Suter Marc F. · Nationalrat · 2000-03-08
Suter Marc F. · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-03-08
Wortprotokoll
Ich bitte Sie, der Mehrheit und dem Bundesrat zu folgen.
Wir glauben, dass wir zwischen den beiden Anträgen - demjenigen der Minderheit einerseits, die noch weiter gehen möchte, und demjenigen von Herrn Imhof andererseits, der zurückbuchstabieren möchte - einen angemessenen Mittelweg gefunden haben.
Zuerst zu Herrn Imhof: Herr Imhof, grundsätzlich muss ja auch ein Schweizer Importeur daran interessiert sein, sich rechtskonform zu verhalten, damit er nicht in eine Problemsituation gerät: Es kann für sein Unternehmen unter Umständen verheerend sein, wenn er in einem ausländischen Staat in ein Rechtsverfahren verwickelt wird; denn dieses könnte zu sehr grossen Komplikationen führen.
Sie haben Recht, wenn Sie sagen: Das ist ein Problem der Rechtssicherheit, wir wollen nicht einen ganzen Stab anstellen, der prüft, ob im Land, in das man ausführen will, ein Verbot besteht oder nicht. Aber Sie müssen den Antrag der Mehrheit lesen. Absatz 3 besagt klar, dass diese Aufgabe dem Institut obliegt. Das Institut muss gerade aus diesem Grunde die gewünschte Verbotsliste erstellen. Deshalb weiss der Exporteur und kann es leicht feststellen, ob das betreffende Heilmittel auf einer Verbotsliste steht oder nicht. Mit anderen Worten: Ihr Problem ist gelöst; Ihrem Kleinunternehmen wird diese Sorge abgenommen, weil das Institut die von Ihnen gewünschte Rechtssicherheit schafft.
Nun zur anderen Seite: Die Minderheit will ein sehr strenges Ausfuhrverbot im Gesetz verankern. Mir scheint, damit wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht genügend beachtet.
Im Grundsatz ist es richtig: Es gibt Länder, in denen keine Heilmittelkontrolle stattfindet, und entsprechend Probleme mit der Einhaltung der Sicherheitsstandards entstehen. Deshalb sind wir ja allein schon aus moralischen Gründen dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass man solche Heilmittel nicht ausführt.
Auf der anderen Seite muss man hier Einzelfallgerechtigkeit walten lassen. Die Umstände müssen in einen solchen Entscheid einfliessen. Auch das Prinzip der Gegenseitigkeit in der Handelspolitik muss Beachtung finden. Das sind alles Argumente, die zeigen, dass jedenfalls keine willkürliche oder sehr stringente Exportbeschränkung von Gesetzes wegen vorgegeben werden darf, sondern dass man in Einzelfällen den Umständen Rechnung tragen muss. Dazu ist der Bundesrat berufen, der solche Entscheide gestützt auf die dannzumaligen oder sich konkret stellenden Fragen treffen kann.
Aus diesem Grunde wäre es unverhältnismässig und würde zu weit führen, wenn man der Minderheit folgen würde. Ich bitte Sie aus diesem Grund, sich an die Fassung des Bundesrates zu halten.