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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2015-09-08

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2015-09-08

Wortprotokoll

Die Europäische Menschenrechtskonvention verkörpert Werte, die auch die unseren sind. Schauen Sie sich einmal den geschriebenen Grundrechtskatalog unserer Bundesverfassung an: Er ist massgeblich geprägt von der Europäischen Menschenrechtskonvention, von der Rechtsprechung des Gerichtshofes und von der Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu dieser Konvention.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ist etwas Einzigartiges: Jede Person, die sich in ihren EMRK-Rechten verletzt fühlt, kann sich an diesen Gerichtshof wenden und ein Urteil gegen einen Vertragsstaat erwirken, und dieses Urteil ist für den betreffenden Vertragsstaat verbindlich. Damit es so weit kommt, muss die Beschwerde allerdings zulässig sein, und das ist sie, wenn sie eine Garantie der Europäischen Menschenrechtskonvention betrifft und wenn sie nicht offensichtlich unbegründet ist. Zudem müssen die Beschwerdeführenden zuvor die innerstaatlichen Rechtsmittel ergriffen haben, diese Kaskade gibt es.

Die Europäische Menschenrechtskonvention gilt in den 47 Mitgliedstaaten des Europarates, es gibt also mehr als 800 Millionen potenzielle Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer. Es erstaunt deshalb nicht, dass mit der EMRK nicht nur der Gerichtshof als Kontrollorgan eingesetzt wurde, sondern dass bereits in ihrem ersten Artikel bestimmt ist, dass es Sache des Vertragsstaates ist, die Beachtung der Konventionsgarantien auf seinem Gebiet sicherzustellen: Der Gerichtshof soll zum Zuge kommen, wenn und soweit die Vertragsstaaten ihren Verpflichtungen nicht nachkommen. Der Kontrollmechanismus der EMRK ist mithin seit je subsidiär.

Es ist erwähnt worden: Es gab verschiedene Konferenzen, und die Konferenz von Brighton war der eigentliche Anstoss für das Protokoll Nr. 15 zur EMRK, über das wir heute beraten. Es sieht fünf Änderungen der EMRK vor.

Als besonders bedeutsame Änderung erachte ich, dass das Subsidiaritätsprinzip neu ausdrücklich in der Präambel der Konvention verankert werden soll. Das ist zwar inhaltlich keine Neuerung, aber diese Ergänzung der Präambel macht sichtbar, was bereits ist. Sie ist auch ein Signal, eine Aufforderung an den Gerichtshof, dort Zurückhaltung zu üben, wo die Vertragsstaaten Ermessen haben und wo die innerstaatlichen Gerichte einen Fall bereits sorgfältig geprüft haben, auch im Lichte der EMRK. Wenn Sie sich daran erinnern, welche Urteile des Gerichtshofes in der Schweiz heftig kritisiert wurden und werden, sehen Sie: Diese Änderung, die Sie heute beschliessen, liegt in unserem Interesse, ohne dass damit die Unabhängigkeit des Gerichtshofes beeinträchtigt wird.

Die zweite Änderung betrifft die Alterslimite für die Richterinnen und Richter: Das Protokoll führt ein Höchstalter für Kandidierende ein.

Die dritte Änderung: Die Urteile des Gerichtshofes werden normalerweise von Kammern mit sieben Richtern gefällt. Wenn eine Kammer im Laufe der Behandlung einer Beschwerde zum Schluss kommt, dass der Fall eine schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung der EMRK betrifft, kann sie diesen Fall an die Grosse Kammer des Gerichtshofes abgeben. Heute können die Parteien einer solchen Weitergabe allerdings widersprechen. Das ist schwer nachvollziehbar, deshalb schafft das Protokoll Nr. 15 dieses Widerspruchsrecht der Parteien ab.

Die vierte Änderung der EMRK ist die Verkürzung der Beschwerdefristen von sechs auf neu vier Monate.

Die fünfte Änderung betrifft das Zulässigkeitskriterium, das mit dem Protokoll Nr. 14 eingeführt worden ist. Es wird nun wieder gestrichen; das ist ein Beitrag zur Entlastung des Gerichtshofes von Bagatellfällen.

Alle diese Änderungen liegen im Interesse unseres Landes. Als Änderungsprotokoll tritt das Protokoll Nr. 15 in Kraft, nachdem es von allen Vertragsstaaten ratifiziert worden ist. Bis Mitte August haben 19 Vertragsstaaten die [PAGE 1374] Ratifikationsurkunde hinterlegt, 22 weitere, unter ihnen die Schweiz, haben das Protokoll Nr. 15 unterzeichnet.

Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten und auch gemäss dem Entwurf zu entscheiden.

Eine Minderheit möchte die Vorlage an den Bundesrat zurückweisen, mit dem Auftrag zur Nachverhandlung. Natürlich können Sie die Vorlage an den Bundesrat zurückweisen. Ihre Kommission für Rechtsfragen hat diesen Vorschlag aber beraten und mit guten Gründen abgelehnt. Ich möchte Ihnen Folgendes dazu sagen: Die Schweiz wird sich auch künftig dafür einsetzen, dass die Subsidiarität des Kontrollmechanismus der EMRK und der Ermessensspielraum der Vertragsstaaten gebührend beachtet werden. Das ist ja gerade der Inhalt des Protokolls Nr. 15, das Sie heute beraten, und deshalb ist es umso erstaunlicher, dass ausgerechnet diejenigen, die diese Subsidiarität dermassen betonen, nun auf dieses Protokoll nicht eintreten wollen.

Jetzt haben wir dieses Protokoll Nr. 15. Es wäre deshalb aus Sicht des Bundesrates falsch, auf etwas zu verzichten, was im Interesse unseres Landes liegt. Genau dazu führt aber der Rückweisungsantrag der Minderheit Reimann Lukas. Er würde nämlich das Inkrafttreten des Protokolls Nr. 15 erheblich verzögern und brächte als Ersatz nur einen Verhandlungsauftrag.

Schliesslich noch Folgendes: Die Minderheit zielt mit ihrem Antrag gar nicht auf ein mögliches neues Zusatzprotokoll. Sie möchte vielmehr europaweit verbindliche minimale Standards für Menschenrechte abschaffen. Das ist aber ein Frontalangriff, nicht nur auf die EMRK, sondern auf die Werte unserer Bundesverfassung. Ich verweise Sie auf den Grundrechtskatalog oder auf Artikel 54 Absatz 2 unserer Bundesverfassung, der bestimmt, dass der Bund mit seiner Aussenpolitik namentlich zur Achtung der Menschenrechte beiträgt. Der Minderheitsantrag negiert auch die schmerzvollen geschichtlichen Erfahrungen, die überhaupt zur EMRK geführt haben. Dafür gibt es im Europarat und unter seinen Mitgliedstaaten keine Unterstützung, auch in der Schweiz nicht.

Ich ersuche Sie deshalb wie die Kommissionsmehrheit, den Rückweisungsantrag der Minderheit Reimann Lukas abzulehnen.

Noch etwas zu den Kritiken an den einzelnen Entscheiden des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, die Herr Nationalrat Reimann vorgebracht hat: Ja, Herr Reimann, wenn ein Kanton mit einem Bundesgerichtsentscheid nicht einverstanden ist, verlangen Sie dann die Abschaffung des Bundesgerichtes? Das ist das, was Sie vorschlagen. Es gibt immer wieder Entscheide, mit denen man nicht einverstanden ist, Entscheide, die man nicht versteht, die man nicht nachvollziehen kann. Aber deshalb sagt man doch nicht, dass man z. B. jetzt kantonales Recht über Bundesrecht stellt. Das wäre ja die Schlussfolgerung auf nationalem Niveau, wie Sie das jetzt für den EGMR verlangen.

Noch ein Wort zur afghanischen Familie: Sie haben, Herr Nationalrat Reimann, ein Beispiel eines EGMR-Entscheides gebracht. Diese afghanische Familie befindet sich in Italien. Sie wurde zurückgeführt unter den Bedingungen, die der EGMR entschieden hat. Ich bitte Sie, jeweils dann, wenn Sie Urteile kritisieren, diese wenigstens auch genau zu lesen.