Abate Fabio · Ständerat · 2015-06-03
Abate Fabio · Ständerat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion · 2015-06-03
Wortprotokoll
Kollege Cramer möchte im Namen der Minderheit bei den Artikeln 322octies und 322novies einen neuen Absatz 3 einsetzen; meine Worte gelten deshalb für beide Artikel. Die Kommission beantragt mehrheitlich - mit Stichentscheid des Präsidenten und bei 1 Enthaltung -, die Ergänzung des Artikels durch einen neuen Absatz 3 abzulehnen.
Bei schweren Fällen, das heisst, bei einem Vorteil von mehr als 10 000 Franken, wird die Strafandrohung auf eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren erhöht. Zweck dieses Antrages ist eine Verstärkung der Voraussetzungen, um die schwereren Fälle einfacher verfolgen zu können. Die Geldsumme, der präzise Betrag, ist aber nur ein Indiz für die Schwere der Tat; gesondert betrachtet ist dieser Betrag noch kein geeignetes Mittel, um die Schwere der Tat zu beurteilen. Nur eine Gesamtbetrachtung aller Umstände erlaubt es, die Schwere zu bemessen. Es ist klar, dass eine Summe von 10 000 Franken kein geringfügiger, sozial üblicher Vorteil ist, wie dies z. B. eine bescheidene Flasche Wein sein könnte. Durch diese quantitativ fixierte Grenze [PAGE 371] würde aber Privatbestechnung mit einer Summe von 9900 Franken immer noch mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft, wie es vom Bundesrat und von der Mehrheit beantragt wird. Deshalb würde diese bescheidene quantitative Differenz zwischen den beiden Geldbeträgen die übrigen wichtigen Beurteilungskriterien ausschliessen.
Ich erinnere noch daran, dass in den Artikeln 322quinquies und 322sexies die Bestechung von Amtsträgern mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft wird. Ein solch erheblicher Unterschied bezüglich der Höhe der Strafandrohung bei der Bestechung Privater im neuen Absatz 3 der Artikel 322octies und 322novies wäre somit nicht tragbar.
Deshalb bitte ich Sie, der Mehrheit zu folgen.