Lexipedia

Rutz Gregor A. · Nationalrat · 2015-09-09

Rutz Gregor A. · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2015-09-09

Wortprotokoll

Ich spreche im Namen der SVP-Fraktion und begründe gleichzeitig meine Minderheitsanträge zu den Artikeln 102f bis 102m.

Bei all den Anträgen betreffend die Kapitel 6a und 8 geht es um die Wahrung und Stärkung der Rechtssicherheit. Es geht darum, dass wir unsere Rechtsordnung in diesem Bereich durchsetzen und sie nicht auf den Kopf stellen, wie das bei vielen Punkten, welche die Mehrheit befürwortet, der Fall wäre.

Beim Antrag der Minderheit Brand betreffend die Streichung von Kapitel 6a geht es um die Plangenehmigungsverfahren. Dort geht es darum - ich habe es in meinem letzten Votum bereits angetönt -, dass faire, transparente Verfahren zentral sind, gerade im Asylbereich, damit die humanitäre Tradition der Schweiz von der grossen Mehrheit, von der sie bisher getragen wurde, weiterhin getragen wird. Deshalb ist es wichtig, dass die Verfahren transparent sind. Es wäre falsch, hier Fristen zu verkürzen, auf öffentliche Auflagen zu verzichten und was hier alles noch an Sonderübungen vorgesehen ist - bis hin zur Möglichkeit des EJPD, private Grundstücke zu enteignen. Es wäre wirklich ganz falsch, hier solche Sonderbestimmungen ins Gesetz einzufügen. Wichtig ist Transparenz, wichtig ist, die Mitsprache und die Mitwirkung der Gemeinden und der Bevölkerung zu sichern.

Die gleiche Stossrichtung haben die Anträge der Minderheiten Amaudruz, Fehr Hans, Bugnon und Brand zu Artikel 98a und zu Artikel 115. Dort geht es um eine Verbesserung der Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden, die sich eben nicht allein auf Personen beschränken soll, welche im Verdacht stehen, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen das Völkerrecht begangen zu haben, sondern generell für Asylbewerber gelten soll, bei denen ein Verdacht auf kriminelle Handlungen vorliegt. Es geht auch um die Sanktionen gegenüber Asylbewerbern, welche ihre Mitwirkungspflichten verletzen, welche mit unwahren Angaben Vorteile zu erwirken versuchen oder welche ihre Rückführung behindern. Wir bitten Sie, alle diese Minderheitsanträge zu unterstützen; es sind alles Anträge, bei denen es darum geht, die Rechtssicherheit zu stärken und unsere Rechtsordnung durchzusetzen.

Darum geht es auch bei meinem Minderheitsantrag auf Streichung der Artikel 102f bis 102m, auf Streichung dieser neuen Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege; das ist ein Antrag für die Beibehaltung des bisherigen Rechts. Hier geht es um ganz zentrale Grundsätze unserer Rechtsordnung. Worum geht es denn bei der unentgeltlichen Rechtspflege? Die unentgeltliche Rechtspflege kennen wir in unserem Land seit über 130 Jahren. Hier geht es darum, die Rechtsgleichheit zu bewerkstelligen, zu gewährleisten. Denn wir sagen zu Recht: Voraussetzung für die Gewährleistung der Rechtsgleichheit ist, dass alle Menschen den gleichen Zugang zur Justiz haben, auch jene, welche die Mittel dafür nicht haben. Das ist der Grundsatz, auf dem diese unentgeltliche Rechtspflege aufbaut. Das war früher in Artikel 4 der alten Verfassung; heute ist das explizit in Artikel 29 der [PAGE 1439] Verfassung geregelt. Dieses Recht gewährleistet auch die Europäische Menschenrechtskonvention in Artikel 6. Aber die EMRK stellt nur die Anforderung bezüglich zivilrechtlicher Angelegenheiten und strafrechtlicher Belange, während die Schweiz hier weiter geht und auch öffentliche Verfahren unter diesem Titel akzeptiert und unentgeltliche Rechtspflege ermöglicht.

Diese unentgeltliche Rechtspflege wird zugesprochen, wenn drei Bedingungen erfüllt sind: Es muss eine Bedürftigkeit vorliegen; das Verfahren, das vom Betreffenden angestrebt wird, darf nicht aussichtslos sein; und es muss eine Notwendigkeit der Verbeiständung gegeben sein. Diese drei Voraussetzungen müssen alle Personen, welche unentgeltliche Rechtspflege in Anspruch nehmen wollen, erfüllen. Das ist heute auch schon im Asylverfahren möglich, und es gilt für alle anderen Personen auch in anderen Verfahren.

Ein bedingungsloser Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege wäre ein Novum in der schweizerischen Rechtsordnung, in einem schweizerischen Gesetz. Es ist falsch, wenn gesagt wird, dass darüber schon 2013 von der Bevölkerung entschieden worden ist. In der Asylgesetzrevision, über welche wir am 9. Juni 2013 abgestimmt haben, steht die unentgeltliche Rechtspflege, die bedingungslose Gewährleistung der unentgeltlichen Rechtspflege so nicht drin. Auch im nichtdringlichen Teil, den das Parlament im Dezember 2012 beschlossen hat, ist das so nicht angeführt. Es ist erstmals in der bundesrätlichen Verordnung vom September 2013 explizit erwähnt, in der Testphasenverordnung; das war nach der Abstimmung. Im Bundesbüchlein - ich habe mir die Mühe genommen, das noch einmal sauber durchzulesen - stand kein Wort darüber. Man kann also nicht sagen, dass das die Bevölkerung schon gewollt habe und wir das jetzt einfach noch umsetzen müssten. Das ist falsch.

Ich staune auch etwas, wie hier unter den Parteien ein Gesinnungswandel stattgefunden hat, nachdem es hier um ganz zentrale Grundwerte geht. Ich habe eine Vernehmlassungsantwort der Freisinnig-Demokratischen Partei vom September 2013 entdeckt, wo eigentlich genau das drinsteht, was ich Ihnen heute erzählen möchte, dass nämlich das bestehende Recht reiche, um die Probleme im Asylwesen zu lösen, wenn es nur konsequent umgesetzt würde; das hätte unserem Nichteintretens- oder unserem Rückweisungsantrag entsprochen. Abgelehnt wird jeglicher weiterer Ausbau des unentgeltlichen professionellen Rechtsschutzes, weil der generelle Beizug von professionellen Rechtsvertretern nicht zu einer Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens führe; das Gegenteil sei der Fall. Das meine ich auch. Ich bin froh, dass es die FDP so klar formuliert hat. Ich finde es aber etwas schade, dass Sie heute das Gegenteil davon erzählen. Sie schliessen Ihre Vernehmlassungsantwort mit einem guten Satz: "Das würde in der Schweiz die Kosten des Asylverfahrens explodieren lassen und neue vom Asylverfahren abhängige Berufsgruppen schaffen." Datiert vom 26. September 2013, unterzeichnet von Kollege Philipp Müller.

Das ist der eine Punkt.

Der andere Punkt ist viel gravierender: Die unentgeltliche Rechtspflege wurde geschaffen, um die Rechtsgleichheit gewährleisten zu können, damit alle Menschen in der Schweiz den gleichen Zugang zur Justiz haben. Darum gibt es auch diese Bedingungen. Denn es wäre nicht richtig, wenn jemand, der sehr vermögend ist, gratis einen Rechtsbeistand erhalten würde und jemand, der diese Mittel nicht hat, keinen solchen Beistand zugesprochen erhielte. Darum müssen die Bedingungen gegeben sein - ich habe sie genannt: Bedürftigkeit, das Verfahren darf nicht aussichtslos sein, und die Notwendigkeit der Verbeiständung muss gegeben sein. Wenn wir hier für eine bestimmte Kategorie von Leuten eine bedingungslose unentgeltliche Rechtspflege einführen, schaffen wir gerade das Gegenteil von dem, was dieses Institut will. Wir schaffen eine Rechtsungleichheit, und das ist falsch. Es ist ja heute schon möglich, eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu kriegen, wenn man die Bedingungen dafür erfüllt.

Ich begreife wirklich nicht, wie man auf die Idee kommen kann, dass ein Verfahren schneller und effizienter wird, wenn mehr Juristen daran mitwirken. Das sage ich Ihnen auch als Jurist. Um dies noch mit einer Fachmeinung zu verdeutlichen: Die unentgeltliche Rechtspflege bezweckt nicht, sämtliche Prozesse, die ein Mittelloser vom Zaun bricht, mit Steuergeldern zu schützen. Erscheint das Begehren schon von Beginn an aufgrund einer ersten oberflächlichen Prüfung als aussichtslos, kann die unentgeltliche Rechtspflege verweigert werden. Nach der konstanten Praxis des Bundesgerichtes erscheinen Begehren als aussichtslos, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Die Anerkennungsquote im Asylbereich war in den vergangenen zwanzig, dreissig Jahren ja konstant unter 20 Prozent; sie liegt jetzt etwas höher.

Vor diesem Hintergrund bitte ich Sie, den Minderheitsanträgen auf Streichung der Artikel 102f ff. zuzustimmen. Hier geht es um wichtige Grundwerte, hier dürfen wir nicht die Prinzipien unserer Rechtsordnung auf den Kopf stellen. Wir wollen die Rechtsordnung gewährleisten. Wer bedürftig ist, soll unentgeltliche Rechtspflege haben, aber hier mit einem ganzen Bataillon von Gratisanwälten aufzufahren verbessert nichts an den Verfahren; das wäre hier falsch, das schafft nur juristische Ungerechtigkeit.