Janiak Claude · Ständerat · 2015-06-03
Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2015-06-03
Wortprotokoll
Es war jetzt viel die Rede von der Koinzidenz der Ereignisse der letzten Woche und der Debatte hier im Parlament. Wenn ich die Botschaft vom 30. August 2014, also vor gut einem Jahr, lese, stelle ich fest, dass der Bundesrat hellseherische Fähigkeiten hat. So steht in der Vorlage, Seite 3592: "Erstens soll die Bestechung Privater inskünftig von Amtes wegen verfolgt werden. Gegenwärtig wird sie ausschliesslich auf Antrag verfolgt. Es besteht jedoch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfolgung der Privatbestechung. Neben privaten finanziellen Interessen kann die Bestechung Privater auch öffentliche Rechtsgüter beeinträchtigen, zum Beispiel der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit schaden, wenn Geschäftstätigkeiten in diesen Bereichen mit Korruption behaftet sind. Nicht zu vergessen sind überdies die grossen Interessen und die bedeutenden öffentlichen Unterstützungsbeiträge, [PAGE 369] die im Spiel sind, wenn Sportanlässe von internationalem Prestige vergeben werden." Und weiter, jetzt kommt es: "Zweitens muss auch die konkrete Tragweite des Straftatbestandes der Bestechung Privater geklärt werden. Zu einer entsprechenden Kontroverse kam es namentlich infolge des Korruptionsverdachts im Zusammenhang mit der Vergabe der Fussballweltmeisterschaften 2018 und 2022 durch die Fifa." Das wurde schon am 30. April 2014 festgehalten.
Wir müssen der Gefahr begegnen, dass man die Auswirkungen, die dieser Absatz 2 brächte, unterschätzt. Meines Erachtens geht es letztlich auch darum, welchen pönalen Stellenwert man der Bestechung Privater beimisst. Es kommt hinzu, dass die Aufnahme von Absatz 2 meines Erachtens - es wurde auch in der Kommission gesagt - fatale Auswirkungen hätte. Faktisch führt diese Formulierung dazu, dass die Privatbestechung generell weiterhin nur auf Antrag verfolgt werden könnte, und es würde zu einer massiven Schwächung der Privatbestechung im Vergleich zu heute führen.
Die Privatbestechung ist heute - das haben Sie auch gehört - bekanntlich im UWG geregelt. Gemäss UWG ist eine ganze Anzahl von Organisationen und Personen klageberechtigt. Der von der Mehrheit vorgeschlagene Absatz 2 schränkt die Klageberechtigung faktisch auf die Arbeitgeber und Auftraggeber ein. Die Wirksamkeit der Strafbestimmung wird gegenüber heute eingeschränkt; eigentlich hat man ja das Gegenteil gewollt. Man hätte immer noch ein Antragsdelikt, aber die Antragsberechtigung wäre gegenüber heute massiv eingeschränkt. Das schwächt das Korruptionsstrafrecht gegenüber der heutigen Rechtslage, und dies ausgerechnet in einer Zeit, in der die Öffentlichkeit diesbezüglich sensibilisiert ist. Das war sicher nicht die Absicht dieser Vorlage des Bundesrates, und ich unterstelle auch nicht, dass es die Absicht der Mehrheit war, aber im Ergebnis führt es dazu.
Ich bitte Sie deshalb, dem Antrag der Minderheit zuzustimmen.