Lexipedia

preparatory:AB 186011

Bischofberger Ivo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP · 2014-09-25

Wortprotokoll

Dieser Artikel regelt in seiner Gesamtheit die Vorkehren im Fall unrechtmässiger Nutzung, d. h. bei Abweichung von der Nutzungsauflage, die Wohnung als Erstwohnung zu nutzen oder touristisch zu bewirtschaften, ohne dass die Sistierung oder die Änderung der Nutzungsauflage verfügt werden kann. Im Vordergrund stehen die Ansetzung einer Frist, allenfalls auch einer Nachfrist und die Aufforderung an die Eigentümerin oder den Eigentümer, die Wohnung auflagenkonform zu nutzen. Dabei wird bewusst auf besondere Kontrollinstrumente verzichtet, um die Einhaltung der Nutzungsauflagen zu kontrollieren.

Für den korrekten Vollzug des Gesetzes ist es deshalb umso wichtiger, dass die Baubehörden bzw. ihre Angestellten Widerhandlungen, von denen sie Kenntnis erhalten, nicht einfach tolerieren. Dabei spielt die Anzeigepflicht eine wichtige Rolle. So nimmt die Statuierung der Anzeigepflicht im Gesetz den Personen, die in ihren amtlichen Funktionen Kenntnis von strafbaren Widerhandlungen erhalten, den Entscheid über eine Anzeige ab. Vergleichbare Regelungen finden sich denn auch schon in verschiedenen anderen Bundesgesetzen.

Die Kommission ist aber der Überzeugung, dass es eine verhältnismässige Lösung braucht. Das heisst im Klartext, dass man an der Anzeigepflicht festhält, dass die Meldung aber an die kantonale Aufsichtsbehörde und nicht direkt an die zuständige Strafverfolgungsbehörde geht. Es muss selbstverständlich zuerst geprüft respektive abgeklärt werden, ob die Meldung wirklich stichhaltig ist, und erst dann erfolgt die Strafanzeige.