Bischof Pirmin · Ständerat · 2015-06-03
Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · Fraktion CVP-EVP · 2015-06-03
Wortprotokoll
Ich möchte zunächst ganz klar in Abrede stellen, dass diese Vorlage gemäss Mehrheit, wie Kollege Janiak vorhin gesagt hat, eine Abschwächung des Korruptionsstrafrechts bringe. Diese Vorlage bringt eine massive Verschärfung des Korruptionsstrafrechts in der Schweiz, insbesondere bei der Privatbestechung, von der wir hier jetzt sprechen.
Die Kommissionsmehrheit schlägt Ihnen mit Absatz 2 nicht irgendein Fantasieprojekt vor. Die Kommissionsmehrheit ist vom deutschen Modell ausgegangen, im Wissen, dass etwa in England ähnliche Verfahren nur möglich sind, wenn eine Vorbewilligung eingeholt worden ist; im Wissen, dass in Italien das ganze Recht, von dem wir hier sprechen, nur im Zivilgesetzbuch geregelt ist; im Wissen, dass Deutschland ein Rechtsmodell hat, das mit jenem der Schweiz auch moralisch in etwa vergleichbar ist.
Deutschland kennt die Privatbestechung als Antragsdelikt. Es kippt in ein Offizialdelikt, wenn, wie es im deutschen Recht heisst, "ein überwiegendes öffentliches Interesse" vorliegt. Ich wiederhole: ein überwiegendes öffentliches Interesse! Nur dann ist Privatbestechung in Deutschland ein Offizialdelikt.
Die Kommissionsmehrheit hat das deutsche Modell genommen und es verschärft. Bei uns ist die Privatbestechung ein Offizialdelikt und wird von Amtes wegen verfolgt, ausser "wenn durch die Tat keine öffentlichen Interessen verletzt oder gefährdet sind". Die Zahl der Ausnahmen - das betrifft also das Antragsdelikt - ist wesentlich geringer als in Deutschland. In der Regel ist die Privatbestechung in der Schweiz mit dieser Formulierung eben ein Offizialdelikt.
Weshalb denn die Ausnahmen? Warum soll es nicht immer ein Offizialdelikt sein? Das Beispiel, das die Frau Bundesrätin vorhin gebracht hat, erklärt es gut. Es ist ähnlich wie jenes, das die Kommission in den Beratungen diskutiert hat. Darin ging es um den Angestellten eines Bäckermeisters, der sich von einem Dritten bestechen lässt und deshalb Aufträge zu Konditionen annimmt oder weitergibt, die für seinen Arbeitgeber ungünstig sind.
Wenn wir sagen, das sei ein derart schwerwiegendes Delikt, dass es immer von Amtes wegen verfolgt werden muss, dann müssen wir den Antrag der Minderheit annehmen. Wenn wir aber der Auffassung sind, dass in diesen Fällen ja der Geschädigte der Arbeitgeber ist - er erleidet vielleicht einen Vermögensschaden -, und wenn wir weiter der Meinung sind, dass er, der Geschädigte, entscheiden soll, ob es zu einem Strafverfahren mit möglicherweise jahrelangen Verfahren kommen soll oder nicht, wenn wir der Meinung sind, dass dieser das entscheiden soll, dann muss das Delikt in diesen Fällen eben ein Antragsdelikt sein; dann soll der Geschädigte entscheiden können, welche Verfahrensart er möchte. Das ist im schweizerischen Recht nicht so aussergewöhnlich. Deshalb haben wir Antragsdelikte im schweizerischen Recht. Sonst könnte man auch ruhig sagen, wir sollten nur Offizialdelikte kennen: Wenn ein Delikt passiert ist, hat der Staat einzuschreiten und mit aller Strenge die Strafverfahren durchzuführen; das könnte man sagen. Aber aus Effizienz- und Gerechtigkeitsgründen macht das die Schweiz auch in anderen Fällen nicht: So ist etwa die arglistige Vermögensschädigung in der Schweiz ein Antragsdelikt. Natürlich könnte man darüber diskutieren, ob das nicht ein Offizialdelikt sein müsste. Oder Diebstahl und Betrug im Familienumfeld, das ist ein Antragsdelikt. Es wäre möglich zu sagen, Diebstahl müsse immer von Amtes wegen verfolgt werden, weil es derart schlimm ist.
Der Antrag der Mehrheit bringt eine Verschärfung des Strafrechtes in diesem Bereich und lässt trotzdem für geringfügige Fälle dem Geschädigten die Möglichkeit, auch zu sagen: "Ich möchte eigentlich kein Strafverfahren gegen einen Mitarbeiter, ich werde ihn disziplinarisch intern bestrafen. Vielleicht entlasse ich ihn wegen des Deliktes sogar - denn er hat ein Delikt begangen!" Das kann der Arbeitgeber nach schweizerischem Recht tun. Aber es gibt nicht zwingend ein Strafverfahren.
Was die Fälle bezüglich der Fifa der letzten paar Tage und Wochen betrifft, von denen wir gelesen haben, bin ich mit Kollege Levrat völlig einig: Selbstverständlich sind das Fälle, bei welchen ein öffentliches Interesse vorliegt. Und selbstverständlich sind das Fälle, die auch nach dem neuen Recht, wie es die Mehrheit vorsieht, Offizialdelikte sind und in der Schweiz automatisch zu Strafverfahren führen - zu Recht. Aber das ist nicht das Modell für die gesamte Gesetzgebung, die wir hier machen.
Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen.