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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2015-09-21

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2015-09-21

Wortprotokoll

Bis zum heutigen Zeitpunkt haben ausschliesslich Deutschland, [PAGE 1672] Österreich sowie Slowenien an gewissen Binnengrenzen temporär Grenzkontrollen eingeführt. Dieses Vorgehen ist Schengen-konform, weil der Schengener Grenzkodex diese Massnahme im Falle einer schwerwiegenden Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit vorsieht. Für alle drei Staaten hat die Europäische Kommission dies inzwischen grundsätzlich bestätigt. Es handelt sich hierbei jedoch weder um eine Suspendierung der Schengener Zusammenarbeit noch um eine Schliessung der Grenzen, sondern um eine Einführung von Personenkontrollen, das heisst, der freie Personenverkehr ist grundsätzlich gewährleistet, es werden lediglich die Personalien kontrolliert. Die Grenzen sind für Schutzsuchende nach wie vor offen. Wenn also jemand an der Grenze dieser Staaten ein Asylgesuch stellt, ist der betreffende Staat verpflichtet, diese Person aufzunehmen und ein Asylverfahren durchzuführen, sofern die gesuchstellende Person nicht in einen anderen Dublin-Staat überstellt werden kann. Die Grenzkontrollen verursachten an verschiedenen Orten kilometerlange Staus, was sowohl beim Waren- als auch beim Reiseverkehr teilweise zu beträchtlichen Behinderungen führte.

Der Bundesrat verfolgt die aktuelle Situation in den Nachbarstaaten sowie die aktuelle Migrationssituation aufmerksam. Allerdings sind aus Sicht des Bundesrates die Voraussetzungen für eine vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen in der Schweiz momentan nicht gegeben. Weder die öffentliche Ordnung noch die innere Sicherheit sind zurzeit ernsthaft bedroht. Im Rahmen der Zollkontrollen führt das Grenzwachtkorps aus Sicherheitsgründen oder beim Vorliegen eines polizeilichen Verdachts bereits heute Personenkontrollen durch. Das Grenzwachtkorps hat zudem seine Präsenz in den Grenzregionen verstärkt und setzt vermehrt auch mobile Kontrolleinheiten ein. Damit besteht zurzeit auch kein Anlass für einen Armee-Einsatz im Rahmen eines Assistenzdienstes.