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Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · 2015-09-08

Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2015-09-08

Wortprotokoll

Namens der SP-Fraktion ersuche ich Sie, auf die Vorlage zum Protokoll Nr. 15 zur Änderung der Europäischen Menschenrechtskonvention einzutreten und sie zu genehmigen.

Das Protokoll beinhaltet fünf Änderungen - die Kommissionssprecherin und der Kommissionssprecher haben darauf hingewiesen -, die die Funktionsfähigkeit des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sicherstellen und verbessern; ich möchte nur auf die wichtigsten hinweisen.

Zum Ersten - hier bitte ich Herrn Reimann zuzuhören -: Am Ende der Präambel wird ausdrücklich ein Bekenntnis zum Subsidiaritätsprinzip eingeführt. Sie haben das gleichsam lächerlich gemacht, aber mit dieser Änderung wird präzisiert, dass der Gerichtshof sich immer dann zurückhalten soll, wenn die Staaten, also zum Beispiel auch die Schweiz, einen Ermessensspielraum haben und die Gerichte, also auch die Schweizer Gerichte, einen Fall sorgfältig im Lichte der EMRK geprüft haben. Subsidiarität bedeutet, Herr Reimann, dass in erster Linie die Vertragsstaaten für die Einhaltung und Umsetzung der EMRK verantwortlich sind und dass ihnen dabei ein Ermessensspielraum zusteht. Das ist doch genau das, was wir wollen, nämlich dass die Schweizer Gerichte die Prüfung vornehmen und entscheiden. Es ist mir unverständlich, wieso Sie hier nicht eintreten wollen oder entsprechend dann, was ja auch ein Widerspruch zum Nichteintreten ist, die Rückweisung beantragen.

Zum Zweiten: Das Widerspruchsrecht der Parteien wird in bestimmten Fällen aufgehoben, und die Beschwerdefrist wird verkürzt, von sechs auf vier Monate. Auch daran haben wir selbstverständlich ein Interesse. Zudem wird das Gericht von Bagatellfällen entlastet. All diese Änderungen werden die Effizienz und Funktionsfähigkeit des Gerichtshofes verbessern.

Ich sage es nochmals: Dass ausgerechnet die SVP-Fraktion gegen die Verstärkung des Subsidiaritätsprinzips ist, entbehrt nicht der Ironie. Ich kann es nicht anders verstehen, als dass Sie mit dem Rückweisungsantrag, der schon gar keinen Sinn macht, die EMRK als Teil unserer nationalen Rechtsordnung aushebeln wollen.

Bei dieser Gelegenheit möchte ich die Bedeutung der EMRK für die Schweiz betonen. Die EMRK ist eines der wichtigsten menschenrechtlichen Instrumente unserer Zeit. Sie trat 1953 in Kraft und war damit eine der ersten rechtsverbindlichen internationalen Menschenrechtskonventionen. 2014 sind bereits 47 europäische Staaten mit der EMRK rechtlich verbunden. Nur Staaten, die Mitglied des Europarates sind, können die EMRK ratifizieren. Die Schweiz trat 1953 bei, einer Ratifizierung - das ist interessant - standen damals das fehlende Frauenstimmrecht und die konfessionellen Ausnahmeartikel entgegen.

Eigentlich haben wir, wie ich sehe, wenn ich das nüchtern betrachte, der EMRK die Einführung des Frauenstimm- und -wahlrechts 1971 zu verdanken. Das zeigt eben die Bedeutung der EMRK auch für unser Land. Ab und zu brauchen wir etwas Druck aus dem Ausland, um menschenrechtlich zentrale Änderungen vorzunehmen. 1973 wurden die konfessionellen Ausnahmeartikel gestrichen.

1974, also 24 Jahre nach ihrer Entstehung, trat die EMRK auch für die Schweiz in Kraft. Herr Reimann, damit wurde sie Teil des Landesrechts der Schweiz, das müssen Sie einfach zur Kenntnis nehmen. Die Garantien sind für Behörden und Gerichte verbindlich, auch in der Schweiz. Sie werden durch Schweizer Gerichte angewendet, und sie schützen damit Menschenrechte und Grundfreiheiten von über acht Millionen Menschen in der Schweiz und sichern damit den Fortschritt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sichert die Durchsetzung. Deswegen ist es ganz wichtig, dass dieser Gerichtshof - 2010 waren etwas über 100 000 Fälle hängig, vielleicht hat sich die Situation jetzt etwas verbessert - effizient arbeiten kann, dass wir für eine gute Durchsetzung sorgen. Genau das bringt diese Änderung mit dem Protokoll Nr. 15: mehr Effizienz. Ich denke, wir alle haben ein Interesse daran, dass die Verfahrensbeschleunigung in Kraft treten kann.