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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2015-09-09

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2015-09-09

Wortprotokoll

Ich kann etwas vorwegnehmen. Bei diesem Block 1 lehnt der Bundesrat sämtliche Minderheitsanträge ab. Ich werde jetzt bei der Begründung so vorgehen, dass ich die Minderheitsanträge in vier Kategorien unterteile. Zur ersten Kategorie gehören Anträge, die gegen die Bundesverfassung oder gegen das Völkerrecht verstossen, also zum Beispiel gegen die Genfer Flüchtlingskonvention. In der zweiten Kategorie sind Anträge, die gegen die übergeordnete Zielsetzung dieser Asylgesetzrevision verstossen, nämlich die Beschleunigung der Asylverfahren. Ich werde als dritte Kategorie die Anträge aufzeigen, die bereits in der letzten Asylgesetzrevision umfassend und intensiv diskutiert und hier im Parlament bereits abgelehnt worden sind. Schliesslich folgen in der vierten Kategorie noch Anträge, die nicht umsetzbar oder nicht notwendig sind.

Ich komme jetzt also zuerst zu den Minderheitsanträgen in diesem ersten Block, die mit der Bundesverfassung und/oder mit dem Völkerrecht nicht vereinbar sind. Deshalb beantragt Ihnen der Bundesrat, diese abzulehnen. Es geht hier zuerst um eine Minderheit Graber Jean-Pierre bei Artikel 3, die vorschlägt, dass gewisse Personen aufgrund ihrer politischen, religiösen oder philosophischen Anschauungen aus der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen werden, und zwar dann, wenn diese Anschauungen die Anwendung von Gewaltformen postulieren. Ein genereller Ausschluss von Personen aufgrund ihrer Anschauung ist mit der Genfer Flüchtlingskonvention nicht vereinbar. Die Genfer Flüchtlingskonvention sieht allerdings bei schweren Verbrechen bereits heute Ausschlussgründe vor, also zum Beispiel bei Verbrechen gegen den Frieden oder gegen die Menschlichkeit. Eine Minderheit I (Brand) bei Artikel 8 möchte eine Änderung vornehmen, wonach auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die betroffene Person den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne Ankündigung während mehr als fünf Tagen nicht zur Verfügung steht. Diesfalls soll dann der Vollzug der Wegweisung umgehend angeordnet werden. Das heisst also, dass auch ein unverschuldetes Fernbleiben automatisch dazu führen soll, dass ein Nichteintretensentscheid gefällt werden muss. Das widerspricht dem Verhältnismässigkeitsprinzip der Bundesverfassung. Mit der Flüchtlingskonvention, also mit dem Non-Refoulement-Prinzip, und mit der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht vereinbar ist ferner auch die Forderung, dass in jedem Fall ein sofortiger Wegweisungsvollzug angeordnet werden muss.

Ich komme nun zu den Anträgen, die gegen die Zielsetzung dieser Neustrukturierungsvorlage, nämlich die Beschleunigung der Asylverfahren, verstossen. Aus diesem Grund lehnt der Bundesrat diese Anträge auch ab. Es bestehen in diesem Bereich diverse Anträge zum Thema minderjährige Asylsuchende. So wird zum Beispiel von der Minderheit III (Glättli) bei Artikel 17 und der Minderheit IV (Schenker Silvia) ebenfalls bei Artikel 17 beantragt, dass nicht die Rechtsvertretung, sondern wie im geltenden Recht eine kantonale Vertrauensperson die Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden während des Asylverfahrens, also auch in den Zentren des Bundes, wahrnehmen soll. Das Staatssekretariat für Migration soll die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich informieren; bis zum Entscheid über die notwendigen Massnahmen soll das Asylverfahren der betroffenen Minderjährigen sistiert werden.

Der Bundesrat empfiehlt Ihnen, aus seiner Sicht im Interesse der Minderjährigen selber, aber auch im Interesse der Verfahrensabläufe, diesen Vorschlag abzulehnen. Nimmt die Rechtsvertretung in den Bundeszentren nämlich die Aufgabe der Vertrauensperson wahr, dann haben die unbegleiteten Minderjährigen nur eine klare Ansprechperson. Das erleichtert zudem auch die organisatorischen Abläufe in den Zentren, das heisst, es gibt für alle unbegleiteten Minderjährigen, die in den Zentren des Bundes untergebracht sind, eine einheitliche Lösung.

Es kommt noch etwas hinzu: Die Rechtsvertretung kann die Aufgabe der Vertrauensperson vom ersten Tag ab Eintritt einer unbegleiteten minderjährigen Person in einem Zentrum des Bundes wahrnehmen, also bereits zu Beginn der Vorbereitungsphase. Die Rechtsvertretung verfügt auch über Kenntnisse der Asylgründe des unbegleiteten Minderjährigen sowie über die nötigen Rechtskenntnisse zur Wahrnehmung ihrer Funktion als Vertrauensperson. Sie sehen, mit dem Vorschlag der Kommissionsmehrheit werden die Interessen der unbegleiteten Minderjährigen vollumfänglich gewahrt, und die Verfahren können rasch und fair durchgeführt werden, denn die Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen sollen - wie schon nach dem geltenden Recht - prioritär behandelt werden.

Ich komme nun zu den Minderheitsanträgen, die bereits im Rahmen der letzten Asylgesetzrevision in diesem Rat und auch im Ständerat intensiv diskutiert und dann abgelehnt worden sind. Das ist der Grund, weshalb der Bundesrat Ihnen empfiehlt, diese Anträge abzulehnen.

Es geht um den Antrag der Minderheit II (Rutz Gregor). Sie schlägt in Artikel 8 eine Ergänzung vor, wonach ein neues Asylgesuch nach einer formlosen Abschreibung frühestens nach fünf Jahren wieder eingereicht werden kann. Der betreffende Artikel wurde wie gesagt im Rahmen der Vorlage 1 der Asylgesetzrevision eingefügt und ist ausführlich diskutiert worden. Gegen jene Vorlage wurde damals auch kein Referendum ergriffen. Sie ist seit Februar 2014 in Kraft und spricht von drei und nicht von fünf Jahren. Diese Bestimmung hat bis jetzt auch keinerlei Probleme bereitet. [PAGE 1403]

Die Minderheit Amaudruz beantragt bei Artikel 14 eine Anpassung, wonach der Kanton mit Zustimmung des Staatssekretariates für Migration einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person erst nach sieben Jahren Aufenthalt in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung erteilen kann. Heute sind es fünf Jahre. Auch diese Frage wurde im Rahmen der Vorlage 1 ausführlich diskutiert. Das Parlament hat sich damals ausdrücklich für fünf Jahre entschieden. Wie gesagt ist diese Bestimmung seit 2014 in Kraft.

Eine weitere Minderheit Glättli beantragt bei den Artikeln 19 und 20 die Wiedereinführung von sogenannten Auslandgesuchen auf Schweizer Vertretungen, also das sogenannte Botschaftsgesuch. Sie wissen es: Über diese Änderung wurde im Rahmen des dringlichen Asylgesetzrevisionsverfahrens bereits entschieden. Diese Revision wurde in der Volksabstimmung von 78 Prozent der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger angenommen.

Ich möchte noch auf den Einzelantrag van Singer eingehen: Er ergänzt eigentlich die Anträge der Minderheit Glättli zu den Artikeln 19 und 20. Er schlägt zusätzlich vor, dass die schweizerische Vertretung im Ausland ihre Befugnisse an ein geöffnetes Büro in der Nähe einer Flüchtlingsaufnahmestelle übertragen kann.

Ich muss Ihnen sagen, dass der Antrag von Herrn Nationalrat van Singer verständlich und nachvollziehbar ist. Die Problematik von Asylgesuchen im Ausland kann tatsächlich nur von einem internationalen Kontext aus betrachtet werden. Es trifft auch zu, dass sich die schweizerischen Vertretungen im Ausland oft gerade aus Sicherheitsgründen eben nicht in einem Krisengebiet befinden. Der Vorschlag von Herrn van Singer kann aber nur gelingen, wenn andere, möglicherweise alle anderen europäischen Staaten eine gleiche Regelung einführen. Es gibt ja jetzt diese europäische Migrationsagenda. Darin ist ein Pilotprojekt in Niger vorgesehen, bei dem eine Vorprüfung von Asylgesuchen in der Herkunftsregion vorgenommen werden soll. Ich denke, dass das ein ganz wichtiger Versuch ist. Er wird aber jetzt gemeinsam von den europäischen Staaten gemacht. Wir sind sehr daran interessiert, die Erkenntnisse daraus dann auszuwerten und zu erfahren, ob das ein Weg ist, um auch legale Fluchtwege zu schaffen. So, wie ich aber überzeugt bin - ich habe es ja vorhin auch schon gesagt -, dass es jetzt keine nationalen Lösungen gibt, sondern dass es europäische Antworten braucht, die auch entwickelt und entschieden werden müssen, so wäre es im Moment nicht zielführend, eine Lösung im Asylgesetz vorzusehen, welche eine Zusammenarbeit mit anderen europäischen Staaten vorsieht, ohne diese Zusammenarbeit auf europäischer Ebene vorerst gemeinsam zu vereinbaren.

Das ist der Grund, weshalb ich den Einzelantrag van Singer ebenfalls zur Ablehnung empfehle. Ich denke aber, dass wir, wenn wir in Zukunft auch wieder vermehrt über legale Fluchtwege diskutieren, die Frage im Auge behalten müssen, wie wir diese schaffen können. Wir dürfen und können nicht hinnehmen, dass allein in diesem Jahr bereits über 1800 Menschen im Mittelmeer ertrunken sind, und wir wissen wahrscheinlich längst nicht von allen.

Ich komme zum Schluss noch zu den Minderheitsanträgen, die aus Sicht des Bundesrates nicht umsetzbar oder nicht notwendig und deshalb abzulehnen sind.

Es handelt sich u. a. um den Antrag der Minderheit Fehr Hans zu Artikel 21. Sie verlangt, dass Personen, die an der Grenze zu einem sicheren Drittstaat bei der illegalen Einreise in die Schweiz angehalten werden, formlos und unverzüglich in den sicheren Drittstaat zurückgewiesen werden. Würden die Betroffenen ein Asylgesuch einreichen, dann sollte dieses entgegengenommen werden. Die Betroffenen sollten aber den Asylentscheid im sicheren Drittstaat abwarten. Ich muss Ihnen sagen: Eine solche Vorgehensweise ist weder mit dem aktuellen Dublin-Abkommen vereinbar, noch ist sie in den bestehenden Rückübernahmeabkommen vorgesehen, und zwar aus gutem Grund. Kein Staat, auch die Schweiz nicht, wäre bereit, einer solchen Regelung zuzustimmen.

Die Minderheit Rutz Gregor schlägt bei Artikel 2 vor, dass das Recht anerkannter Flüchtlinge auf Anwesenheit in der Schweiz nur so lange bestehen darf, wie ein Bedarf nach Schutzgewährung besteht. Das sehen aber schon das geltende Asylgesetz und die Flüchtlingskonvention vor; diese Bestimmung braucht es deshalb nicht noch einmal.

Obwohl wir hier eine Vorlage beraten, deren zentrales Ziel ja die Beschleunigung der Asylverfahren ist, schlägt die Minderheit Brand bei Artikel 8 vor, dass Asylsuchende verpflichtet werden sollen, sämtliche auf sich geführten Dokumente dem Staatssekretariat für Migration abzugeben, d. h. also auch solche, die für ein Asylverfahren gar nicht wesentlich sind. Zum Beispiel wären auch private Briefe solche Dokumente. Das macht überhaupt keinen Sinn und verursacht einen unnötigen Mehraufwand, was wiederum zu Mehrkosten und Verzögerungen im Verfahren führt. Das würden Sie dann ja wieder kritisieren. Deshalb bitten wir Sie, auch diesen Antrag abzulehnen.