AB 187896
Bischofberger Ivo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP · 2015-09-22
Wortprotokoll
Auch hier bei Artikel 24 bleibt sich die Kommission im System betreffend die Marktnähe treu. Gemäss Variante Bundesrat soll es vom Standard der Direktvermarktung auch Ausnahmen geben. Die Idee dahinter ist, dass für Betreiber kleiner Anlagen, bei denen kein Potenzial zur zeitlichen Steuerung vorhanden ist, der mit dem selbstständigen Verkauf auf dem freien Markt verbundene Aufwand unverhältnismässig gross sein kann. Sie sollen daher von der Pflicht zur Direktvermarktung ausgenommen werden können. Stattdessen wird ihnen der Referenzmarktpreis garantiert.
Zusammengefasst anerkennt die Kommission, dass eine Ausnahme von der Direktvermarktungspflicht in einzelnen Fällen sinnvoll sein könnte. Sie erachtet es aber als wichtiger, dass für alle die gleichen Regeln gelten. Denn das reduziert die Komplexität des Fördersystems, und dadurch wird auch das Ziel erreicht, dass Anlagebetreiber klare Anreize erhalten, marktnah zu produzieren.
Die Kommission beantragt Ihnen, der Fassung des Nationalrates zuzustimmen und diesen Artikel zu streichen.