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preparatory:AB 185993

Bischofberger Ivo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP · 2014-09-25

Wortprotokoll

Zur Erinnerung: Wir befinden uns im 5. Kapitel, "Änderung von Wohnungen in Gemeinden mit Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent", im 1. Abschnitt, "Altrechtliche Wohnungen". Ich rede gleich zu Artikel 12 Absatz 2bis und auch zu Absatz 3, weil diese Absätze zusammenhängen.

Inhaltlich geht es hier um ein Thema, welches bereits in der Vernehmlassung vonseiten des Bundesrates zur Diskussion gestellt wurde, und zwar um die Frage, ob bestehende Bauten nicht im Umfange von 30 Prozent oder maximal um 30 Quadratmeter erweitert werden könnten. Die uns nun vorliegende bundesrätliche Fassung orientiert sich aber an der Zielrichtung des Verfassungsartikels, der auch die durch die Zweitwohnungsgesetzgebung belegten Flächen auf 20 Prozent beschränken will. Weil durch die Erweiterung einer als Zweitwohnung genutzten altrechtlichen Wohnung der Umfang der durch Zweitwohnungsnutzungen belegten Fläche erhöht würde, könnten altrechtliche Wohnungen konsequenterweise nur unter den Voraussetzungen gemäss den Absätzen 2 und 3 erweitert werden.

Die Mehrheit der Kommission spricht sich im Kontext der altrechtlichen Wohnungen im neuen Absatz 2bis für eine Erweiterung aus. Die 30 Prozent beziehen sich jedoch nur auf Erweiterungen des bestehenden Gebäudes, nicht aber auf Änderungen wie Abbruch oder Wiederaufbau eines Objektes. Mit der Formulierung "maximal 30 Prozent der am 11. März 2012 vorbestehenden Hauptnutzungsfläche" wird die Erweiterung genau definiert. Damit wird jedermann klargemacht, dass diese der Stossrichtung der Initiative nicht widerspricht, denn wenn bestehende Wohnungen moderat ausgebaut werden, wird kein Quadratmeter zusätzlich, quasi auf der grünen Wiese, überbaut. Zudem können wir so den Regionen, welche stark von der Abwanderung betroffen sind, entgegenkommen. Mit der Version der Mehrheit ist es nämlich im Rahmen einer massvollen Erweiterung beispielsweise möglich, auch in Zukunft an einer altrechtlichen Erstwohnung einen Lift oder an einer altrechtlichen Zweitwohnung eine Nasszelle anzubauen, damit diese Wohnungen den Ansprüchen der heutigen Gesellschaft entsprechen und überhaupt vermietet werden können. Formal - das zum Schluss - hat dieser Entscheid dann zur Folge, dass der Einleitungssatz zu Absatz 3 in diesem Artikel 12 neu formuliert wird und in Absatz 2 des folgenden Artikels 13 die Ergänzung "Änderungsmöglichkeiten nach Artikel 12 Absätze 2, 2bis und 3" aufgenommen werden muss.

Mit diesen Ausführungen bitte ich Sie im Namen der Kommission, der Mehrheit zu folgen und den Antrag Fournier abzulehnen.