Imoberdorf René · Ständerat · 2014-09-25
Imoberdorf René · Ständerat · Wallis · Fraktion CVP-EVP · 2014-09-25
Wortprotokoll
Erlauben Sie mir erst eine kurze Bemerkung zur Fahne, da diese etwas speziell ausgefallen ist. Sie sehen darauf die drei Varianten des Bundesrates, die Varianten A, B und C, sowie die Variante, die Ihnen von der Kommissionsmehrheit beantragt wird. Die wesentlichen Bestimmungen der Variante A finden Sie auf Seite 3, es sind ein oder zwei Sätze. Die Variante der Kommissionsmehrheit, über die wir nachher vor allem sprechen, finden Sie ab Seite 3. So viel zur Erklärung der Fahne, damit Sie sich einigermassen zurechtfinden.
Nun zum Geschäft selbst: Am 8. Mai 2013 hat der Bundesrat die Botschaft zu einer allgemeinen Verfassungsbestimmung über die Grundversorgung verabschiedet. Kurz zur Vorgeschichte dieser Vorlage: Im Jahre 2003 reichte der damalige Ständerat Theo Maissen die parlamentarische Initiative 03.465, "Service public. Verfassungsbestimmung über die Grundversorgung", ein. Sie verlangte, dass die Bundesverfassung mit einem Artikel über die Grundversorgung ergänzt wird. In diesem Artikel sollte Folgendes festgehalten werden: erstens eine allgemeine Deklaration der Grundversorgung, zweitens eine nichtabschliessende Aufzählung der Sachbereiche, drittens Grundsätze der Grundversorgung wie Zugänglichkeit, das Prinzip der Flächendeckung, Kontinuität der Dienstleistungen, die Finanzierung und die Regelungskompetenz. Die Motion Ihrer KVF 05.3232, die von den Räten 2005 respektive 2006 angenommen wurde, nahm die Forderungen der parlamentarischen Initiative Maissen auf und beauftragte den Bundesrat, dem Parlament einen entsprechenden Vorschlag zu unterbreiten. In Erfüllung der Motion führte der Bundesrat eine Vernehmlassung zu einer allgemeinen Verfassungsbestimmung über die Grundversorgung durch. Gestützt auf die mehrheitlich ablehnenden Stellungnahmen beantragte er dem Parlament Ende 2011, auf einen solchen Artikel zu verzichten. Das Parlament entschied jedoch anders und erhielt die Motion aufrecht.
Der Bundesrat legt nun dem Parlament drei Varianten eines Verfassungsartikels vor. Kern jeder Variante ist die Verpflichtung aller staatlichen Ebenen, Bund, Kantone und Gemeinden, sich für eine ausreichende, allen zugängliche Grundversorgung einzusetzen. Die Variante A enthält lediglich den Handlungsauftrag. Die Variante B formuliert zusätzlich eine explizite Definition des Begriffs "Grundversorgung" und zählt beispielhaft einige wichtige Sachbereiche auf. In der Variante C kommen inhaltliche Grundsätze hinzu. Allen Varianten ist gemeinsam, dass aus der neuen Bestimmung über die Grundversorgung keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden können.
Ihre Kommission hat die Vorlage in den Sitzungen vom 10. Oktober 2013 und vom 11. und 28. August 2014 beraten. Nachdem die Kommission in der Sitzung vom 11. August nur knapp mit 7 zu 6 Stimmen auf die Vorlage eingetreten ist, hat sie am 28. August in der Gesamtabstimmung deutlich mit 8 zu 3 Stimmen bei 0 Enthaltungen einen neuen Grundversorgungsartikel beschlossen. Sie finden diesen ab Seite 3 der Fahne. Ich sage in der Detailberatung dann noch zwei, drei Sätze zur Variante der Kommission.
Was hat die Mehrheit der Kommission bewogen, auf dieses Geschäft einzutreten? Die Grundversorgung gehört zum Grundverständnis unseres Staates, ist also etwas Wesentliches. Schon darum ist es angebracht, dass die Grundversorgung einen eigenen Artikel in der Bundesverfassung erhält, auch wenn daraus keine individuellen Ansprüche abzuleiten sind. Heute haben wir in der Bundesverfassung wie auch in verschiedenen Gesetzen verstreute und sektorspezifische Bestimmungen zur Grundversorgung. Eine zusammenfassende Bestimmung drängt sich auf und wäre äusserst sinnvoll. Mit dem nun vorgeschlagenen Verfassungsartikel, auf den ich dann in der Detailberatung noch kurz eingehen werde, werden zwar keine neuen materiellen Fakten geschaffen, er ist aber ein deutliches Zeichen für das Bekenntnis zur Grundversorgung. Er verweist zudem erstmalig auf die Verknüpfung zwischen den verschiedenen Staatsebenen und nimmt auch die Kantone in die Pflicht.
Das Argument, die Verfassungsbestimmung zur Grundversorgung sei zu allgemein gefasst und nur rein deklaratorisch und sollte daher nicht aufgenommen werden, kann man nicht gelten lassen. In der Verfassung sind sehr viele Dinge enthalten, die zwar nur Grundsätze sind, also nicht direkt anwendbar und auch nicht justiziabel sind, die aber für unsere Gesellschaft wichtig sind. Es ist im Interesse der Bevölkerung des ganzen Landes, ein Bekenntnis zur Grundversorgung in allen Landesteilen abzulegen.
Nun noch eine Information aus der Kommission: Sollten Sie der von Ihrer Kommission erarbeiteten Variante zustimmen, werden wir unserer Schwesterkommission einen Brief schreiben und ihr vorschlagen, die Meinung der Kantone zu dieser neuen Fassung einzuholen. Wir haben folgende Begründung für dieses Vorgehen: In der Variante der Kommission wurde die Finanzierung, die in die Variante C Eingang gefunden hatte, nicht aufgenommen. Damit wurde gegenüber dem Vernehmlassungstext eine substanzielle Änderung vorgenommen.
Welches ist die Haltung des Bundesrates zu dieser Vorlage? Der Bundesrat erachtet die Schaffung einer neuen allgemeinen Verfassungsbestimmung nicht als sinnvoll. Sollte die Bundesversammlung dennoch eine solche Bestimmung schaffen wollen, würde der Bundesrat die Variante A vorziehen.
Eine Minderheit der Kommission beantragt Ihnen Nichteintreten auf die Vorlage.
Im Namen der Mehrheit Ihrer Kommission bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten und die von Ihrer Kommission ausgearbeitete Variante anzunehmen. Diese Variante wurde in der Kommission in der Gesamtabstimmung mit 8 zu 3 Stimmen angenommen. Ich werde, wie schon gesagt, in der Detailberatung noch ein paar Worte zu dieser Variante der Kommission sagen. [PAGE 950]