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Jositsch Daniel · Nationalrat · 2015-09-08

Jositsch Daniel · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2015-09-08

Wortprotokoll

Bei Artikel 322octies Absatz 2 und Artikel 322novies Absatz 2 geht es um die Frage, ob Privatbestechung in Zukunft grundsätzlich von Amtes wegen verfolgt werden soll oder nur wenn öffentliche Interessen tangiert sind, wie das die Minderheit Merlini möchte. Die Mehrheit der Kommission ist der Ansicht, dass die Privatbestechung grundsätzlich von Amtes wegen verfolgt werden soll. Es ist bereits eingehend dargestellt worden, dass es in der Praxis sehr schwierig ist, das öffentliche Interesse zu definieren und entsprechend die Abgrenzung zu machen, wann von Amtes wegen - gemäss Minderheitsantrag Merlini - respektive nur auf Antrag verfolgt werden soll.

Vielleicht hierzu noch ein zusätzlicher Aspekt: Wenn eine private Unternehmung öffentliche Interessen wahrnimmt, dann fällt eine Bestechung grundsätzlich unter die Amtsträgerbestechung. In solchen Fällen ist eigentlich schon heute die Strafverfolgung von Amtes wegen gegeben. Das heisst, es bleibt beim Minderheitsantrag Merlini tatsächlich völlig unklar, wann eine private Tätigkeit betroffen ist, zumal ein öffentliches Interesse vorliegen soll, aber eben nicht ein öffentliches Interesse im Sinne staatlicher Aufgaben.

Ich nehme an, dass es der Minderheit Merlini darum geht, das auf Fälle wie die Fifa zu beschränken, also im eigentlichen Sinne eine Lex Fifa zu machen. Aber auch dann, das muss ich Ihnen sagen, funktioniert die Sache nicht. Fussball mag viele Menschen in diesem Land und auf dieser Welt bewegen. Die Frage allerdings, wo die nächste Fussball-Weltmeisterschaft durchgeführt wird, ist nicht von öffentlichem Interesse. Das Spezielle an der Fifa und an der Wahl des Durchführungsortes einer Fussball-Weltmeisterschaft ist das ökonomische Interesse. Es geht um sehr viel Geld. Das macht aber kein öffentliches Interesse daraus, sondern es bleibt eben ein privates Interesse. Deshalb bin ich der Ansicht, dass, wenn Sie der Minderheit Merlini zustimmen würden, just der Fall Fifa nicht von Amtes wegen verfolgt werden würde. Auch wenn Herr Portmann vehement den Kopf schüttelt, bleibt es so. Deshalb glaube ich, dass der Minderheitsantrag Merlini sehr viel Unsicherheit bringt. Er wäre untypisch für das Strafgesetzbuch und würde gerade den Fall, der wahrscheinlich gemeint wird, nicht betreffen.

Deshalb hat die Kommission - wenn auch denkbar knapp mit 10 zu 10 Stimmen bei 3 Enthaltungen und Stichentscheid des Präsidenten - den Antrag Merlini abgelehnt.

Der Einzelantrag Fässler Daniel wurde naturgemäss nicht in der Kommission diskutiert, weshalb ich inhaltlich nicht dazu Stellung nehmen kann. Hierzu nur zwei Aspekte grundsätzlicher Natur:

1. Die Unterscheidung zwischen leichten und schweren Fällen ist im Strafgesetzbuch bekannt, das heisst, dass die Unterscheidung nicht untypisch ist und dass es hierzu eine gewisse Praxis gibt. Das wäre also sicherlich einfacher zu handhaben als der Minderheitsantrag Merlini.

2. Man muss auch sagen, dass es in der Praxis wohl ohnehin darauf hinauslaufen würde, dass leichte Fälle nicht von Amtes wegen verfolgt werden; das sieht man auch bei anderen Delikten.

Insofern wäre - zumindest mit Blick auf die Systematik des Strafrechts - der Einzelantrag Fässler Daniel logischer als der Antrag der Minderheit Merlini. Der Einzelantrag Fässler Daniel könnte nämlich von der Systematik her problemlos in das Strafrecht integriert werden.