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Altherr Hans · Ständerat · 2015-06-15

Altherr Hans · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion · 2015-06-15

Wortprotokoll

Die erste Differenz betrifft die Aufhebung von Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen. Wie gesagt, Artikel 14 soll aufgehoben werden, und das korrespondiert mit Ziffer 8, "Massnahmen des VBS im Transferbereich", gemäss der eine Kürzung um 700 000 Franken pro Jahr vorgenommen werden soll.

Wenn Sie den Artikel konsultieren, der gestrichen werden soll, sehen Sie, dass dort steht, dass der Bund fakultativ "im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge von höchstens 20 Prozent an das Erstellen von Sicherstellungsdokumentationen und fotografischen Sicherheitskopien nach Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes leisten" kann. Dafür gibt es noch eine Bedingung, aber der Grundsatz ist: fakultativ und höchstens 20 Prozent. Daraus kann man schliessen, dass diesen 700 000 Franken Beiträge der Kantone von mindestens 2,8 Millionen Franken gegenüberstehen. Wir erwarten also im Rahmen dieser Sparmassnahme, dass die Kantone entweder diese 700 000 Franken zusätzlich übernehmen oder mit den mindestens 2,8 Millionen Franken weiterfahren. Das zur Erklärung.

Unseres Erachtens sind diese 700 000 Franken eine Bagatellsubvention, die ohne Weiteres abgeschafft werden kann, zumal sich der Bund, wie ich bereits im ersten Umgang ausgeführt habe, anderweitig in diesem Bereich bereits sehr gut und stark engagiert. Die Finanzkommission beantragt deshalb, ohne dass ein Gegenantrag gestellt worden wäre, Festhalten an der Streichung dieses Betrages und an der Aufhebung dieses Artikels.