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Engler Stefan · Ständerat · 2015-06-03

Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP · 2015-06-03

Wortprotokoll

Zu Artikel 352 der Strafprozessordnung gibt es etwas zu sagen, weil Ihre Kommission den Antrag stellt, an der Fassung gemäss Ständerat festzuhalten.

Worum geht es? Es geht um die Frage der Strafbefehlskompetenz des Staatsanwaltes. Nach dem geltenden Recht und dem Entwurf des Bundesrates, dem sich der Ständerat mehrfach angeschlossen hat, darf der Staatsanwalt nicht über die Grenze von sechs Monaten Freiheitsstrafe hinausgehen. Das gilt auch dann, wenn er ein früheres bedingtes Urteil widerrufen muss. Der Nationalrat will, dass der Staatsanwalt in dem Fall, dass zwei Strafen kumulativ zusammenfallen, eine Freiheitsstrafe von bis zu zwölf Monaten aussprechen kann.

Was spricht gegen diese Ausweitung der Strafbefehlskompetenz der Staatsanwälte? Es sind vor allem rechtsstaatliche Überlegungen: Im Befehlsverfahren kann die Befragung der beschuldigten Person unterbleiben, es ist keine Hauptverhandlung erforderlich, der Strafbefehl muss nicht oder nur knapp begründet werden, und das Verfahren beruht generell auf einer rudimentären Beweiswürdigung. Das sind Gründe dafür, dass die Strafbefehlskompetenz der Staatsanwälte eingeschränkt bleiben soll.

Nebst diesen rechtsstaatlichen Bedenken als Folge der reduzierten Verteidigungsrechte vor dem Staatsanwalt kommt ein weiterer Aspekt dazu. Der "gesichtslose" Strafbefehl wirkt nicht gleich wie ein Gerichtsurteil. Beschuldigte, die zu einer bedingten Sanktion per Strafmandat verurteilt werden, bekommen nie einen Richter oder eine Behörde zu sehen. Sie erkennen deshalb auch häufig den sprichwörtlichen Ernst der Lage nicht, den ihnen der Strafbefehl eigentlich hätte vermitteln sollen. Mit der Ausdehnung der Strafbefehlskompetenz der Staatsanwälte würde der "gesichtslose" Strafbefehl noch ausgeweitet; das gilt es zu verhindern.

Deshalb stellen wir mit 10 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung den Antrag, an der Fassung gemäss Bundesrat festzuhalten. Das gilt für die Absätze 1 und 4 von Artikel 352 der Strafprozessordnung.

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