Büttiker Rolf · Ständerat · 2001-12-13
Büttiker Rolf · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-12-13
Wortprotokoll
Sie werden nicht überrascht sein, dass das Votum von Herrn David natürlich eine Replik verlangt. Ich bin durchaus der Meinung, dass das eine schwierige Frage ist, es ist eine zentrale Frage dieses Gesetzes. Herr David, im Gegensatz zu Ihnen, der doch eine recht fundamentale Position einnimmt, bin ich der Meinung, dass man hier durchaus eine liberale Position einnehmen kann, im Sinne des ständigen "Verdachts", dass, wie man sagt, auch der Andersdenkende Recht haben könnte.
Ich bin nun der Meinung, dass wir hier das Wiederaufbereitungsverbot, das uns der Bundesrat in Artikel 9 beantragt, streichen sollten, und zwar aus folgenden Überlegungen: Ich bin der Meinung, dass das Verbot der Wiederaufbereitung gegen den Zweckartikel der Bundesverfassung verstösst, nämlich gegen Artikel 2 Absatz 2, wonach die nachhaltige Entwicklung zu fördern ist, und gegen Artikel 73, der lautet: "Bund und Kantone streben ein auf Dauer ausgewogenes Verhältnis zwischen der Natur und ihrer Erneuerungsfähigkeit einerseits und ihrer Beanspruchung durch den Menschen andererseits an." Nach normalem Rechtsempfinden ist nicht nachvollziehbar, wie man angesichts dieser Verfassungsbestimmungen einen Prozess wie die Wiederaufbereitung verbieten kann, der erstens - das ist klar und unbestritten - aus abgebrannten Brennelementen die nicht mehr brauchbaren 4 Prozent entfernt und den grossen Rest wiederverwertbar macht und zweitens bis gegen 100 Prozent des Urans zu nutzen gestattet, statt nur 1 bis 2 Prozent. Für die nächsten Jahrzehnte hat man vermutlich auch ohne Wiederaufbereitung genügend Uran, das ist zweifellos zuzugeben; wer aber von Nachhaltigkeit sprechen will, sollte doch mindestens um Jahrzehnte vorausdenken. Es ist so sicher wie das Amen in der Kirche, dass das Uran als Rohstoff beschränkt ist, und wenn man von Nachhaltigkeit spricht, sollte man dies in die Überlegungen einbeziehen. Die Wiederaufbereitung stellt wie jedes Recycling - Herr Inderkum hat es gesagt, es ist ein Recycling - eine umweltschonende Rückgewinnung von Rohstoff dar; ein Verbot dieser Tätigkeit würde dagegen bedeuten, nützlichen Rohstoff nicht wiederzuverwenden und direkt endzulagern.
Wiederaufbereitung heisst, dass bei den abgebrannten Brennelementen aus den Kernkraftwerken die eigentlichen Abfälle, die nicht weiterverwendet werden können, von den wiederverwertbaren Stoffen getrennt und den beiden Kategorien verschiedene weitere Wege zugewiesen werden. Das ist ein Verfahren, welches in der täglichen Abfallbewirtschaftung, sei es im Haushalt oder in der Industrie, zum Standard gehört. Viele Punkte sprechen dafür, dieses Verfahren auch in der Kernenergie anzuwenden.
Bei einem Verbot würde die Nutzung des Urans auf 1 bis 2 Prozent beschränkt, anstelle von gegen 100 Prozent im Fall von fortgeschrittenen Brennstoffzyklen, bei denen die Wiederaufbereitung unverzichtbar ist. Das heisst, die anderen 98 Prozent des Urans würden durch diesen Vorgang ungenutzt in den Brennelementen belassen, womit wertvolle Ressourcen für eine CO2-freie Stromerzeugung direkt endgelagert werden müssten. Dies schlägt sich natürlich auch bei den Abfallmengen nieder, wie das folgende Rechenbeispiel mit hundert Brennelementen aus einem Kernkraftwerk vom Siedewassertyp in der Schweiz - Leibstadt und Mühleberg - zeigt: Herr David, wenn Sie bei Leibstadt oder Mühleberg hundert Brennelemente ohne Wiederaufbereitung nehmen, ergeben diese nach entsprechender Behandlung 35 Kubikmeter Abfall, die endgelagert werden müssen. Wenn die Brennelemente aber durch die Wiederaufbereitung gelaufen sind, entstehen nur rund 7,4 Kubikmeter Abfall. Das ist der entscheidende Punkt.
Wiederaufbereitung ist ein chemischer Prozess, durch den das Volumen von radioaktivem Abfall - Sie haben die Rechnung gehört - auf einen Fünftel und seine Giftigkeit auf einen Zehntel reduziert werden. Die Alternative könnte sein, nichts zu tun und die abgebrannten Brennelemente als solche - das heisst mit maximalem Volumen und maximaler Giftigkeit - zu lagern.
Die Wiederaufbereitung ist nach unserem heutigen Wissen die beste Art, um die Risiken zu verringern. Es ist unsere Pflicht, im Interesse der kommenden Generationen alles Mögliche zu unternehmen. Wiederaufbereitung und Recycling sind bekannte Vorgänge, die von Umweltschützern in allen Industriezweigen verlangt werden, nur nicht im Nuklearsektor, und das ist eigentlich nicht nachvollziehbar.
Fazit zu Artikel 9: Ein Verbot der Wiederaufarbeitung lässt sich weder durch Sicherheits- noch durch Umweltargumente rechtfertigen. Klare Folgen wären eine Beschränkung der Entsorgungsoptionen sowie eine Blockierung der Weiterentwicklung der Kernenergie. Dies stünde im Widerspruch zur Offenhaltung der Option Kernenergie, die gemäss Botschaft des Bundesrates mindestens mittelfristig ein wichtiger Pfeiler der Stromversorgung bleibt. [PAGE 1013]
Noch ein Punkt, Herr David: In der Vernehmlassung zum Kernenergiegesetz sprach sich eine klare Mehrheit der Vernehmlasser und namentlich auch eine sehr klare Mehrheit der Kantone gegen ein Verbot der Wiederaufarbeitung aus. Es ist nicht einzusehen, weshalb wir uns dieser Mehrheitsmeinung nicht anschliessen sollten.
Ich beantrage Ihnen also bei Artikel 9, sich der Mehrheit anzuschliessen.