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Beerli Christine · Ständerat · 2001-12-12

Beerli Christine · Ständerat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-12-12

Wortprotokoll

Zu den beiden Fragen, die noch im Raum stehen: Es ist etwas schwierig, weil wir nicht der Reihenfolge der Artikel des Gesetzes folgen. Das alles würde an sich noch kommen, wenn wir dem Gesetz folgen würden.

Zu den Fragen von Herrn Maissen: Es ist wissenschaftlich unbestritten, dass ab 0,3 Prozent THC-Gehalt betäubungsmittelartige Wirkung eintritt, dass es also psychotrope Stoffe sind, die eine Wirkung zeitigen. Deshalb habe ich vorhin auch erwähnt, dass die Diskussion in Europa sogar dahin geht, den Wert auf 0,2 Prozent festzusetzen. Hier in der Verordnung ist vorgesehen, bei 0,3 Prozent zu bleiben. Ich glaube, es ist richtig und sinnvoll und entspricht auch der Logik dieses Gesetzes, wenn wir die Definition relativ strikt machen. Wenn wir den Konsum dann freigeben und wenn wir auch festlegen, bei welchem Wert der Begriff der Betäubungsmittel beginnen soll, dann müssen wir eine klare Definition finden. Das wird auch für den Vollzug viel besser sein und viel konsequenter angewendet werden können. Man kann sicher im Nationalrat noch einmal über diese Grenze sprechen. Persönlich würde ich sagen, mit diesen 0,3 Prozent ist man wahrscheinlich in einer guten Mitte angelangt.

Zur Frage von Frau Slongo: In Artikel 17a wird die Pflicht stipuliert, den Hanfanbau zu melden. Das umfasst aber nicht die Balkonpflanze und umfasst auch nicht das kleine Blumenbeet, das Sie im Garten bepflanzen, weil das dann unter Artikel 19c fällt. Das sind nämlich dann Vorbereitungshandlungen für den Eigenkonsum. Das ist straffrei, das muss dann als Anbau auch nicht gemeldet werden. Es geht in Artikel 17a, wo die Meldepflicht stipuliert wird, um die Eigentümer von Hanfkulturen, also Kulturen, deren Produkte über den Eigenkonsum hinaus verwendet werden.