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Janiak Claude · Ständerat · 2015-09-10

Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2015-09-10

Wortprotokoll

Mit der vorliegenden Motion will Ihre Kommission für Rechtsfragen den Bundesrat beauftragen, der Bundesversammlung eine Vorlage mit den notwendigen Änderungen der Strafnorm von Artikel 260ter des Strafgesetzbuches zu unterbreiten. Damit soll den in den letzten Jahren geltend gemachten Schwierigkeiten bei der Bekämpfung des organisierten Verbrechens [PAGE 783] Rechnung getragen werden. Die Bestimmung soll den Anliegen der Praxis Rechnung tragen und in der Schweiz Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation mit zusätzlichen Tatbestandselementen ermöglichen - bis hin zu Verurteilungen. Zu prüfen ist namentlich, ob Anpassungen der Definition der kriminellen Organisation, der Tathandlungen sowie der Strafdrohung angezeigt sind.

Die Ursprünge der Motion liegen drei Jahre zurück. Es war nicht die Kommission für Rechtsfragen, sondern es waren die für die Gerichte und die Bundesanwaltschaft zuständigen Subkommissionen der GPK beider Räte, welche im Rahmen einer Anhörung des damaligen Direktors des Fedpol darauf aufmerksam gemacht wurden, dass in den vergangenen Jahren neue Formen der organisierten Kriminalität entstanden waren, die sich nicht unter Artikel 260ter subsumieren liessen.

Der Bundesanwalt wurde in der Folge um eine Beurteilung aus seiner Sicht ersucht. In einer Stellungnahme vom 28. September 2012 erinnerte er daran, dass mit der Schaffung von Artikel 260ter grundsätzlich zwei Bedürfnisse abgedeckt werden sollten: Einerseits sollte ein zusätzlicher und eigenständiger Tatbestand die effiziente Bekämpfung der organisierten Kriminalität gewährleisten. Andererseits ging es auch darum, die Voraussetzungen der doppelten Strafbarkeit für den Vollzug von Rechtshilfeersuchen aus dem Ausland, im Zusammenhang mit der Mafia namentlich aus Italien, zu erfüllen. Der Bundesanwalt erachtete Artikel 260ter als ungenügend für die Bekämpfung mafiöser Strukturen und als zu anforderungsreich für die Bekämpfung krimineller Vereinigungen.

Der Bundesrat verneinte zunächst den gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Er machte geltend, die aufgetretenen Probleme hingen eher mit der Kompetenzverteilung und der Verfahrenszuständigkeit oder der Koordination zwischen Bund und Kantonen zusammen.

Im Verlaufe des Jahres 2013 beschäftigten sich die Subkommissionen weiter mit dem Thema und führten Anhörungen durch. Sie kamen zum Schluss, dass bei Artikel 260ter ein Anpassungsbedarf bestehe, dass auf eine Untersuchung von Einzelfällen der Bundesanwaltschaft verzichtet werden könne und dass die GPK stattdessen direkt eine Gesetzesanpassung veranlassen sollten. Sie beantragten den beiden GPK, dass eine der GPK eine parlamentarische Initiative mit den Grundzügen für eine Revision von Artikel 260ter einreichen und anschliessend durch die zuständige Legislativkommission behandeln lassen soll. Die GPK entschieden in der Folge, ihre Initiative durch die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates behandeln zu lassen.

Am 16. Januar 2015 führte Ihre Kommission für Rechtsfragen ihrerseits eine Anhörung des Bundesanwalts durch. Sie anerkannte den Handlungsbedarf und diskutierte in der Folge darüber, ob sich das Ziel besser via parlamentarische Initiative oder via Kommissionsmotion erreichen liesse. Am 10. Februar 2015 schliesslich beriet sie den Text der Kommissionsmotion und entschied sich für den vorliegenden Text. Sie gab gleichzeitig der parlamentarischen Initiative der GPK des Ständerates Folge. Um den Druck aufrechtzuerhalten, ist beabsichtigt, dem Nationalrat zu empfehlen, der Initiative ebenfalls Folge zu geben. Anschliessend würde Ihre Kommission für Rechtsfragen sie aber sistieren.

Der Text der Motion ist offener als die parlamentarische Initiative und umfasst auch die Frage der Tathandlungen. Inhaltlich ist das Hauptproblem folgendes: Wenn jemand einer kriminellen Organisation angehört, scheitern Anklagen regelmässig angesichts der restriktiven Praxis des Bundesgerichtes zu Artikel 260ter StGB, wenn man dieser Person nicht nachweisen kann, dass sie sich sonst noch etwas hat zuschulden kommen lassen. Das Paradebeispiel kennen Sie aus einschlägigen Filmen: Der Mafiaboss hebt den Finger als Zeichen seines Einverständnisses oder als Auftrag, jemanden um die Ecke zu bringen. Es dürfte schwierig sein, ihm eine Anstiftung oder gar Mittäterschaft nachzuweisen, etwa, wenn er brav irgendwo in der Schweiz sitzt - ich glaube, der Kanton Thurgau ist der Kanton, der diese unerfreulichen Erfahrungen macht -, das Verbrechen aber in Italien stattfindet. Es muss deshalb geprüft werden, welche Tatbestandsmerkmale hier noch zusätzlich aufgenommen werden müssen, damit es in solchen Fällen zu einer Verurteilung kommen kann und damit die Schweiz Italien Rechtshilfe leisten kann; das ist eben auch ein Problem, das wir heute haben.

Ich ersuche Sie, der Motion zuzustimmen.