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Müller Philipp · Nationalrat · 2015-09-09

Müller Philipp · Nationalrat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2015-09-09

Wortprotokoll

Ich nehme Stellung zu den Anträgen der Minderheiten bis Artikel 24d Absatz 1.

Wir haben in Artikel 24 Absatz 1 eine Minderheit Fehr Hans. Sie fordert geschlossene Zentren für Asylsuchende. Solche sind mit den Grund- und Menschenrechten der Bundesverfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht vereinbar, in keiner Art und Weise. Die Unterbringung in einer geschlossenen Unterkunft stellt einen schweren Eingriff in die Bewegungsfreiheit nach Artikel 10 Absatz 2 der Bundesverfassung dar. Die geforderte generelle Unterbringung in geschlossenen Zentren ohne zeitliche Beschränkung und ohne die Möglichkeit einer richterlichen Überprüfung hält den Anforderungen von Artikel 31 unserer Verfassung und Artikel 5 der EMRK nicht stand. Die Forderung der Minderheit Fehr Hans wurde bereits im Rahmen der Vorlage 3 zu den dringlichen Änderungen im Asylbereich intensiv diskutiert und vom Parlament deutlich abgelehnt. Die Mehrheit der SPK - das Stimmenverhältnis in der Kommission betrug 16 zu 6 Stimmen - empfiehlt Ihnen, den Minderheitsantrag Fehr Hans abzulehnen.

Zu Artikel 24 Absätze 2 bis 5: Der Asylbereich ist eine Verbundaufgabe zwischen Bund und Kantonen, das wissen wir inzwischen. Dies wurde im Rahmen zweier nationaler Asylkonferenzen bekräftigt. Ein Aufenthalt der Asylsuchenden im [PAGE 1417] erweiterten Verfahren in den Zentren des Bundes bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens würde der entsprechenden Übereinkunft widersprechen. Würde man der Minderheit I (Brand) folgen, müssten die Unterbringungskapazitäten in den Zentren des Bundes erhöht werden. Dies würde zu erheblichen Mehrkosten zulasten des Bundes führen. Das ist mit dem Prinzip einer föderalen Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, wie sie heute bereits im Asylbereich existiert, nicht vereinbar. Die Kommission empfiehlt Ihnen - mit 16 zu 7 Stimmen, auch diesen Minderheitsantrag abzulehnen.

Dann haben wir noch die Minderheit II (Rutz Gregor) bei Artikel 24 Absatz 5. Hierzu ist zu bemerken, dass der Bund verpflichtet ist, Reserven von 20 Prozent vorzusehen. Dennoch kann es sein, dass diese Reserven nicht ausreichend sind. Diese Bestimmung soll aber nur bei ausserordentlichen Situationen Anwendung finden. Eine vorzeitige Verteilung auf die Kantone kann dann notwendig werden, wenn ein über die Schwankungsreserve von 20 Prozent hinausgehender, rascher und erheblicher Anstieg der Asylgesuche - zum Beispiel aufgrund einer akuten Krisensituation - vorliegt. Bund, Kantone, Städte und Gemeinden haben sich anlässlich zweier Asylkonferenzen auf ein System geeinigt, das auf beiden Seiten schwankungstauglich ist. Die Kommission empfiehlt Ihnen auch hier mit 16 zu 7 Stimmen, dem Beschluss des Ständerates zuzustimmen.

Die Minderheit Amaudruz schlägt in Artikel 24a Absatz 1 vor, dass Asylsuchende, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden, in geschlossenen Zentren und zugeteilten Rayons untergebracht werden sollen. Ich kann es hier kurz machen: Es gilt die gleiche Argumentation wie zum Antrag der Minderheit Fehr Hans zu Artikel 24 Absatz 1. Die Kommission empfiehlt Ihnen, mit 16 zu 6 Stimmen bei 1 Enthaltung, diesen Minderheitsantrag abzulehnen und hier der neuen Formulierung zuzustimmen.

Die Minderheit I (Rutz Gregor) möchte in Artikel 24d Absatz 1 eine Änderung anbringen. Die Kommissionsmehrheit ist der Ansicht, dass die Bestimmung von Artikel 24d der am 9. Juni 2013 vom Volk angenommenen Bestimmung von Artikel 26a des Asylgesetzes entspricht; Artikel 26a sieht vor, dass Bauten und Anlagen des Bundes zur Unterbringung von Asylsuchenden ohne kantonale und kommunale Bewilligung während längstens drei Jahren genutzt - ich betone: genutzt und nicht enteignet - werden können. Aus Gründen der Klarheit hat der Ständerat beschlossen, Artikel 24d Absatz 1 mit dem Begriff "und ohne Plangenehmigungsverfahren" zu ergänzen: Militärische Bauten und Anlagen, welche gemäss Artikel 24d genutzt werden können, stellen eine Ausnahmeregelung zur vorgeschlagenen bundesrechtlichen Plangenehmigung durch das EJPD dar. Der Antrag der Minderheit I (Rutz Gregor) würde dazu führen, dass die Nutzung von militärischen Bauten und Anlagen wiederum einer kantonalen oder kommunalen Bewilligung bedürfen würde. Solche Verfahren dauern erfahrungsgemäss häufig sehr lange.

Für die Einführung der Neustrukturierung sowie für die Gewährleistung der Schwankungstauglichkeit nach Einführung der Neustrukturierung sind entsprechend flexible Lösungen notwendig. Langwierige baurechtliche Verfahren würden diese Flexibilität verunmöglichen und Projekte durch Einsprachen jahrelang verzögern. Die Kommission empfiehlt Ihnen mit 17 zu 7 Stimmen bei 0 Enthaltungen, diesen Minderheitsantrag abzulehnen.

Dann komme ich noch zum letzten Minderheitsantrag. Die Minderheit II (Pantani) schliesst sich in Artikel 24d Absatz 1 im Grundsatz der Mehrheit an. Sie möchte aber die Ergänzung anbringen, dass Grundstücke des Bundes ohne Bauten und Anlagen von der vorübergehenden, dreijährigen bewilligungslosen Nutzung ausgenommen sein sollen. Der Antrag der Minderheit II ist nicht notwendig. Sowohl im Titel von Artikel 24d wie auch in Absatz 1 wird klargestellt, dass es sich bei den infragekommenden Bauten und Anlagen nur um militärische Bauten und Anlagen handeln kann. Diese Einschränkung wurde vom Ständerat vorgenommen und von Ihrer Kommission so unterstützt. Die SPK empfiehlt Ihnen diesen Minderheitsantrag ebenfalls zur Ablehnung, und zwar mit 17 zu 7 Stimmen.