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Engler Stefan · Ständerat · 2015-06-03

Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP · 2015-06-03

Wortprotokoll

Zu Artikel 41 Absatz 2 ist zu sagen, dass diese Bestimmung vom Gericht verlangt, dass es den Entscheid näher begründen muss, wenn es statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennt. Dies entspricht dem geltenden Recht im Falle einer kurzen, unbedingten Freiheitsstrafe. Der Nationalrat lehnt diese Begründungspflicht im Wesentlichen mit dem Argument der Verfahrensökonomie und des dadurch notwendigen Mehraufwandes ab.

Aus der Strafprozessordnung ergibt sich auch eine Begründungspflicht, allerdings nur für das Gericht und nicht für den Staatsanwalt im Befehlsverfahren. Würde man jetzt Absatz 2 streichen, so, wie es der Nationalrat beschlossen hat, würde man auf die heutige Regelung der Begründungspflicht verzichten. Ob und weshalb eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, nämlich um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten oder aber weil die Geldstrafe nicht vollzogen werden kann, liesse sich aus dem Entscheid nicht ablesen. Deshalb möchte die Kommission an Ihrem Beschluss festhalten, um damit auch nicht ein falsches Signal auszusenden, dass mit dem Verzicht auf diese Begründungspflicht ganz generell eine Abweichung vom geltenden Recht beabsichtigt wäre.