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Reimann Maximilian · Ständerat · 2001-12-10

Reimann Maximilian · Ständerat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2001-12-10

Wortprotokoll

Es ist dies eines der Geschäfte, die ausnahmsweise von beiden Räten in der gleichen Session behandelt werden. Der Nationalrat hat es vor einer Woche behandelt und mit 121 zu 0 Stimmen oppositionslos gutgeheissen. Entsprechend kurz kann auch ich mich fassen und Ihnen mitteilen, dass die Staatspolitische Kommission Ihnen mit 9 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung beantragt, dieser Vorlage ebenfalls zuzustimmen.

Es handelt sich dabei um Anpassungen, die das neue Bundespersonalgesetz verlangt und die wir in Form einer Verordnung der Bundesversammlung zu erlassen haben. Danach soll die Besoldung der Mitglieder des Bundesrates neu in Form eines festen Frankenbetrages in der Verordnung verankert werden, während die übrigen Magistratspersonen, also der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin sowie die Bundesrichter, einen fixen Prozentsatz davon erhalten. Damit wird in Bezug auf die Löhne all dieser Magistratspersonen mehr Transparenz geschaffen. Bis heute ist rechtlich lediglich festgelegt, dass die Bundesräte, Bundeskanzler und Bundesrichter Jahreslöhne beziehen, die sich in Prozenten der Höchstbesoldung gemäss Beamtengesetz bemessen.

Aus der Botschaft ersehen Sie, dass die Jahresbesoldung eines Bundesrates nun erstmals die Marke von 400 000 Franken überschreitet und auf 400 783 Franken festgelegt wird. Hinzu kommt noch die Repräsentationszulage. Diese Jahresbesoldung kann künftig nur noch der Teuerung angepasst werden. Für eine Reallohnerhöhung bedarf es einer Änderung der Verordnung, wofür die Bundesversammlung zuständig ist. Die Jahresbesoldung der Bundeskanzlerin beträgt 81,6 Prozent der Besoldung eines Bundesrates, was 327 039 Franken ergibt. Die Mitglieder des Bundesgerichtes kommen auf 80 Prozent der Besoldung eines Bundesrates, was den Betrag von 320 626 Franken ergibt.

Gleichzeitig werden auch die Bestimmungen über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes beim Übertritt einer in einer Vorsorgeeinrichtung des Bundes versicherten Person in den Magistratenstand angepasst, und zwar an das Freizügigkeitsgesetz von 1993.

Ich bitte Sie namens der Kommission, auf die Vorlage einzutreten. Auf weitere Ausführungen in der Detailberatung kann ich verzichten.

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