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Humbel Ruth · Nationalrat · 2015-09-07

Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · Fraktion CVP-EVP · 2015-09-07

Wortprotokoll

Diese Vorlage hat eine lange Vorgeschichte, die ich kurz in Erinnerung rufen möchte. Im Jahr 2001 wurde mit Artikel 55a KVG per Dringlichkeitsrecht eine bedarfsabhängige Zulassung von Ärzten zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenversicherung eingeführt. Diese Zulassungssteuerung war als Übergangslösung bis zur Einführung der Vertragsfreiheit gedacht. Weil gegenüber der Vertragsfreiheit eine Fundamentalopposition seitens der Ärzteschaft besteht und eine entsprechende Gesetzesrevision daher nicht referendumsfähig wäre, musste der Zulassungsstopp bis 2011 dreimal verlängert werden - immer im Dringlichkeitsverfahren.

Mit der Aufhebung der Steuerung im ambulanten Bereich im Jahr 2012 sind die Gesuche um Zahlstellennummern für die Abrechnung zulasten der Krankenversicherer wie auch die Zahl der effektiv praktizierenden Ärzte unverhältnismässig stark angestiegen. Auf den ersten Blick mag diese Entwicklung in krassem Widerspruch zum reklamierten Ärztemangel stehen. Bei näherer Betrachtung sieht man aber, dass es in gewissen Regionen und vor allem auch in gewissen Disziplinen zu viele Ärzte gibt, sodass eine gewisse Steuerung durch verbesserte Anreize durchaus Sinn machen kann.

Die Managed-Care-Vorlage hätte mit der integrierten Versorgung eine gewisse Steuerung der Zahl der Ärzte ermöglicht. Die Gesetzesrevision wurde vom Volk aber bekanntlich abgelehnt, sodass in der Sommersession 2013 erneut eine Zulassungssteuerung beschlossen wurde. Diese vorübergehende Wiedereinführung der bedarfsabhängigen Zulassung nimmt alle Ärzte und Ärztinnen vom Bedürfnisnachweis aus, die mindestens drei Jahre an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben. Das Gesetz gilt bis Ende Juni 2016. Es ist daher Zeit, nicht mehr im Dringlichkeitsmodus zu legiferieren, sondern eine dauerhafte Lösung ins ordentliche Recht aufzunehmen.

Nun zur Vorlage: Mit der Bestimmung zu einer Steuerung des ambulanten Bereichs will der Bundesrat den Kantonen die Möglichkeit geben, das ambulante Angebot dauerhaft zu steuern und zu regulieren. Ihre SGK hat die bundesrätliche Vorlage komplett geändert und ihren Titel entsprechend ihrem Inhalt angepasst. Die SGK sieht keinen Bedarf für eine Überregulierung im ambulanten Bereich, wie sie vom Bundesrat vorgeschlagen wird, und das im Wesentlichen aus folgenden Gründen:

1. Im Falle einer Unterversorgung sind die Kantone bereits heute verpflichtet, Massnahmen zu ergreifen, weil sie gemäss der Verfassung für die Versorgungssicherheit zuständig sind.

2. Bei Überkapazitäten, welche es in gewissen Disziplinen gibt, werden besser tarifliche Massnahmen ergriffen, konkret durch den Umbau von Tarmed. Das ist eine bessere Massnahme als eine zusätzliche Regulierung.

3. In der letzten Phase der Zulassungssteuerung hatten die Kantone die Kompetenz, auch im ambulanten Spitalbereich die Zulassung zu regulieren. Trotzdem hat es im ambulanten Spitalbereich in den letzten Jahren pro Jahr durchschnittlich einen Anstieg um 9 Prozent gegeben.

Die nationalrätliche Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit schlägt Ihnen daher vor, die aktuell gültige und bisher befristete Zulassungssteuerung gemäss Artikel 55a KVG in eine Dauerlösung umzuwandeln, das heisst, sie ins ordentliche Recht aufzunehmen. Der Titel der Vorlage wird denn auch von "Steuerung des ambulanten Bereichs" in "Regulierung der Zulassung" geändert.

Die seit dem 1. Juli 2013 geltende Lösung hat sich bewährt. Ärztinnen und Ärzte sind zugelassen und unterliegen [PAGE 1338] keinem Bedürfnisnachweis, wenn sie mindestens drei Jahre an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben. Dieses Kriterium dient primär der Qualität und der Patientensicherheit. Medizin hat viel mit Kultur, den Sensibilitäten und dem Gesundheitssystem zu tun, weshalb es wichtig ist, dass sich ausländische Ärzte mit unserem schweizerischen Gesundheitswesen vertraut machen müssen, bevor sie in die freie Praxis gehen. Junge Schweizer Ärztinnen und Ärzte wie auch ausländische Studierende mit einer schweizerischen Ausbildung werden in ihrer beruflichen Weiterentwicklung weder eingeschränkt noch behindert. Diese Lösung ist qualitätsfördernd und gerade dadurch auch wettbewerbstauglich, das heisst, sie wäre auch mit einer allfälligen Lockerung des Vertragszwangs kompatibel.

Die Kommission ist mit 14 zu 11 Stimmen auf die Gesetzesvorlage eingetreten und hat die stark modifizierte Version bzw. die heute geltende Lösung in der Gesamtabstimmung mit 17 zu 6 Stimmen angenommen.

Ich bitte Sie, dem Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.