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Schmid Martin · Ständerat · 2014-09-25

Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2014-09-25

Wortprotokoll

Ich möchte hier nochmals festhalten, dass es sich um eine Lex specialis handelt. Aufgrund dieser neuen Bestimmung im Zweitwohnungsgesetz besteht keine bundesrechtliche Verpflichtung zur Publikation von kommunalen Baubewilligungsentscheiden mehr, ausser der Kanton würde das vorsehen; die Kantone sind diesbezüglich also frei. Es handelt sich um eine Lex specialis, die auch als neuere Norm vorgeht. Es ist ausreichend, wenn der Baubewilligungsentscheid dem Betroffenen und allfälligen Einsprechern mitgeteilt wird. Die Baubewilligungserteilung muss nicht nochmals amtlich publiziert werden. Somit wäre auch ausgeschlossen, dass das Bundesgericht im Anwendungsfall, zum Beispiel aufgrund von Artikel 12b Absatz 1 NHG, eine entsprechende kantonale Veröffentlichungsvorschrift als NHG-widrig erklären könnte.

Zuhanden von Herrn Recordon möchte ich hier doch noch festhalten, dass wir in der Kommission übereingekommen sind, dass mit der Einschränkung, welche noch vorgenommen wird, vorgesehen werden kann, dass auf Bundesebene gleichwohl durch den Bundesrat eine Mitteilungspflicht bezüglich Baubewilligungsentscheiden, die gestützt auf das Zweitwohnungsgesetz ausgesprochen werden, vorgesehen werden kann. Diese Mitteilungspflicht soll jedoch nicht flächendeckend erfolgen, sondern im Rahmen des Verhältnismässigkeitsprinzips vorgesehen werden, um Missbräuche zu verhindern. Der Hinweis war mir noch wichtig, dass der Bundesrat diese Kompetenz hat, damit dies in Einzelfällen eben trotzdem vorgesehen werden kann.

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