Janiak Claude · Ständerat · 2015-06-04
Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2015-06-04
Wortprotokoll
Es geht bei diesem Antrag, den ich Ihnen stelle, um zwei Dinge. Ich möchte ihn in zweierlei Hinsicht begründen: einerseits rechtlich, aufgrund dessen, was wir jetzt gerade beschlossen haben, andererseits auch politisch.
Es geht letztlich darum, dass endlich - ich sage: endlich - die Schifffahrt als Verkehrsträger nicht nur anerkannt wird, wie wir das heute bei Artikel 8 Absatz 7 getan haben, sondern auch gleich behandelt wird. Das ist eine lange Geschichte. Seit 2007 befasse ich mich mit diesem Thema. 2009 kam ein Schifffahrtsbericht heraus. Solange Herr Leuenberger Bundesrat war, ging es einen Schritt vorwärts und wieder einen Schritt zurück. Seit Frau Bundesrätin Leuthard im Departement ist, sieht es, zum guten Glück, anders aus: Da geht es zwei Schritte vorwärts, aber leider ab und zu auch wieder einen Schritt zurück, dann wieder zwei vorwärts und einen zurück.
Was haben wir heute beschlossen? Wir haben in Artikel 8, der den Titel "Investitionsbeiträge" hat, einen Absatz 7 aufgenommen. Wir haben in Artikel 8 zuerst verschiedene Tatbestände, die zu Subventionen berechtigen, festgehalten. Dann haben wir mit Absatz 7 in die Vorlage aufgenommen, dass auch "Hafenanlagen für den Güterumschlag im kombinierten Verkehr" mitfinanziert werden können. Und in Absatz 8, also nach diesem Absatz 7, heisst es dann: "Die Bundesversammlung bewilligt mittels Bundesbeschluss die für die Investitionsbeiträge notwendigen mehrjährigen Rahmenkredite." Für die in Absatz 7 unbestrittenermassen neuaufgenommenen Hafenanlagen für den Güterumschlag sieht das Gesetz aber keine Ausnahme betreffend Finanzierung vor. Doch im Bundesbeschluss - in der Vorlage 2, die wir jetzt beraten - wird im Ingress auf diesen Artikel 8 Bezug genommen, wie wir ihn jetzt verabschiedet haben, und zwar integral und ohne Ausnahme, das heisst von Absatz 1 bis und mit Absatz 8. Ich zitiere: "gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung, Artikel 8 des Gütertransportgesetzes vom ... Artikel 8 Absatz 1 des Güterverkehrsverlagerungsgesetzes ..."
Es ist also bezüglich Finanzierung der neuaufgenommenen Hafenanlagen für den Güterumschlag keine separate Behandlung vorgesehen. Deshalb ist nicht einzusehen, dass hierfür ein separater Verpflichtungskredit notwendig sein soll anstelle einer Finanzierung auf der Basis des bewilligten Rahmenkredits. Eine spezielle Behandlung stellt eine Diskriminierung des Verkehrsträgers Schifffahrt dar.
Ich habe in der Kommission den Antrag gestellt, man solle dem Beschluss des Nationalrates zustimmen. Das war keine gute Idee. Wenn Sie nämlich die Verhandlungen im Nationalrat verfolgen, so stellen Sie fest, dass man dort nicht weiss, was man weshalb beschlossen hat und wofür man den Kredit heraufgesetzt hat. Wir haben dann einen Minderheitsantrag einreichen wollen, was dann irgendwie unterging. Jedenfalls hätte ich diesen Minderheitsantrag zurückgezogen, und zwar zugunsten dieses Einzelantrages, den ich Ihnen jetzt unterbreite.
Wenn Sie dem folgen und die Schifffahrt genau gleich behandeln wie alle anderen Verkehrsträger, dann entscheidet künftig das UVEK über allfällige Gesuche im Zusammenhang mit dem bewilligten Rahmenkredit. Das Parlament legt bei Rahmenkrediten nicht fest, für welche Projekte die bewilligten Mittel verwendet werden sollen. Es ist nicht einzusehen, weshalb das bei Hafenanlagen für den Güterumschlag anders gehandhabt werden soll. Deshalb, Frau Bundesrätin, spielt es auch keine Rolle, ob jetzt dieses Projekt bereits reif genug für eine Behandlung ist. Das werden Sie dann sehen, wenn es kommt, sollte meinem Antrag entsprochen werden, wonach die Hafenanlagen für den Güterumschlag im kombinierten Verkehr eben auch in den Rahmenkredit aufgenommen werden. Wir haben einen Kredit für 2016 bis 2019. Wenn im Jahr 2017 irgendwo ein Anschlussgleis gebaut werden soll, so ist ein solches Projekt ja jetzt auch noch nicht reif. Wenn ein Projekt reif ist, kann es kommen - und wenn Geld zur Verfügung steht, kann es bewilligt werden.
Es macht eben doch einen Unterschied, ob ein Projekt in Zusammenhang mit dem Rahmenkredit beschlossen [PAGE 392] werden kann oder ob ein Verpflichtungskredit, also eine separate Botschaft - eine separate Botschaft! -, vorgelegt werden muss. Da hängt das Projekt davon ab, ob es dem Bundesamt passt und ob es dem Bundesrat passt. Doch wenn es in Zusammenhang mit einem Rahmenkredit beschlossen wird, kann man ein Projekt einreichen und bei einer allfälligen Nichtbewilligung gar an das Bundesverwaltungsgericht gelangen. Das kann man eben machen; man hat eine ganz andere Ausgangslage. Es ist nicht einzusehen, weshalb für die Häfen eine andere Behandlung vorgesehen sein soll als für alles andere, was man mit Artikel 8 Absatz 1 bis und mit Artikel 8 Absatz 6 im Gesetz hat.
Ich bitte Sie also, dieser Ungleichbehandlung der Schifffahrt ein Ende zu setzen und bei der Finanzierung auch noch den letzten Schritt zu machen, damit auch dieser Verkehrsträger genau gleich behandelt wird wie die anderen. Ich danke Ihnen für Ihr Verständnis.