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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2015-09-23

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2015-09-23

Wortprotokoll

Was ist denn die Grundlage dessen, worüber wir heute sprechen? Es ist das Verrechnungssteuergesetz, und es geht um die Artikel 19 und 20 dieses Gesetzes. Da ist nicht einfach die freie Auslegung einer gesetzlichen Bestimmung möglich, sondern ein Gesetz ist so zu nehmen, wie es formuliert ist. Und die Fristen im Verrechnungssteuergesetz sind Verwirkungsfristen. Von daher können wir also jetzt lange diskutieren. Vielleicht hätte man bei der Kreation des Verrechnungssteuergesetzes, als man das Meldeverfahren eingeführt hat, darauf Rücksicht nehmen können oder sollen. Aber was ich nicht akzeptiere, ist, dass man jetzt sagt, dass die Steuerverwaltung bis im Jahre 2011 diesbezüglich eine andere Praxis gehabt habe und dann dieser Bundesgerichtsentscheid gekommen sei. Es wurde gesagt, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung dann mit Verweis auf das Bundesgericht begonnen habe, anders zu entscheiden. Das ist nicht richtig!

Ich habe mich mit den betroffenen Unternehmen ja auch eingehend auseinandergesetzt bzw. unterhalten. Ihre Vertreter waren zum Teil auch bei mir, wir haben das angeschaut. Ich habe gesagt, dass ich sehr daran interessiert bin zu sehen, ob der Beweis für diese Annahme oder Behauptung, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung bis im Jahre 2011 eine andere Praxis gehabt habe, erbracht werden kann. [PAGE 1027] Das, was ich auf dem Tisch hatte, hat nicht gereicht, um die Annahme einer solchen Praxisänderung zu erhärten, sondern ich habe klar gesehen, dass ganz anders gehandelt wurde. Es mag Einzelfälle gegeben haben, die da relativ grosszügig behandelt wurden, das ist so. Aber meine Vermutung hat sich dann noch verstärkt durch den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Januar 2015, das in einem Einzelfall auch der Frage nachgegangen ist, ob dieser Vorwurf, es liege eine Praxisänderung vor, wirklich begründet sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich sehr eingehend damit auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass es keine Anhaltspunkte für eine Praxisänderung gibt.

Ich möchte damit einfach Folgendes sagen: Wir haben ein Gesetz. Dieses Gesetz sagt, wie man die Sache anwenden soll. Man hat das so angewendet. Ich sage jetzt nicht, ob es gut ist, dass man es so formuliert hat. Das Bundesgericht hat im Januar 2011 gesagt, es sei richtig, wie die Steuerverwaltung dieses Bundesgesetz auslege. Es geht um eine Verwirkungsfrist.

Da muss ich Ihnen sagen: Da ist es klar, wir haben ein Gesetz, wir haben einen Bundesgerichtsentscheid, und wir halten uns daran. Noch sind wir in einem Rechtsstaat, wo wir nicht je nach Fall entscheiden, ob etwas angewendet wird oder nicht. Wir sind uns ja einig, und der Vizepräsident der WAK hat es auch gesagt: Meldeverfahren sind Ausnahmeregelungen. Es ist eigentlich eine Rechtswohltat dem Steuerpflichtigen gegenüber. Üblich ist ja die Entrichtung der Verrechnungssteuer und nicht das Meldeverfahren.

Ich denke - und diese Haltung wird auch von 22 Kantonen klar vertreten, die sich gleich wie der Bundesrat geäussert haben -, dass kein Bedarf an der Änderung des Verrechnungssteuergesetzes besteht. Bei der Rückwirkung ist es noch viel klarer; die Finanzdirektorenkonferenz (FDK) hat sich auch sehr klar dazu gemeldet. Es besteht Übereinstimmung darin, dass man das Meldeverfahren als Rechtswohltat begründet hat und dass man hier auch erwarten darf, dass man auch die formellen Voraussetzungen kennt, um von diesem Meldeverfahren Gebrauch zu machen. Man kann mir ja jetzt nicht sagen, dass Steuerpflichtige nicht wissen, dass diese Frist von 30 Tagen besteht. Wenn Sie sehen, um welche Steuerpflichtigen es geht, dann stellen Sie auch fest, dass diese das nicht alleine machen. Sie nehmen ja, auch zu Recht, Beratungen in Anspruch.

Wenn Sie dann noch sehen, wie viele Steuerpflichtige jetzt eben von dieser Änderung und dann auch von der Rückwirkung, dieser Rechtswohltat der Rückwirkung und der Auszahlung von Millionen Franken betroffen sind, dann stellen Sie Folgendes fest: Es sind heute lediglich 5 Prozent der Formulare, die verspätet eingereicht werden, und das sind 2 Promille aller Steuerpflichtigen. Das heisst also, die grosse Mehrheit der Steuerpflichtigen, auch derjenigen, die vom Meldeverfahren Gebrauch machen können, wissen, wie man damit umgeht und wissen, dass solche Fristen einzuhalten sind. Es stellt sich da schon die Frage der Opportunität einer Gesetzesänderung, wenn man die Menge derjenigen anschaut, die hier betroffen sind. Ich bin wirklich auch überzeugt, dass sie an sich schon wissen, wie man mit diesem Meldeverfahren umgeht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in diesem Entscheid vom 28. Januar 2015, den ich erwähnt habe, also praktisch vier Jahre nach dem anderen Entscheid, mit der Problematik auseinandergesetzt, auch mit dieser Problematik des Vorwurfes der Praxisänderung. Es hat dann unter anderem festgehalten, dass die heutige Verwirkungsfrist nicht nur dem Sicherungszweck der Verrechnungssteuer entspricht, sondern auch die rechtsgleiche Behandlung mit anderen Fällen gewährleistet, in denen von Anfang an das Entrichtungsverfahren Anwendung findet.

Weiter hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass diese Verwirkungsfrist ausserdem der Rechtssicherheit und der Wahrung der Rückforderungsrechte des Leistungsempfängers diene. Dieses Bundesverwaltungsgerichtsurteil wurde angefochten, es ist also beim Bundesgericht noch hängig. Ich gehe davon aus, dass das Bundesgericht in gleicher Art und Weise entscheiden wird, wie es bereits im Jahr 2011 entschieden hat.

Sie sprechen heute über die Notwendigkeit einer Gesetzesänderung. 22 Kantone sind dezidiert der Auffassung, dass das kein gangbarer Weg sei. Ich möchte Ihnen das einfach für die spätere politische Diskussion sagen. Bezüglich der 30 Tage - Frau Ständerätin Fetz hat darauf hingewiesen - haben wir von unserer Seite gesagt, dass wir diese Frist auf 90 Tage verlängern können; das ist keine Frage, darüber können wir diskutieren, da können wir auch einen anderen Meccano finden.

Worüber man aber, wie ich meine, in einem Rechtsstaat nicht diskutieren kann, ist diese Rückwirkung, die Sie vorschlagen. Das ist aus rechtsstaatlichen Gründen und auch aus finanzpolitischen Gründen abzulehnen. Es geht hier um eine echte Rückwirkung, weil die neue Regelung, die irgendwann in Kraft gesetzt würde, ja auf Sachverhalte anwendbar wäre, die im Moment, in dem die Rechtsänderung in Kraft träte, abgeschlossen wären. Solche echten Rückwirkungen sind ja grundsätzlich unzulässig, ausser wenn ein öffentliches Interesse usw. dafür spricht. Es ist für mich zentral, dass in einem Rechtsstaat Rechtssicherheit und Rückwirkungsverbot vorherrschen. Das sind doch grundsätzliche staatliche Werte, die wir haben und an denen wir festzuhalten haben.

Dabei ist es für mich unerheblich, wenn man sagt, das gehe hier nicht zulasten der Steuerpflichtigen, sondern zugunsten der Steuerpflichtigen. Die Frage ist letztlich, worum es hier geht: Es geht um eine Missachtung eines rechtsstaatlichen Prinzips. Wir haben über dieses Prinzip bei der Erbschaftssteuer-Initiative diskutiert. Wir haben uns damals über die grundsätzliche Rückwirkung, die auf Verfassungsstufe und für "nur" vier Jahre vorgesehen war, den Kopf zerbrochen und uns gefragt, ob es richtig sei, eine Initiative auf den 1. Januar 2012 rückwirkend für anwendbar zu erklären, auch auf Verfassungsstufe. Wir haben lange darüber diskutiert.

Worum geht es hier eigentlich? Schauen wir genau hin: Wenn Sie eine Regelung für die Zukunft haben wollen, bin ich dabei; dann können wir diese Frist von 90 Tagen nehmen und uns überlegen, wie wir das machen. Aber eigentlich wollen Sie jetzt ein paar konkrete Einzelfälle regeln und nachträglich Lösungen suchen, die nicht in Übereinstimmung mit der heutigen gesetzlichen Regelung stehen. Das ist eigentlich die Ausgangslage.

Die FDK hat in ihrer Stellungnahme geschrieben, dieses Vorgehen sei rechtsstaatlich bedenklich und laufe faktisch auf eine Amnestie hinaus. Das sind die Ausführungen der FDK. Sie schreibt auch, wir sollten uns überlegen, ob wir diese Mittel nicht besser für andere Projekte einsetzen wollten, die wir vor uns hätten, unter anderem für die Unternehmenssteuerreform III. Die 200 Fälle entsprechen Mitteln in der Grössenordnung von 500 bis 600 Millionen Franken, das hat der Kommissionssprecher und Vizepräsident der WAK gesagt.

Ich möchte Sie einfach bitten, sich die Sache genau zu überlegen. Ich bin sehr offen für den Vorschlag, bei der Verwirkungsfrist die Anzahl Tage anzupassen. Darüber kann man durchaus diskutieren. Aber bei einer Rückwirkung bis ins Jahr 2011 müssen Sie sich gut überlegen, welche Konsequenzen das auch für künftige Fragestellungen haben könnte. Noch einmal: Es geht um etwa 2 Promille der Steuerpflichtigen. Ich möchte Sie wirklich bitten, keine solche Rückwirkung vorzusehen, weil es ein falsches Signal senden würde.