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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2014-09-25

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2014-09-25

Wortprotokoll

Inhaltlich befindet sich der Antrag der Kommissionsmehrheit ja zwischen den Varianten B und C des Bundesrates: Er hält inhaltliche Grundsätze fest, welche die Gemeinwesen beachten sollen, nämlich erstens zum Umfang der Grundversorgungsleistungen, dann zur dauerhaften Verfügbarkeit für alle und schliesslich zur Erschwinglichkeit. Anders aber als die Varianten B und C des Bundesrates verzichtet die Kommission auf eine wenn auch nur beispielhafte Aufzählung von Sachgebieten; das haben Sie nicht aufgenommen.

Uneinig war sich die Kommission dann im Einzelnen vor allem bei zwei Bestimmungen: Bei Artikel 41a möchte die Minderheit nur den programmatischen Handlungsauftrag an die Gemeinwesen erteilen, die Mehrheit möchte aber zusätzlich die inhaltlichen Grundsätze festhalten, nämlich die Verfügbarkeit und die Erschwinglichkeit.

Eine weitere Diskussion gab es bei Artikel 43a Absatz 4: Das ist nämlich die bestehende allgemeine Bestimmung über die Grundversorgung, und diese enthält bereits einen Teil derselben Gedanken, welche die Mehrheit einfach mit anderen Worten neu in Artikel 41a festhalten will. Deshalb ist es folgerichtig, dass die Mehrheit an die Stelle der bestehenden Bestimmung dann nur noch einen Verweis auf die neue Bestimmung setzen möchte, weil es sonst Doppelspurigkeiten gäbe, die Sie sicher nicht wollen.

Damit möchte ich Folgendes sagen: Wenn Sie der Mehrheit folgen, sollten Sie das bei beiden Bestimmungen tun. Dasselbe gilt, wenn Sie der Minderheit folgen: Auch dann bitte ich Sie, das bei beiden Bestimmungen zu tun.

Der Mehrheitsantrag hat im Wesentlichen dieselben Schwächen wie die Variante C. Der Bundesrat hat Ihnen auch diese Variante C vorgelegt, weil er Ihre Motion mustergültig erfüllen wollte: Er hat diesen Auftrag erhalten, und er hat Ihnen einen Vorschlag gemacht. Aber bei der Arbeit an den Texten hat sich eben gezeigt, dass die Vorgaben der Motion problematisch sind. Die Grundsätze, welche die Bestimmung festhalten soll, sind und bleiben schwer greifbar und stehen auch miteinander in Konflikt; das habe ich jetzt von verschiedenen Votanten auch gehört.

Deshalb würde ich sagen: Wenn Sie schon eine rein programmatische Bestimmung in die Bundesverfassung aufnehmen wollen, dann halten Sie sich knapp! Verzichten Sie auf inhaltliche Grundsätze - in der Kürze liegt die Würze! Ich meine das aber wirklich ernst, denn dann können Sie auch Widersprüche vermeiden.

Deshalb bittet Sie der Bundesrat, hier die Kommissionsminderheit und die Variante A zu unterstützen; das ist das, was der Bundesrat Ihnen empfiehlt.