Niederberger Paul · Ständerat · 2015-09-10
Niederberger Paul · Ständerat · Nidwalden · Fraktion CVP-EVP · 2015-09-10
Wortprotokoll
Die parlamentarische Initiative Marra verlangt eine Anpassung der Bundesverfassung und eine Änderung des Bürgerrechtsgesetzes. Artikel 38 der Bundesverfassung soll wie folgt geändert werden: In Absatz 1 soll nebst Abstammung, Heirat und Adoption auch die Geburt erwähnt werden. In Absatz 3 Buchstabe a soll die Einbürgerung bei Personen der dritten Ausländergeneration erleichtert werden. Im Bürgerrechtsgesetz ist Artikel 24a neu.
Zur Ausgangslage: In der Volksabstimmung vom 26. September 2004 wurde über Artikel 38 Absatz 1 der Bundesverfassung mit folgendem Inhalt befunden: "Der Bund regelt den Erwerb der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption sowie durch Geburt in der Schweiz, wenn mindestens ein Elternteil hier aufgewachsen ist. Er regelt zudem den Verlust des Schweizer Bürgerrechts und die Wiedereinbürgerung." Die Volksinitiative wurde mit 51,6 zu 48,4 Prozent der Stimmen abgelehnt.
Am 9. Juni 2008 hat die parlamentarische Initiative Marra dieses Thema in abgeschwächter Form wiederaufgenommen. Die Staatspolitische Kommission des Nationalrates hat dieser parlamentarischen Initiative am 24. Oktober 2008 mit 15 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung Folge gegeben. Am 15. Januar 2009 hat ihr die Staatspolitische Kommission unseres Rates mit 8 zu 1 Stimmen bei 1 Enthaltung ebenfalls Folge gegeben. Damit war die erste Phase der Behandlung erledigt.
Heute liegen der Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates, der Bundesbeschluss zur Änderung von Artikel 38 der Verfassung sowie der Bundesbeschluss für den neuen Artikel 24a des Bürgerrechtsgesetzes vor.
Nun zur Beratung unserer Kommission: Die Mehrheit Ihrer Staatspolitischen Kommission empfiehlt Ihnen, auf die Verfassungsänderung nicht einzutreten. Für den Fall, dass auf das Geschäft eingetreten wird, beantrage ich im Namen der Mehrheit der Kommission, die Änderung des Bürgerrechtsgesetzes an die Kommission zur Beratung zurückzuweisen. Falls der Rat die parlamentarische Initiative ablehnt, wird eine Änderung des Bürgerrechtsgesetzes obsolet.
An der Sitzung vom 16./17. April 2015 ist die SPK Ihres Rates mit 7 zu 4 Stimmen auf die Verfassungsänderung eingetreten. Sie hat dann aber beschlossen, die Absätze 1 und 2 von Artikel 38 zu streichen. Damit hat sie dem geltenden Recht den Vorzug gegeben. Das Bürgerrechtsgesetz wurde an der gleichen Sitzung in einer ersten Runde beraten. Aufgrund von Anträgen und vieler offener Fragen wurde die Detailberatung aber nicht zu Ende geführt. Die Verwaltung hatte insbesondere den Auftrag, einen Vergleich der Vorlage des Nationalrates mit den in der Kommission des Ständerates gestellten Anträgen vorzunehmen. Ebenso wurde eine Übersicht der kantonalen Regelungen für Einbürgerungserleichterungen für junge Ausländerinnen und Ausländer verlangt; 16 Kantone kennen bereits heute Erleichterungen. Zudem ist zu beachten, dass das Bürgerrechtsgesetz geändert wurde; die Änderung ist vom Bundesrat aber noch nicht in Kraft gesetzt worden.
Aufgrund der verlangten zusätzlichen Unterlagen hat Ihre SPK an der Sitzung vom 22./23. Juni 2015 eine vertiefte Diskussion geführt. Sie hat dann in der Gesamtabstimmung die Gesetzesvorlage mit 7 zu 5 Stimmen abgelehnt. Damit hat sich das Stimmenverhältnis gegenüber der Sitzung vom 16./17. April 2015 geändert, sodass auch die Verfassungsänderung keine Mehrheit mehr fand.
Einige Gründe zur Ablehnung des Gesetzentwurfes: Der vom Nationalrat beschlossene Gesetzentwurf und auch die geprüften Varianten verursachen einen weit grösseren administrativen Aufwand als die im Bürgerrechtsgesetz vorgesehenen Regelungen für die ordentliche Einbürgerung. Es ist fraglich, ob die Beweismittel überhaupt erbracht werden können. Ich bitte Sie, schauen Sie Artikel 24a Absatz 1 des Bürgerrechtsgesetzes an. Gemäss dem revidierten Bürgerrechtsgesetz, welches aber noch nicht in Kraft ist, ich habe es erwähnt, müssen bei einer erleichterten Einbürgerung dieselben Integrationskriterien erfüllt sein wie bei einer ordentlichen Einbürgerung. Bereits heute ist eine massgebende Erleichterung vorgesehen, indem die Aufenthaltsdauer zwischen dem 8. und dem 18. Altersjahr für die Anrechenbarkeit doppelt gezählt wird; dies gilt auch für die dritte Ausländergeneration. Ich verweise hierzu auf Artikel 9 Absatz 2 des revidierten Bürgerrechtsgesetzes. Ich verweise auch auf Artikel 23 Absatz 1, in welchem es um staatenlose Kinder geht: "Ein minderjähriges staatenloses Kind kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es einen Aufenthalt von insgesamt fünf Jahren in der Schweiz nachweist, wovon ein Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung." Und Artikel 24 Absatz 1, "Kind eines eingebürgerten Elternteils", hält fest: "Ein ausländisches Kind, das im Zeitpunkt der Einreichung des Einbürgerungsgesuches eines Elternteils minderjährig war und nicht in die Einbürgerung einbezogen wurde, kann vor Vollendung des 22. Altersjahres ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es einen Aufenthalt von insgesamt fünf Jahren in der Schweiz nachweist, wovon drei Jahre unmittelbar vor der Gesuchstellung."
Die Minderheit will für die angesprochenen Personengruppen eine gesamtschweizerische, einheitliche Handhabung der Einbürgerungsvoraussetzungen. Der Bundesrat begrüsst im Sinne der Klarheit den Vorschlag der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates. Der Nationalrat stimmte am 11. März 2015 der Verfassungsänderung mit 123 zu 58 Stimmen bei 4 Enthaltungen zu. Die Änderung des Bürgerrechtsgesetzes genehmigte er mit 122 zu 58 Stimmen bei 4 Enthaltungen.
Ich ersuche Sie aufgrund der kurzen Argumentation im Namen der Mehrheit der Staatspolitischen Kommission, auf die Verfassungsänderung nicht einzutreten.