Imhof Rudolf · Nationalrat · 2000-03-08
Imhof Rudolf · Nationalrat · Basel-Landschaft · Christlichdemokratische Fraktion · 2000-03-08
Wortprotokoll
Ich habe dieses Gesetz auf seine KMU-Tauglichkeit geprüft, denn in unserer Branche sind beispielsweise viele kleine und kleinste Betriebe direkt von dieser Gesetzgebung betroffen. Es gibt aber auch viele Produkte, die als frei verkäufliche Arzneimittel der so genannten Liste E von dieser Branche hergestellt werden. Gleichzeitig muss hier auch klar festgehalten werden, dass es nicht nur Multis gibt, die Arzneimittel herstellen, sondern es sind auch kleine und kleinste Betriebe, die solche Arzneimittel vertreiben oder herstellen.
In dieser Vorlage sind meines Erachtens Hürden eingebaut worden, die vor allem kleinen und mittleren Betrieben, die sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Arzneimitteln beschäftigen, völlig unnötigen administrativen Aufwand auferlegen. Dass man den administrativen Aufwand für diese Gruppe unverhältnismässig erhöht, kann sicher nicht im Sinne dieses Parlamentes sein. Jedenfalls wird hier seit Jahren dafür plädiert, dass eine administrative Entlastung stattfinden soll.
Deshalb beantrage ich, in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a zu streichen, der vorsieht, dass Arzneimittel nicht exportiert werden dürfen, wenn sie im Zielland verboten sind.
Denn man muss sich schon fragen, was das soll. Vor allem frage ich mich, was uns das überhaupt angeht. Jedes Land hat - vor allem im Arzneimittelbereich - eine eigene Gesetzgebung; es hat Einfuhrvorschriften und Zollbestimmungen, die eingehalten werden müssen. Jedes Land hat Einfuhrbewilligungen oder eben nicht. Im Klartext: Wenn ein Exportgut der Gesetzgebung des entsprechenden Landes nicht entspricht, kann die Ware nicht eingeführt werden. Wir müssen uns deshalb fragen, mit welchem Interesse die Schweiz eine Bestimmung aufnehmen will, die sie verpflichtet, weltweit alle Gesetzesvorschriften, Arzneimittel, Wirkstofflisten usw. zu kennen, sie ständig nachzuführen und vor allem zu kontrollieren, ob irgendein Exportgut nicht der Gesetzgebung des Ziellandes entspricht. Es kann doch nicht Aufgabe der Schweiz sein, einen Mitarbeiterstab zu haben, der dafür sorgt, dass die Gesetze und Vorschriften eines anderen Landes eingehalten werden! Die Kontrolle, ob ein Arzneimittel für die Einfuhr in ein bestimmtes Land geeignet ist und der Gesetzgebung dieses Landes entspricht, kann also ruhig dem entsprechenden Land überlassen werden.
Ich bitte sie deshalb, Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a, der uns erstens nichts angeht und zweitens ausser einem grossen administrativen Aufwand nichts bringt, zu streichen.