AB 186329
Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2015-06-08
Wortprotokoll
Der Bundesrat setzt sich für die Sozialpartnerschaft und die damit verbundenen Gewerkschaftsrechte auf internationaler Ebene ein, namentlich bei der ILO. Er erwartet von den Unternehmen, dass sie überall, wo sie tätig sind, ihre gesellschaftliche Verantwortung wahrnehmen, und betont dies im Rahmen seiner Treffen mit Unternehmensvertretern. Die Gewerkschaftsrechte werden in der nationalen Gesetzgebung und in den Konventionen der ILO geregelt. In der Schweiz sind Streik und Aussperrung gemäss Artikel 28 der Bundesverfassung zulässig.
Im Unterschied zur Schweiz haben die USA das ILO-Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts sowie das ILO-Übereinkommen Nr. 98 über das Vereinigungsrecht und Kollektivverhandlungen nicht ratifiziert. Deshalb können in den USA über die ILO keine Gewerkschaftsrechte gemäss diesen Übereinkommen eingefordert werden. Die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen enthalten ein Kapitel über die Grundsätze der Gewerkschaftsrechte. Gewerkschaftsvertreter des betroffenen Unternehmens haben die Möglichkeit, bei Verstössen gegen die OECD-Leitsätze eine Eingabe beim nationalen Kontaktpunkt der USA einzureichen.
Der konkrete Fall ist eine innerstaatliche Angelegenheit im Rechtsstaat USA. Entsprechend dem Grundsatz der Nichteinmischung sieht es der Bundesrat nicht als angezeigt, sich zu diesem Arbeitskonflikt zusätzlich zu äussern.