Müller Philipp · Nationalrat · 2015-09-09
Müller Philipp · Nationalrat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2015-09-09
Wortprotokoll
Ich spreche zu den restlichen Minderheitsanträgen zu den Artikeln 19 bis 23. Ich versuche, es kurz zu machen.
Die Minderheit Glättli beantragt bei den Artikeln 19 und 20 des Entwurfes zum Asylgesetz, die Möglichkeit von Auslandgesuchen auf Schweizer Vertretungen wieder einzuführen. Die entsprechende dringliche Änderung ist am 9. Juni 2013 von 78,4 Prozent der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger der Schweiz in einer Volksabstimmung, einer Referendumsabstimmung, angenommen, also gutgeheissen worden. Das heisst: kein Botschaftsasyl. In Würdigung dieses Volksentscheides hat die Kommission mehrheitlich beschlossen, und zwar mit 14 zu 6 Stimmen bei 2 Enthaltungen, beim Thema Botschaftsasyl bei der bisherigen Position zu bleiben, also den Volkswillen zu respektieren und das Botschaftsasyl nicht wieder einzuführen. Die gleiche Argumentation gilt auch für den Einzelantrag van Singer.
Die Minderheit Fehr Hans beantragt eine Änderung bei Artikel 21 Absatz 1. Personen, die an der Grenze zu einem sicheren Drittstaat bei der illegalen Einreise in die Schweiz angehalten werden, sollen von den zuständigen Behörden formlos und unverzüglich in den sicheren Drittstaat zurückgewiesen werden. Reichen die Betroffenen ein Asylgesuch ein, soll dieses entgegengenommen werden, und die Betroffenen warten den Asylentscheid im sicheren Drittstaat ab. Des Weiteren beantragt diese Minderheit bei Artikel 21 einen neuen Absatz 1bis, wonach Personen, die im Inland angehalten werden und ein Asylgesuch stellen, von den zuständigen Behörden an ein Zentrum des Bundes verwiesen werden. Bei der Rückweisung einer Person, die kein Asylgesuch eingereicht hat, in einen sicheren Drittstaat sind die Bestimmungen des entsprechenden Übernahmeabkommens zu beachten. Dabei gibt es ein vereinfachtes Verfahren. Eine formlose Rückführung ist nicht erlaubt. Reicht die Person an der Grenze ein Asylgesuch ein, wird sie einem Bundeszentrum zugewiesen, und es wird geprüft, ob die Person allenfalls auf der Grundlage eines Dublin-Verfahrens in den Drittstaat überführt werden kann. Selbstredend gilt auch hier das Non-Refoulement-Prinzip.
Die Mehrheit der SPK empfiehlt Ihnen - das Stimmenverhältnis war 15 zu 7 bei 0 Enthaltungen - auch hier, ihren Anträgen zu folgen.
Die Minderheit Brand beantragt eine Änderung in Artikel 22 Absatz 6: Das Staatssekretariat für Migration soll Personen nach einem Aufenthalt von 60 Tagen am [PAGE 1405] Flughafen nur einem Zentrum des Bundes zuweisen können und nicht, wie von der Mehrheit beantragt, alternativ auch einem Kanton. Die Mehrheit folgt bei Artikel 22 Absatz 6 dem Ständerat und beantragt, dass nach einem Aufenthalt von 60 Tagen am Flughafen eine Zuweisung in ein Zentrum des Bundes oder in einen Kanton möglich sein soll. Auch am Flughafen findet eine Triage zwischen erweitertem Verfahren und beschleunigtem Verfahren statt. Personen im erweiterten Verfahren sollen auch im Verfahren am Flughafen den Kantonen zugewiesen werden können. Liegt nach einem Aufenthalt von 60 Tagen am Flughafen ein rechtskräftiger Asyl- oder Wegweisungsentscheid vor, soll die betroffene Person einem Zentrum des Bundes zugewiesen werden, zum Beispiel einem Ausreisezentrum. Es macht keinen Sinn, alle betroffenen Personen zwingend zuerst einem Bundeszentrum und erst danach einem Kanton zuzuweisen. Das würde das Asylverfahren unnötig verlängern, wäre teurer und wenig effizient, weil zweimal Abklärungen vorgenommen werden müssten.
Die SPK empfiehlt, auch diesen hier von der Minderheit vertretenen Antrag abzulehnen, und zwar mit 15 zu 7 Stimmen bei 0 Enthaltungen.
Und nun zum letzten Minderheitsantrag zu Block 1: Die Minderheit Bugnon beantragt bei Artikel 23 Absatz 2, dass das Staatssekretariat für Migration die Betroffenen bei einem länger dauernden Asylverfahren nur einem Zentrum des Bundes und nicht alternativ auch einem Kanton zuweisen kann. Hier geht es um die gleiche Frage wie bei Artikel 22.
Mit 17 zu 7 Stimmen bei 0 Enthaltungen empfiehlt Ihnen die SPK auch hier, den nun von der Minderheit vertretenen Antrag abzulehnen.