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preparatory:AB 188080

Bischofberger Ivo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP · 2015-09-23

Wortprotokoll

In der Kommission wurde eine Abwägung zwischen dem von Herrn Kollege Hans Hess zitierten Beschluss im Ständerat und der Kompetenzregelung zwischen Bund und Kantonen vorgenommen. Wir haben dabei Folgendes festgestellt: Der Entwurf des Bundesrates, dem der Nationalrat zugestimmt hat, entspricht einem Beschluss des Parlamentes im Rahmen der letzten Revision des Raumplanungsgesetzes, und zwar der Änderung vom 15. Juni 2012.

Die von unserer Kommission beantragte Änderung der Formulierung überlässt die Regelung der zulässigen Masse einer Überschreitung nun eben den Kantonen. Diese Formulierung wird gemäss der Kommission eben eher als verfassungskonform im Sinne von Artikel 89 Absatz 4 der Bundesverfassung angesehen als die Version gemäss dem Entwurf des Bundesrates. Mit letzterer greift der Bundesgesetzgeber in die grundsätzliche kantonale und kommunale Kompetenz ein. Das wollen wir verhindern. Ebenfalls ist ungewöhnlich, dass im Bundesgesetz ausdrücklich auf einen privaten Standard verwiesen wird, also auf die Minergie, und nicht auf den Standard der Mustervorschriften im Energiebereich oder einen vergleichbaren Standard, der von den Kantonen festgelegt wird.

Zudem ist die beantragte Formulierung der UREK-SR mit der Nennung des Begriffs der Abwärmenutzung konsistent mit dem Antrag unserer Kommission zu Absatz 2. Die Kommission verlangt, der Nutzung von Abwärme im Gebäudebereich dieselbe Priorität einzuräumen wie der sparsamen und rationellen Energienutzung sowie der Nutzung von erneuerbaren Energien.

Auch wenn der Antrag Hess Hans selbstverständlich eine einheitliche Praxis in den Kantonen zum Ziel hat, wertet die Kommission die benannte Kompetenzordnung zwischen Bund und Kantonen höher.

In diesem Sinne bitte ich Sie, den Antrag Hess Hans abzulehnen.

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