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Forster-Vannini Erika · Ständerat · 2001-12-13

Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-12-13

Wortprotokoll

Mit Artikel 78 Absatz 2 soll sowohl für den Stilllegungs- als auch für den Entsorgungsfonds eine solidarische Haftung zwischen den Unternehmungen eingeführt werden. Der Fonds ist aber so konzipiert, dass individuelle Konten mit individuellen Ansprüchen bestehen. Es ist also keine so genannte Versicherungslösung vorgesehen. Trotzdem soll bei fehlenden Mitteln eines Beitragspflichtigen auf die Fondsanteile der anderen Betreiber zurückgegriffen werden können; jedes Werk soll für die anderen Werke solidarisch mittragen. [PAGE 1029] Wenn diese faktische Solidarhaftung nicht ausreicht, soll gemäss Artikel 79 die Verpflichtung bestehen, Nachschussleistungen in den Fonds einzubringen.

Gemäss der Mehrheit der Kommission wird dadurch die Rechtsgleichheit infrage gestellt. Wenn ein Betreiber in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit mit undefinierbaren Risiken konfrontiert ist, d. h. wenn während der ganzen Lebensdauer eines Unternehmens damit gerechnet werden muss, dass in seiner Kalkulation ein bestimmtes Element, nämlich das der Nachschusspflicht, nicht abgedeckt ist, so wird im Grunde nach Auffassung der Mehrheit ständig ein unternehmerischer Fehler begangen. Für die Gesellschaften sei entscheidend, dass sie ihre Beiträge von Anbeginn an klar kalkulieren können. Wenn zusätzliche Risiken entstehen, so müssen die einzelnen Betreiber ihre Beiträge allenfalls erhöhen oder die Risiken über Versicherungen abdecken. Eine Nachschusspflicht sei insofern ungünstig, als erstens die Betreiber nach Möglichkeit versuchen könnten, dieser Pflicht zu entgehen, indem sie die Eigenkapitalbasis möglichst tief halten, und als sie zweitens für allfällige Fehlentscheide eines Dritten einzustehen hätten. Wenn schon eine Solidarhaftung aller Betreiber vorgesehen werden soll - so die Mehrheit -, so sollte eine Versicherungslösung vorgesehen werden, damit das finanzielle Risiko für die Betreiber kalkulierbar ist.

Aus den erwähnten grundsätzlichen Überlegungen beantrage ich Ihnen, in Absatz 2 und 3 der Mehrheit zu folgen.