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Abate Fabio · Ständerat · 2015-06-03

Abate Fabio · Ständerat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion · 2015-06-03

Wortprotokoll

Die Schweiz gehört zu den Ländern, die am wenigsten von der Korruption betroffen sind. Die Groupe d'Etats contre la corruption (Greco) hat in einem Bericht vom Oktober 2011 unsere geltenden Normen evaluiert und positiv eingeschätzt. Trotzdem sind punktuelle Verbesserungen empfohlen worden, und zwar wurde im Rahmen der Privatbestechung ein Verbesserungspotenzial erkannt.

Unsere Wirtschaft ist globalisiert und stark auf den internationalen Märkten engagiert. In der Schweiz haben bekannte Sportverbände ihren Sitz, die oft Drehscheibe grosser wirtschaftlicher und finanzieller Interessen sind. Die Entscheide dieser Verbände, z. B. betreffend die Organisation einer Fussballweltmeisterschaft, könnten durch Korruptionsskandale in Verruf kommen. Es wäre aber falsch, dieses Gesetz einfach als "Lex Fifa" zu bezeichnen. Die Erfolge innerhalb der wirtschaftlichen Beziehungen in der Schweiz sind nicht mehr so einfach erreichbar. Deswegen lässt sich der Spielraum für den Gesetzgeber nicht einfach durch den Sanktionseffekt der letzten Ereignisse rechtfertigen.

In der Schweiz wird die Bestechung Privater nur auf Antrag verfolgt. Der Strafantrag ist, auch gemäss der Definition des Bundesgerichtes, die Erklärung des Verletzten, in welcher deutlich der Wille zum Ausdruck kommt, es solle wegen eines bestimmten Sachverhaltes eine Strafverfolgung stattfinden. Die entsprechenden Normen finden wir im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die Straftat wird also mit dem Begriff des unlauteren Wettbewerbs verknüpft. Die Privatbestechung im Sinne des UWG verzerrt somit den Markt und verfälscht den Wettbewerb in unzulässiger Weise. Bestechungshandlungen hingegen, die einer Wettbewerbssituation fremd sind, bleiben unerfasst. Die Normen des UWG sind seit acht Jahren in Kraft, und Umfragen haben ergeben, dass in der Schweiz keine Verurteilung wegen Bestechung Privater bekannt ist. Die Voraussetzungen des Strafantrages stellen in der Praxis eine zu hohe Hürde dar, sodass betroffene Personen auf einen Strafantrag verzichten.

In den Nachbarländern haben wir folgende Situation: In Deutschland wird die Bestechung Privater grundsätzlich auf Antrag verfolgt; die Staatsanwaltschaft kann eine Tat von Amtes wegen verfolgen, wenn sie der Ansicht ist, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse daran besteht. In Frankreich und in Österreich wird die Bestechung Privater von Amtes wegen verfolgt, und in Italien gelten privatrechtliche Normen.

Der Bundesrat schlägt die Aufhebung des Antragserfordernisses sowie der Verbindung mit dem UWG vor. In Zukunft wird die Bestechung im privaten Sektor analog zur Bestechung von Amtsträgern von Amtes wegen verfolgt. Für die Strafbarkeit ist es nicht mehr nötig, dass die Bestechung Privater den Markt verzerrt oder den Wettbewerb in unzulässiger Weise verfälscht. Der Geltungsbereich wird also erweitert. Die Revision ändert somit punktuell das Korruptionsstrafrecht, und folgende Elemente müssen erwähnt werden: Die Bestechung Privater ist nur strafbar, wenn das käufliche Verhalten einer Einzelperson eine vertragliche Treuepflicht gegenüber einem Dritten verletzt. Das Bestehen eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses ist eine Voraussetzung der Strafbarkeit. Nur dienstliche und geschäftliche Tätigkeiten sind strafbar. Ausserberufliche oder ehrenamtliche [PAGE 363] Aktivitäten sind nicht betroffen. Zentral ist der Schutz der Treuepflicht, zum Beispiel von Arbeitnehmern oder von Beauftragten. So muss die Bestechung die rechtlichen Interessen eines Dritten verletzen, der namentlich von den schon erwähnten Arbeitnehmern oder Beauftragten erwarten kann, dass sich diese an ihre gesetzliche oder vertragliche Treuepflicht ihm gegenüber halten.

Es ist wichtig zu betonen, dass im Entwurf des Bundesrates der Begriff des nichtgebührenden Vorteils sowohl für Amtsträger, inklusive Parlamentarier, als auch für die Privaten unverändert bleibt. Die Definition dieses Begriffs, der in jedem Artikel eingesetzt wird, ist weit gefasst. Ich präzisiere nur, dass die Gewährung geringfügiger, sozial üblicher Vorteile nie strafbar ist. Im Rahmen interner Weisungen oder eines Verhaltenskodexes genehmigte Vorteile sind zum Beispiel auch nicht strafbar.

Ihre Kommission hat beschlossen, Anhörungen durchzuführen. Die Vertreter der Fifa, der Uefa, der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz, der Bundesanwaltschaft und von Economiesuisse sind eingeladen worden, die eigene Position darzulegen und zu erklären.

Die Kommission hat einstimmig beschlossen, auf die Vorlage einzutreten. In der Detailberatung wird auf eine zentrale Differenz fokussiert, und zwar auf die Entscheidung der Mehrheit der Kommission, einen neuen Absatz 2 in die Artikel 322octies und 322novies StGB einzufügen. Es geht um eine Ausnahme von der Strafverfolgung von Amtes wegen, falls durch die Tat keine öffentlichen Interessen verletzt oder gefährdet werden.

Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten.