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Bischofberger Ivo · Ständerat · 2014-09-25

Bischofberger Ivo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP · 2014-09-25

Wortprotokoll

Die Ausführungen in Artikel 21 verstehen sich als eine subsidiäre Vorschrift, welche die Zuständigkeit, das Verfahren und den Rechtsschutz regelt, soweit im Gesetz nicht ausdrücklich eine spezielle Regelung vorgesehen ist. Nun ist die Kommission diesbezüglich bestrebt, mit dem neuen Absatz 0 und mit der Modifizierung des Einleitungssatzes von Absatz 1 Klarheit zu schaffen. Mit der vorgeschlagenen Bestimmung, wonach sich die Ausschreibung von Baubewilligungsgesuchen und die Mitteilung von Baubewilligungsentscheiden abschliessend nach den jeweiligen kantonalen Vorgaben richten, wird sichergestellt, dass in Kantonen, in denen Baugesuche nur in kommunalen oder regionalen Amtsblättern ausgeschrieben werden müssen, solche Ausschreibungen bundesrechtlich dann auch genügen, wenn sie einen in den Anwendungsbereich des Zweitwohnungsgesetzes fallenden Tatbestand betreffen.

Diese Bestimmung ist mit den Artikeln 12ff. des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) vom 1. Juli 1966, welches das Beschwerderecht von Gemeinden und Organisationen regelt, vereinbar. Als kantonale Publikationsorgane, in welchen gemäss Artikel 12b Absatz 1 NHG die relevanten Baubewilligungsgesuche veröffentlicht werden müssen, gelten auch diejenigen Publikationsorgane, die das kantonale Recht für die Ausschreibung von Baugesuchen vorsieht.