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Minder Thomas · Ständerat · 2015-09-23

Minder Thomas · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2015-09-23

Wortprotokoll

Ich bitte Sie, hier der Minderheit Cramer zu folgen. Wie es bereits der Nationalrat klar getan hat, und zwar mit 156 zu 36 Stimmen, sollten auch wir hier Absatz 2 streichen. Eine bedingte Publikationsanordnung für diesen Erlass ist unnötig. Wenn eine Volksinitiative und ihr indirekter Gegenvorschlag die gleiche Materie betreffen und nicht gleichzeitig in Kraft gesetzt werden können, dann macht eine bedingte Publikationsanordnung Sinn, weil sich eine Entweder-oder-Frage stellt und letztlich der Stimmbürger entscheiden muss: für A oder B, aber nicht für beides gleichzeitig. Doch hier haben wir eine andere Situation. Diese Vorlage würde keineswegs obsolet oder müsste nicht geschreddert werden, falls die Atomausstiegs-Initiative angenommen würde. Die Vorlage ist mit ihr nicht per se inkompatibel, vor allem nicht in der Gesamtheit. Das sieht man, Kollege Cramer hat es angetönt, nur schon an ihrer Länge. Entscheidtheoretisch kann man also sehr wohl sagen, man befürworte sowohl diese Energiestrategie als auch die Initiative. Denn hier stellt sich keine Entweder-oder-Frage. Es geht einzig darum, dem Stimmbürger ein entscheidtheoretisch korrektes Verfahren unter Respektierung der freien Willensäusserung und der unverfälschten Stimmabgabe zu ermöglichen.

Es gibt Stimmen, die behaupten, die bedingte Publikationsanordnung, also die Publikation im Bundesblatt nur unter gewissen Bedingungen, sei notwendig, um den Initianten einen bedingten Rückzug zu ermöglichen. Der bedingte Rückzug würde erlauben, die Initiative insoweit zurückzuziehen, als diese Energiestrategie dann auch tatsächlich in Kraft träte und nicht via Referendum gebodigt würde. Doch diese Begründung ist falsch. Ein bedingter Rückzug zugunsten dieser Vorlage ist sehr wohl möglich, auch wenn im indirekten Gegenvorschlag formell kein Konnex zur Initiative geschaffen wird. Sprich, Artikel 79 Absatz 2 ist absolut kein Erfordernis für einen etwaigen bedingten Rückzug durch die Initianten. Artikel 73a Absatz 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte definiert vielmehr, was es dazu braucht: "Hat die Bundesversammlung jedoch spätestens gleichzeitig mit der Schlussabstimmung über die Volksinitiative einen indirekten Gegenvorschlag in der Form des Bundesgesetzes verabschiedet, so kann das Initiativkomitee seine Volksinitiative ausdrücklich unter der Bedingung zurückziehen, dass der indirekte Gegenvorschlag nicht in einer Volksabstimmung abgelehnt wird."

Um einen bedingten Rückzug zu ermöglichen, müssen also zwei Bedingungen erfüllt sein: Erstens muss es sich um einen indirekten Gegenvorschlag in Form eines Bundesgesetzes handeln. Das ist hier erfüllt, was sich nur schon daraus ergibt, dass wir im März dieses Jahres die Behandlungsfrist für die Volksinitiative verlängert haben. Dies durften wir damals nur, weil hier eben ein indirekter Gegenvorschlag vorliegt.

Die zweite Bedingung verlangt, dass dieser Gegenvorschlag spätestens mit der Schlussabstimmung über die Volksinitiative verabschiedet wird. Diese Bedingung werden wir dank dem Zuwarten mit der Schlussabstimmung über die Initiative ebenfalls erfüllen.

Diese Frage behandeln wir hier auch keineswegs zum ersten Mal. Es gibt mehrere Präzedenzfälle, bei denen wir auf die bedingte Publikationsanordnung verzichtet haben, z. B. bei der Strafrechtsrevision zur Ausschaffung krimineller Ausländer. Dort wollte just der Nationalrat eine solche Klausel einführen. Kollege Engler erwähnte im Namen der SPK die von der Kommission beantragte "Streichung der eingefügten Schlussbestimmung, wonach die Ausführungsgesetzgebung erst nach Rückzug oder Ablehnung der Durchsetzungs-Initiative publiziert werden darf." (AB 2014 S 1237) Trotz Streichung dieser Bestimmung ist ein bedingter Rückzug der Durchsetzungs-Initiative immer noch möglich. Das Weglassen der Verknüpfungsklausel hat nicht zur Folge, dass ein bedingter Rückzug dieser Initiative nicht mehr möglich wäre. Es bliebe also möglich, dass das Initiativkomitee [PAGE 1039] die Atomausstiegs-Initiative zurückziehen würde. Damals hat unser Rat ohne Gegenantrag auf die bedingte Publikationsanordnung verzichtet. Kommissionssprecher Müller-Altermatt hat im Nationalrat auf weitere analoge Fälle aus jüngster Zeit hingewiesen: Die Landschafts-Initiative wurde zugunsten des revidierten Raumplanungsgesetzes 2012 bedingt zurückgezogen, und auch die Klima-Initiative wurde 2011 bedingt zurückgezogen, dies zugunsten des CO2-Gesetzes. Beide Erlasse, ich habe es im Bundesblatt nachgesehen, enthielten keine bedingte Publikationsanordnung.

Aus all diesen Gründen sowie aufgrund der Kohärenz und der Glaubwürdigkeit bitte ich Sie, hier das Gleiche zu tun und der Minderheit Cramer zu folgen.