Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2015-06-03
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2015-06-03
Wortprotokoll
Wir haben unser Korruptionsstrafrecht im Laufe der letzten Jahre mehrmals revidiert und an die neuen Herausforderungen angepasst, insbesondere im Bereich der Amtsträgerbestechung. Bei der Privatbestechung hingegen haben wir noch Lücken. Herr Ständerat Cramer hat zu Recht gesagt, es wäre falsch zu meinen, wenn man von Privatbestechung spreche, dann müsse man jetzt einfach an die Vorkommnisse der letzten Woche denken und damit habe man das Feld der Privatbestechung abgesteckt. Das ist falsch, und es wurde jetzt auch gerade vom Kommissionssprecher gesagt.
Das Thema beschäftigt seit einiger Zeit. Ich glaube, die zeitliche Koinzidenz der Ereignisse der letzten Woche einerseits und der Tatsache andererseits, dass Sie diese Vorlage heute beraten, konnte niemand vorhersehen. Ich werde jetzt trotzdem auf die Vorkommnisse von letzter Woche im Zusammenhang mit der Fifa eingehen, um Ihnen aufzuzeigen, wo im bestehenden Gesetz heute eben noch Lücken bestehen.
Es gibt bekanntlich zurzeit zwei Verfahren im Zusammenhang mit der Fifa. Das eine Verfahren ist das Rechtshilfegesuch der USA um Auslieferung von mehreren Personen im Zusammenhang mit Bestechung. Die amerikanischen Behörden werfen den betreffenden Personen Bestechungshandlungen vor, und zwar im Zusammenhang mit dem Verkauf von Medien-, Vermarktungs- und Sponsoringrechten. Es geht hier also um Bestechungsvorwürfe im Bereich des wirtschaftlichen Wettbewerbs. In diesem Bereich ist die Privatbestechung auch in der Schweiz strafbar, und deshalb kann die Schweiz hier Rechtshilfe leisten. Wenn bei der Vergabe eines Austragungsortes - einer Fussballweltmeisterschaft zum Beispiel - bestochen wird, ist das in der Schweiz unter dem heute geltenden Korruptionsstrafrecht hingegen nicht strafbar. Rein deswegen könnte das Bundesamt für Justiz hier keine Rechtshilfe leisten, und das ist etwas, was der Bundesrat mit dieser Vorlage ändern will.
Im zweiten Verfahren kann auch die Bundesanwaltschaft, die ja ebenfalls ermittelt, im Zusammenhang mit den Vorwürfen rund um die Vergabe von Austragungsorten nicht wegen Privatbestechung ermitteln, weil diese, wie ich gesagt habe, mit dem heute geltenden Recht in unserem Land eben nicht strafbar ist. Die Bundesanwaltschaft kann lediglich wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und wegen Geldwäscherei ermitteln, und diese Straftatbestände sind auf Vorkommnisse wie jetzt zum Beispiel bei der Vergabe von Austragungsorten schlecht zugeschnitten. Das ist die Ausgangslage.
Eine weitere Lücke, die der Bundesrat mit dieser Vorlage schliessen möchte, besteht darin, dass im Bereich der Privatbestechung unter dem heute geltenden Recht erst ermittelt werden kann, wenn jemand eine Strafanzeige erstattet hat. Ansonsten sind den Strafverfolgungsbehörden mit dem heute geltenden Recht die Hände gebunden. Auch das will der Bundesrat ändern: Er will, dass auch die Privatbestechung zum Offizialdelikt wird und folglich von Amtes wegen zu verfolgen ist, wie das heute schon bei der Beamtenbestechung der Fall ist. So ist es übrigens nicht nur bei der Beamtenbestechung, sondern auch bei einer ganzen Reihe vergleichbarer Vermögensdelikte, zum Beispiel bei der Veruntreuung oder der ungetreuen Geschäftsbesorgung: Das sind Offizialdelikte, sie werden somit von Amtes wegen verfolgt.
Dies sind die beiden wesentlichen Lücken, die der Bundesrat mit der Revision des Korruptionsstrafrechts schliessen möchte. Privatbestechung soll künftig nicht nur dann strafbar sein, wenn es um den wirtschaftlichen Wettbewerb geht, und Privatkorruption soll von Amtes wegen verfolgt werden und nicht nur, wenn jemand eine Strafanzeige erstattet. Das ist übrigens in unserem Strafrecht nichts Neues, im Gegenteil: Diese Anpassung ist eigentlich absolut kohärent mit unserem Strafrecht, denn auch ähnlich gelagerte Vermögensdelikte - ich habe bereits die Veruntreuung oder die ungetreue Geschäftsbesorgung genannt - sind heute schon Offizialdelikte. Es gibt aus Sicht des Bundesrates keinen Grund, weshalb dies nicht auch für die Privatbestechung gelten soll.
Etwas möchte ich noch klarstellen: Es gab auch Diskussionen in Zusammenhang mit der Annahme eines Vorteils. Wann ist die Annahme eines Vorteils Bestechung? Ich gebe Ihnen dazu ein Beispiel: Der Bäckermeister, der für seinen eigenen Betrieb einen neuen Backofen kaufen will, kann sich auch in Zukunft von einem Backofenhersteller zuerst zu einer teuren Vergnügungsreise einladen lassen. Das hat mit Bestechung nichts zu tun, schliesslich geht es ja um seinen eigenen Betrieb, und da entscheidet er frei, mit wem er einen Vertrag abschliessen will. Wenn hingegen der Angestellte des Bäckermeisters den Backofen einkaufen soll und sich für jenen Hersteller entscheidet, der ihm die höchste Schmiergeldsumme bezahlt, dann verletzt er damit seine Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Das ist Privatbestechung, und das gehört verfolgt.
Abschliessend möchte ich noch etwas zur Beamten- oder Amtsträgerbestechung sagen. Dieses Thema wurde in Ihrer Kommission auch ausführlich diskutiert. Die beiden Änderungen, die ich erwähnt habe, haben auf die sogenannte Beamtenbestechung keinen Einfluss. Für die Beamtenbestechung sind die Regeln schon heute strenger als für die Privatbestechung, und das soll auch in Zukunft so bleiben.
Bei der Amtsträgerbestechung, der übrigens ich selber, aber auch Sie alle in diesem Saal unterstehen, sind die angedrohten Strafen höher, und gleichzeitig sind auch die Strafnormen weiter. Zum Beispiel sind das sogenannte Anfüttern oder das Einseifen bereits heute strafbar. Die Regeln sind also strenger, und das Strafmass ist höher als bei der Privatbestechung. Daran wollen wir nichts ändern. An der Unterscheidung zwischen der Privatbestechung und der Amtsträgerbestechung soll also mit dieser Vorlage nichts geändert werden. Es gibt deshalb aus Sicht des Bundesrates aber auch keinen Grund, die Amtsträgerbestechung mit dieser Vorlage aufzuweichen oder zu verwässern. Wir werden darauf in der Detailberatung noch zu sprechen kommen.
Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten. Ich denke, die Anpassungen bei der Privatbestechung sind sinnvoll, sie sind auch nötig. Auch wenn diese Gesetzesrevision keine Fifa-Vorlage ist, so denke ich doch, dass die Ereignisse der letzten Tage deutlich machen, worum es bei der Privatbestechung geht und wie wichtig es ist, dass wir die heute bestehenden Lücken schliessen. [PAGE 367]
Herr Ständerat Engler hat noch weitere mögliche Massnahmen erwähnt, die auch für die Verfolgung oder die Bekämpfung der Korruption richtig und sinnvoll sind, und ich kann das unterstützen. Es gibt zum Beispiel die Whistleblower-Vorlage. Sie ist übrigens bereits im Parlament, sie wurde bereits im Erstrat beraten. Sie sind also schon bald an der Reihe, über das weitere Vorgehen im Zusammenhang mit dieser Vorlage zu beraten. Es gibt auch im Bereich der Besteuerung Anreize, es gibt bei Besteuerungsfragen offene Fragen, und auch diese sollen angegangen werden. Aber ich denke, die Tatsache, dass es noch anderen Regelungsbedarf gibt, ist kein Grund dafür, die Regelungen, die hier in diesem Gesetz jetzt vorgenommen werden sollen, nicht zu beraten und die Lücken, die mit dieser Gesetzgebung geschlossen werden sollen, nicht zu schliessen.
Ich danke, wenn Sie auf die Vorlage eintreten. In der Detailberatung gibt es dann schon noch das eine oder andere näher anzuschauen.