Weibel Thomas · Nationalrat · 2015-09-10
Weibel Thomas · Nationalrat · Zürich · Grünliberale Fraktion · 2015-09-10
Wortprotokoll
Die SGK folgt in allen Punkten, bei welchen es noch Differenzen gegeben hat, dem Ständerat. Ich möchte für das Amtliche Bulletin kurz erläutern, worum es geht.
Artikel 16 Absatz 5 wurde in der ersten Lesung in diesem Rat eingefügt. Unser Ziel war es, den Arbeitgebern einen Handlungsspielraum zu verschaffen und ein Zeichen der Eigenverantwortung zu setzen, ohne dass dabei Nachteile für die Arbeitnehmenden entstehen sollten. Der Ständerat hat zu bedenken gegeben, dass die Lohnfortzahlungspflicht unabhängig davon besteht, ob etwas versichert ist oder nicht. Es wurde auch bemängelt, dass die Berufs- und die Nichtberufsunfallversicherung diesbezüglich nicht koordiniert sind und das Aufschieben der Zahlungen durch eine Versicherung das Case-Management der Versicherung behindern würde. Die Kommission hat mit 13 zu 4 Stimmen bei 2 Enthaltungen die Haltung des Ständerates übernommen.
Bei Artikel 90 Absatz 5 geht es um Abbau von Suva-Reserven. In der ersten Lesung sind wir hier dem Entwurf des Bundesrates gefolgt. Der Ständerat war der Meinung, man müsse sich wirklich auf die Oberaufsicht beschränken und keine operative Vorgehensweise für den Abbau von Reserven festlegen. Die Verwaltung hat auch ausgeführt, dass es eigentlich nicht um den Abbau an und für sich gehe, sondern um den Modus - darum, dass der Abbau sauber und gesetzeskonform umgesetzt wird. Die Suva und das Bundesamt für Gesundheit, welches die Aufsicht ausübt, haben sich in der Zwischenzeit geeinigt und gefunden, auch ohne dass dieser Artikel im Gesetz steht. Deshalb folgt die Kommission dem Ständerat, welcher diesen Absatz 5 gestrichen hat.
Bei den Übergangsbestimmungen hat der Ständerat einen neuen Absatz 4 eingefügt. Es besteht seit über dreissig Jahren bereits ein Reservefonds in Form einer einfachen Gesellschaft auf freiwilliger Basis. Neu steht im Gesetz, dass ein Verein diese Gelder verwalten wird. Entsprechend muss die einfache Gesellschaft per Ende Jahr aufgelöst werden. Es ist sinnvoll, hier eine saubere Lösung als Übergangsbestimmung aufzunehmen und damit zu gewährleisten, dass diese freiwillig geäufneten Mittel vollumfänglich in die nun obligatorische Finanzierung überführt wird. Das bestehende Potenzial der Zweckentfremdung soll so ausgemerzt werden.