem Fernmeldegesetz zu legiferieren.
Mit der von Ihrer Kommission vorgeschlagenen Formulierung kommt somit zum Ausdruck, dass nicht primär die Lage entscheidend ist für die Erteilung weiterer Aufträge an den Nachrichtendienst des Bundes: Entscheidend ist, ob die in Artikel 3 aufgeführten "weiteren wichtigen Landesinteressen" betroffen sind und ob eine "schwere und unmittelbare Bedrohung" vorliegt. Letztlich handelt es sich um eine Präzisierung in Bezug auf die wichtigen Landesinteressen.
Ich weise bereits jetzt darauf hin, dass nach dem Wegfall des Begriffes "besondere Lagen" die entsprechende Korrektur konsequenterweise auch in Artikel 70 vorgenommen werden muss. Ich werde zum gegebenen Zeitpunkt nochmals kurz darauf hinweisen. Auch der neue Begriff "wichtige Landesinteressen" hat Auswirkungen auf verschiedene Artikel, die ebenfalls geändert werden müssen, so zum Beispiel Artikel 6 Absatz 1 Litera d, Artikel 16 Absatz 2 Litera d, Artikel 19 Absatz 1, Artikel 26 Absatz 1 Litera a und Artikel 37 Absatz 2 Litera b sowie der bereits genannte Artikel 70. In all diesen Artikeln wird der Begriff "wesentliche Landesinteressen" durch "wichtige Landesinteressen" ersetzt. Ich werde bei den betreffenden Artikeln nicht mehr auf diese Änderung zurückkommen.