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AB 185640

Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2015-06-11

Wortprotokoll

Ich entschuldige mich, wenn ich Sie wieder etwas eingehend belästigen muss. Wir haben hier eine wichtige Differenz gegenüber dem Bundesrat geschaffen. Wir befinden uns hier nämlich im Kern der Schnittstelle zwischen dem Nachrichtendienst und der Strafverfolgungsbehörde. In der Anhörung haben sich der Datenschutzbeauftragte, die Bundesanwaltschaft und das Bundesamt für Justiz kritisch geäussert. Die Kritik ging insbesondere dahin, dass bezüglich Weitergabe von Personendaten an inländische Behörden mehr Klarheit geschaffen werden sollte.

Absatz 1 war in der Kommission unbestritten. Die Formulierung ist klar und bedarf keiner Änderung.

Absatz 2 steht jedoch im Zusammenhang mit den Ausführungen, die ich bereits bei der Streichung von Artikel 19 Absatz 6 und Artikel 24 Absatz 3 gemacht habe. Der Kerngedanke der erwähnten Absätze war, sich darauf zu beschränken, dass Erkenntnisse des Nachrichtendienstes des Bundes nur dann weitergegeben werden sollten, wenn es sich um eine "schwere Straftat" handelt. Die in der Botschaft des Bundesrates vorgeschlagene, weiter gehende Formulierung, die an sich zur Weitergabe von Daten verpflichtet, hätte eine relativ grosse Tragweite, weil sie sich generell auf "Straftaten" und nicht nur auf "schwere Straftaten" bezieht, wie das im geltenden BWIS der Fall ist.

Die bisherige Regelung hat sich jedoch bewährt. Der neue Absatz Ihrer Kommission entspricht diesem bewährten Grundsatz und basiert auf einem Formulierungsvorschlag des Bundesamtes für Justiz, wie er von der Kommission gewünscht wurde. Dieser Formulierungsvorschlag ersetzt zudem "benötigt" durch "dienen". Dadurch wird der Kritik aus der Kommission Rechnung getragen, wie denn der Nachrichtendienst wissen könne, welche Behörde welche Informationen benötige. Die neue Formulierung, mit diesem "dienen", bringt den Zweck der Informationspflicht besser zum Ausdruck. [PAGE 527]

Absatz 3 regelt die Weitergabe von Daten aus genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen. Ihre Kommission schlägt Ihnen eine stringentere Regelung vor als der Bundesrat in seinem Entwurf. Die nun vorgesehene Norm entspricht weitgehend dem bisherigen Artikel 17 des BWIS, der seit dem 16. Juli 2012 in Kraft ist. Sie verpflichtet den Nachrichtendienst zur Weitergabe von Daten an die Strafverfolgungsbehörde immer dann, wenn diese konkrete Anhaltspunkte zu einer Straftat enthalten, zu deren Verfolgung die Strafverfolgungsbehörde eine vergleichbare prozessuale Massnahme hätte anordnen dürfen. Diese Formulierung wurde von der Kommission nach längerer Diskussion und vertieften Erläuterungen seitens des Bundesamtes für Justiz einstimmig so aufgenommen.

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